Antwort
Nur so aus Interesse eine Frage an all die aufgeregten Experten hier:
Warum sollte ein solcher Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt BGB nicht nach § 199 Abs. 4 verjähren?
Wie kommt ihr bei der Unterschlagung im Missbrauchstatbestand über das Tatbestandsmerkmal der fremden Vermögens hinweg? (Bitte mit Fundstelle)
Wie bejaht ihr bei der Unterschlagung im Treubruchtatbestand die Vermögensbetreuuungspflicht? Eine reine Nebenpflicht genügt hier ja - wie allgemein bekannt - nicht. (Bitte mit Fundstelle)
Wie begründet ihr beim Betrug durch Unterlassen die Garantenpflicht? (Bitte mit Fundstelle)