Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung?

Grüße euch,

ich vermiete derzeit ein Zimmer in meiner 3-Zimmer-Wohnung.

Diese ist 65 m² Groß. Das vermietete Zimmer ist 11 m². Wir nutzen Gemeinschaftsräume: Wohnzimmer, Küche, Bad, Flur und Balkon.

Nach meiner Rechnung kann ich 48 % der Kosten für die Wohnung an den Mieter veranlagen. 

Aufgeteilt in Werbungskosten: Strom, Warm- und Kaltwasser, Nebenkosten (umlagefähige), Internet und TV Anschluss, Zinsen für Kredit, Grundsteuer, Kosten für die Eintragung der Grundschuld.

Ebenso habe ich das Zimmer komplett möbliert vermietet. Also alle anfallende Kosten dafür auch in die Werbungskosten.

Dann gibt es noch die Anschaffungskosten des Gebäudes. Was ich 2 % von den Kosten im Jahr auf 50 Jahre absetzen kann. Natürlich das dann auch auf die 48 % zu verrechnen.

Jetzt komme ich ins Grübeln. Die Wohnung musste ich Teils komplett renovieren damit diese Bewohnbar ist. Das heißt. Neue Stromleitung und Anschlüsse verlegt. Boden neu verlegt. Wände wurden verputzt. Türen gestrichen. Die Kleinigkeiten dazu lassen wir weg. 

Ich muss betonen, das es reine Materialkosten für mich sind. Den die Elektrik wurde durch meinen Schwager gemacht. Ich hatte die Materialkosten und die Arbeiten von Bohren, Schlitzen und sonstiges selbst gemacht. Sowie auch das Bodenverlegen, Streichen und Verputzen.

Kann ich dann diese Materialkosten als Renovierungskosten doch eintragen und diese auf die 48 % veranlagen?

Und falls doch. Soll ich diese Kosten in die Anschaffungskosten mitberücksichtigen oder doch als Werbungskosten?

LG

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Kann ich dann diese Materialkosten als Renovierungskosten doch eintragen und diese auf die 48 % veranlagen? ja, wenn sich die Kosten nicht direkt der Wohnung zuordnen lassen, dann Aufteilung

Und falls doch. Soll ich diese Kosten in die Anschaffungskosten mitberücksichtigen oder doch als Werbungskosten? Im Steuerrecht wird zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten differenziert. Herstellungskosten müssen abgeschrieben werden, Erhaltungsaufwand kann sofort in die Kosten, also hier die Werbungskosten. Wenn das klassische Renovierungsarbeiten sind, dann sind das sofort abzugsfähige WK als Erhaltungsaufwand. Zu den HK eines Gebäudes auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die USt 15 % der AK des Gebäudes übersteigen, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG

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Hier geht es um den Gefahrübergang beim Versendungskauf (wer trägt das Risiko von Verlust oder Beschädigung), nur beim Verbraucher ( § 475 II BGB iVm sondern gem. § 446 S. 1 BGB) ist das mit Übergabe, also wenn der Käufer den Besitz an der Sache erlangt.

Ist der Käufer kein Verbraucher, findet Gefahrübergang auf den Käufer im Versendungskauf regelmäßig dann statt, wenn der Verkäufer es dem Versender oder Spediteur übergibt

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Zitat: Verträge können vorvertraglich gekündigt werden - nur Dir liegt ja bis dato gar kein Vertrag vor.

Das ist Unsinn. Wenn es keinen Vertrag gibt, kann man auch keinen kündigen. Gemeint ist aber wohl, dass man einen bestehenden Vertrag vor seinem eigentlichen Beginn kündigen kann. Das stimmt so.

Die Zusage führt hier zu einem Vertrag, ob der gekündigt werden kann, hängt sehr von den Umständen ab.

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Wahrscheinlich muss eine Nachlasspflegschaft beantragt werden, dann kann der gerichtlich bestellte Nachlasspfleger für die unbekannten Erben das Haus verkaufen

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Wie kam der Vergleich zustande? in der mündlichen Verhandlung oder schriftlich? Im ersten Fall ist der Vergleich schon die Verhandlung zustande gekommen, da du aber sagst du hättest " den Vergleich angenommen", war das sehr wahrscheinlich ein sog. "Widerrufsvergleich", dh. beide Seiten hatten die Möglichkeit, den Vergleich zu widerrufen (meist innerhalb einer bestimmten Frist). Ohne Widerruf innerhalb der Frist ist der Vergleich wirksam. Um den Vergleich durchzusetzen, braucht dein RA aber das Protokoll der Verhandlung und das dauert im Moment sehr lange, aber wenn die Verhandlung im September war, müsste das Protokoll da sein. Dann zahlt die Gegenseite in der Regel auch. Falls nicht, brauchst du eine vollstreckbare Ausfertigung des Protokolls, damit du bzw. dein RA den Gerichtsvollzieher losschicken kannst bzw. eine Kontopfändung oder so etwas ausbringst.

War der Vergleich schriftlich, stellt das Gericht das Zustandekommen des Vergleichs dann nach § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss fest, wenn das beide Seiten inhaltlich übereinstimmend und schriftsätzlich beantragt haben.

Auch das müsste eigentlich erledigt sein.

Dein RA scheint eine Schlafmütze zu sein

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