Hallo,

ich versuche mal ein paar Fragen zu beantworten. Deinem Arbeitgeber musst Du von dieser Tätigkeit berichten, sofern es im Arbeitsvertrag festgehalten wurde. Wird es meistens gemacht. Ich würde es immer empfehlen, wegen der Transparenz und Vertrauen. Ein Gewerbe musst Du anmelden, und zwar spätestens 4 Wochen nach Beginn der Tätigkeit, auch wenn Du noch nichts verdient hast. Verdienen darfst Du bis Dein Konto platzt ;)
Du musst ebenso jedes Jahr eine Steuererklärung abgeben, dann wird der nachzuzahlende Steuerbetrag berechnet. Denke auch daran, dass Du alles absetzen kannst was Du zum Arbeiten benötigst. Für deinen Arbeitgeber ändert sich hier nichts, sollte Deine Hauptbeschäftigung allerdings nicht beeinträchtigen.

Ich hoffe, ich konnte helfen!

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Die Vorrausetzung für einen Anspruch auf eine Witwenpension ist eine gewisse Mindestzeit an Versicherungsmonaten, die der verstorbene Ehepartner erworben hat.

Die Witwenpension verfällt, wenn Hinterbliebene in Ehen waren, die kürzer als 1 Jahr dauerten und nicht beweisen können, dass die Ehe nicht zum Versorgungszweck geschlossen wurde.

Ebenso ist es, wenn die Witwenpension eines geschiedenen Ehegatten nicht höher als die der tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen des verstorbenen Ehegatten ist, wobei es da Ausnahmen gibt (z.B. nimmt der Ehepartner eine begünstigte Stellung ein, dessen Ehe wegen „tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung“ nach mehrjähriger Trennung geschieden wurde).

Darüber hinaus gibt es keine Witwenpension, wenn das Einkommen des überlebenden Ehepartners um mehr als 2/3 höher als das des verstorbenen Ehepartners ist, deren Erwerbseinkommen mehr als das Doppelte der jeweiligen Höchstbetragsgrundlage beträgt.

Also kann es durchaus stimmen was du gehört hast, wenn die Frau meinetwegen ihr ganzes Leben lang Hausfrau war und der Mann viel viel mehr verdient hat. Das kommt auf die Bemessungsgrundlage an.

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