Die Bedrohungen und Nötigungen müssen höchstpersönlich gemeint sein. Man muss persönlich Morddrohungen etc. placiert haben. Diese müssen eindeutig sein.

Ist die Drohung allgemein gehalten (Grund: Mitglied einer politischen Gruppe), so ist diese nicht als persönlich anzusehen.

Denn es ist schwierig, frei geäußerte Meinungen von rechtlichen Drohungen zu trennen. Denn im Spiegel steht die freie Meinungsäußerung, die durch das Grundgesetz geschützt ist.

Werden Drohungen und Beleidigungen im Rahmen einer Casting-Show geäußert, dann kann dies unter Kunst fallen. In der Kunst ist vieles erlaubt.

E-Mails sind aber in der Regel persönlich gerichtet, also verwertbar.

Werden Drohungen in sozialen Medien ausgesprochen, dann muss man vorsichtig sein. Es könnte jemand einen Account gehackt haben und diesen für Drohungen missbraucht haben. Nur wenn sie eindeutig zuordbar sind, kann man diese für entsprechende Klagen verwenden.

Vorsicht: Bei Facebook kann man aber entsprechend negative Posts blockieren. Dann entfällt der Klageweg.

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Du kannst zum Jugendamt gehen. Bedenke aber, wenn man Dich aus der Familie herausholt, Du künftig in einer Wohngruppe wohnst. Dies kann dazu führen, dass Du von Deiner Familie verstossen wirst. Im Extremfall unterliegst Du der Blutrache.

Voraussetzung ist aber die deutsche Staatsangehörigkeit. Bist Du Araber, dann können Dich Deine Eltern in den Libanon schicken. Denn Du kommst aus einem Umfeld, das gegenüber Homosexuellen feindlich eingestellt ist. Das müssen die Jugendbehörden berücksichtigen.

Mit 13 bist Du noch in der Pubertät. In fünf Jahren kann sich die sexuelle Orientierung geändert haben.

In einer Wohngruppe besteht die Möglichkeit, dass Du gemobbt wirst. Obwohl die Homosexualität anerkannt ist, gibt es immer noch Personen, die anderer Meinung sind. Reine homosexuelle Wohngruppen gibt es nocht nicht oder sind im Aufbau.

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Da musst Du zu einem Rechtsanwalt gehen, der dafür sorgt, dass der Dir zustehende Parkplatz in der Betriebskostenrechnung wieder herausgerechnet wird. Alternativ wäre der Parkplatz wieder rückzuübertragen.

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