Hier geht es um den Gefahrübergang beim Versendungskauf (wer trägt das Risiko von Verlust oder Beschädigung), nur beim Verbraucher ( § 475 II BGB iVm sondern gem. § 446 S. 1 BGB) ist das mit Übergabe, also wenn der Käufer den Besitz an der Sache erlangt.

Ist der Käufer kein Verbraucher, findet Gefahrübergang auf den Käufer im Versendungskauf regelmäßig dann statt, wenn der Verkäufer es dem Versender oder Spediteur übergibt

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