Hallo schnurps,
meine "Vorredner" haben Recht, was die Veranlagungszeiträume bis 2017 angeht. Ab VZ 2018 gibt es eine Neuerung im Gesetz.
Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG) v. 23.6.2017, BGBl. I 2017, 1682 = BStBl I 2017, S. 865 wurde § 38b EStG mit Wirkung ab dem VZ 2018 (Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes) geändert.
Danach wird u.a. die Steuerklassenkombination „III/-“, die zur Anwendung kommt, wenn ein Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht, gestrichen. Der Regelfall für Ehegatten ist die Steuerklassenkombination IV/IV. Auf Antrag beider Ehegatten wird die Steuerklassenkombination III/V vergeben. Es kommt also ab VZ 2018 nicht mehr darauf an, ob beide Ehegatten Arbeitnehmer sind oder nicht.
Wenn Ihr also lieber die Kombination 4/4 wählen möchtet, weil dann der Arbeitslohn von einem Ehegatte dadurch schon mit dem Lohnsteuerabzug versteuert ist und keine hohe Nachzahlung bei der Abgabe der Steuererklärung daraus droht, könnt ihr das ab VZ 2018 beim Finanzamt beantragen. Dazu gibt es ein Formular. Google etc. hilft.
Viele Grüße,
Jens Mansholt