Antwort
M.E. ist der Ersatzanspruch des Akustikers eingeschränkt durch
Obliegenheiten wie Aufklärung über Vermeidung des Verlust techn. Ausstattung zb Sicherheitsspange Einrede des "quam in suis" , d.h. der Akustiker darf nur die Sorgfalt des Kunden annehmen, die er in eigenen Sachen pflegt. Da ist ein vorheriger HG Verlust wohl entscheidend. Ausserdem wird man dem Akustiker vorhalten können, dass er die Verlustgefahr-Absicherung nicht selbst vornahm+/ dem Kunden nicht anbot. Letzlich darf er nicht den Brutto Preis verlangen, sondern NUR seinen "Einstand" DOC-FUX@T-ONLINE.DE