Hallo chris 1987,

ganz so einfach, wie einige Antworten vorher es beschreiben, würde ich die Sache nicht sehen.

Also einfach "überlesen" würde ich das nicht so ohne Weiters - schließlich handelt es sich um einen Vertrag der von deinem Freund unterzeichnet, aber vorher scheinbar nicht vernünftig gelesen, wurde.

Wenn die mtl. Vorauszahlungen für die Betriebskosten in der Miete enthalten sind, also keine gesonderten mtl. Vorauszahlungen geleistet werden, kann durchaus eine zusätzliche "Gebühr" berechtigt sein - allerdings nicht in der von dir genannten Höhe. Denn wenn dein Freund tatsächlich einmal Besuch hat, der sich dann auch noch die erlaubte Zeit bei ihm aufhält, wäre die zustätzliche Gebühr sehr wahrscheinlich höher als die Miete (dies schon bei einem/r Besucher/in). Außerdem ist dein Freund nicht verpflichtet, seinen zu erwartenden Besuch vorher beim Vermieter anzukündigen.

Ich würde deinem Freund empfehlen, seinen Vermieter auf diese Diskrepanz zwischen Wunsch und Wirklichkeit in einem persönlichen Gespräch hinzuweisen. Ich glaube, dann sollte eine vernünftige Regelung gefunden werden können.

Sollte der Vermieter allerdings auf "stur" schalten, würde ich deinem Fraund raten, sich an den Mieterbund zu wenden. Die werden ihm dann sicherlich helfen.

Viele Grüße

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Es besteht kein Anspruch des Mieters gegen den ehemaligen od. derzeitigen Vermieter auf Ausstellung einer solchen Bescheinigung. Lediglich ein Nachweis der tatsächl. gezahlten Miete + Nebenkosten muss der VM notfalls erstellen. Dies ist auch vom BGH so entschieden worden. Urteil vom 30.09.2009/Az. VIII ZR 238/08. Denn: eine solche Bescheinigung kann zum Bumerang für den VM werden, da er damit seine eigene Rechtsposition gefährdet. Wenn er nämlich in Wirklichkeit noch Mietansprüche hat und diese dann später geltend machen will, wird ihm die einmal ausgestellte Bescheinigung ganz schnell zum Nachteil ausgelegt.

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