Hallo.
Hier finden sich mehrere "Tatbestände" die etwas aufgedröselt werden müssen und einzeln angegangen werden müssen.
Zunächst der Punkt mit der Zahlungserinnerung. Diese ist tatsächlich als 1. Mahnung zu verstehen. Allerdings kann in einer ersten Mahnung noch keine Mahngebühr entstehen. Zumal - wenn ich es richtig verstanden habe - der angemahnte Betrag bereits vor Eingang der Mahnung überwiesen wurde. Damit sind die Mahngebühren hinfällig! Dies kann so mitgeteilt werden, am Besten mit dem Hinweis zum Datum der Überweisung.
Die Rückbuchungsgebühren sind vermutlich entstanden, als der Monatsbeitrag nicht abgebucht werden konnte. Diese Gebühren dürfen aber nicht höher sein, als sie tatsächlich entstanden sind (sollten ca. 3€ sein).
Nun der tricky Part:
Darf der Betreiber Monatsbeiträge einfordern, obwohl die Mitgliedskarte gesperrt ist? Tatsächlich ja, mit einem großen "Aber". Die Monatsbeiträge dürfen las Schadenersatz geltend gemacht werden, wenn gegen den Mitgliedsvertrag verstoßen wurde. Hier ließe sich jetzt streiten, ob das Mahnverfahren in der Höhe einen so groben Verstoß bedeutet oder nicht. Dennoch darf nur der Monatsbeitrag eingefordert werden, der anfallen würde, wenn zum Zeitpunkt des Verstoßes ordentlich gekündigt würde (bei FitX nach meiner Recherche 3 Monate zum Ende der Mindestlaufzeit/ Verlängerung).
Insgesamt würde ich den Fall wie folgt lösen:
Zunächst muss der Hinweis zur rechtzeitigen Überweisung, vor der "Zahlungserinnerung" erfolgen. Direkt dabei dann der Hinweis, dass das Mahnverfahren und die damit eingeforderten Mahngebühren nichtig sind. Und da das Mahnverfahren nichtig ist, besteht auch kein wichtiger Grund, der eine Sperre der Mitgliedschaft rechtfertigt, da ja kein Vertragsverstoß stattgefunden hat. Damit entsteht auch kein Schadenersatzanspruch für den Betreiber, was bedeutet, dass die Einforderung der Mitgliedsbeiträge für die Zeit der Sperrung nicht gerechtfertigt sind. Sondern ganz im Gegenteil, da dir ohne Anspruch der Zugang zur vertraglich vereinbarten Dienstleistung versagt wurde, hast du sogar Anspruch auf die kostenlose Erstattung von etwaig gezahlten Mitgliedsbeiträgen in der Zeit.
Ich hoffe, dir hilft das. In solchen Angelegenheiten muss man leider einen langen Atem haben. Erfahrungsgemäß wird das aber nicht weitergeführt, sobald mal ein schreiben von deinem Anwalt verschickt wird. Für solche Fälle lohnt sich dann eine Rechtschutzversicherung.