Kunde A schliesst eine Unfallversicherung in 2009 mit einer Todesfallsumme von 10.000,- € ab.
Diese wird vom Versicherer aber nicht policiert, auf de Abweichung wird ebenfalls im Antrag nicht aufmerksam gemacht. Dafür aber werden auch die 8,- € Jahresbeitrag nicht erhoben.
Dem Makler fällt die Falschpolicierung ebenfalls nicht auf.
Der VN stirbt in 2012 an einem Verkehrsunfall.
Wer haftet? Der Versicherer oder der Makler?
Meine Meinung: der Versicherer. Da auf die Abweichung nicht aufmerksam gemacht wurde, ist der Inhalt des Antrags rechtsverbindlich ("Billigungsklausel").
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