Antwort
Die Gefahr, ein unzulässiges In-Sich-Geschäft abzuschließen, besteht auch bei dem Abführen von Nutzungsentgelt. Zunächst ist allerdings auch zu klären, ob und in welcher Höhe der Bruder (welcher ja ebensowenig Eigentümer ist, wie die Fragestellerin) nicht ebenfalls ein Nutzungsentgelt schuldet. An dessen Höhe könnte sich dann ja ein einzusetzender Ergänzungsbetreuer orientieren, wenn der Fragestellerin weiterer Wohnraum zur Verfügung gestellt wird.