Soviel ich weiß, kann eine eigene Arbeit in der Schadensbehebung als Schaden angesetzt und damit gefordert werden. Aber da sind Abchläge in Kauf zu nehmen. Dein Freund muss schauen, was eine Fachfirma für die Reinigung verlangt hätte. Dann ist ein Abzug von 2/3 der Kosten mindestens erforderlich. Du könntest auch mehr verlangen, wenn das die Versicherung zulässt.

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Deine Freundin muss da schon aufpassen. Es kommt nicht darauf an, dass sie etwas nicht versteht. Dann darf sie eben nicht unterschreiben. Denn wie ich informiert bin, ist man selbst dann nicht geschützt, wenn man etwas Ungelesenes unterschreibt. Trotzdem werden die Verkäufer die Unerfahrenheit der Afrikanerin sicher ausgenützt haben. Daher schlage ich vor: Sie soll verfahren, wie wvwbinder vorgeschlagen hat: Nicht zahlen und auf Mahbescheid Widerspruch einlegen! Dann lassen die sicher vollständig ab!

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Da ein Fahrbedarf bestand, sind die Mietwagenkosten zu erstatten, auch wenn sie den Fahrzeugwert überschreiten.

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Die Krankheit kann personenbedingt gerechtfertigt werden. Andererseits ist tatsächlich Vorsicht für den Arbeitgeber angezeigt. Krankheit allein rechtfertigt in der Tat keine Kündigung. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass er den Platz dringend besetzen muss. Anderenfalls muss er ihn an anderer Stelle weiterbeschäftigen und darf so nur eine sogenannte Änderungskündigung aussprechen.

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Ich würde es versuchen. Der Kindergarten hat sicher eine Haftpflichtversicherung. Als Schadensersatz würden ich den Betrag von 50 Euro fordern. Ein Abzug neu für alt ist nicht angezeigt.

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Soweit ich weiß, geht das und läuft tatsächlich unter dem Begriff "Haushaltsführung". Der Unterhaltspflichtige muss sich ein für diese Versorgungsleistungen seines Lebensgefährten zu bemessendes Einkommen zurechnen lassen. Wfwbinder hat die §§ dafür richtig genannt.

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Wenn für den Ersteher der Zuschlag rechtskräftig erfolgt, erhält der Gläubiger oder der Betreiber der Zwangsvollstreckung nur den Betrag, den er tatsächlich durch die Zwangsversteigerung erlösen kann. Hinsichtlich des Restbetrages wird der Schuldner natürlich nicht frei.

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Ich würde mich nicht um die Arge kümmern. Wenn dein Mieter nicht zahlt, über wen auch immer, kannst und solltest du ihm sofort das Mietverhältnis kündigen und ihn damit sofort zur Räumung auffordern. Solltest du länger zuwarten, wird dein finanzieller Nachteil umso größer. Also nicht lange warten, sondern handeln. Ab besten gleich noch zum Anwalt!

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Tatsächlich ist ein Unterschied kaum feststellbar. Ein solcher ist allenfalls darin zu sehen, dass die Personengesellschaft nur eingeschränkt rechtsfähig ist. Eine entsprechende Rechtsfähigkeit ist zwischenzeitlich auch für die BGB-Gesellschaft anerkannt. Ein Unterschied besteht darin deutlich, dass es eine Personengesellschaft mit nur einem Gesellschafter nicht gibt, während die Ein-Mann-GmbH oder Ein-Mann-AG anerkannt ist, freilich auch in der Person einer Frau.

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Tatsächlich besteht der Anspruch aufgrund von § 629 BGB. Lies ihn und du findest in ihm die entscheidende Anspruchsgrundlage.

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Die Änderung gilt auch für kurzfristig Beschäftigte. Auch für sie müssen die Arbeitgeber die Jahresmeldungen mit dem unfallversicherungspflichtigen Entgelt abgeben.

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Soweit ich weiß, vergibt sie sich nichts, wenn sie gegen die Abmahnung nichts unternimmt. Der Arbeitgeber kann auch nichts für sich herleiten, wenn die Betroffene gegen die Abmahnung nicht vorgeht. Sie könnte daher nur eine kurze Gegendarstellung an den Arbeitgeber übermitteln. Dann käme sie nämlich auch in die Personalakte.

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