Ohne mathematische Exaktheit (keine Abzinsung etc.), nur zum Verständnis auf das Wesentliche reduziert.

Bsp.: Du schließt einen Vertrag mit der Bank über ein endfälliges Darlehen von 10.000 Euro zu einem gebundenen Sollzinssatz p. a. in Höhe von 10% ab. Laufzeit 10 Jahre. Mit der Bank wird somit vereinbart, dass über die Laufzeit 10.000 Euro an Zinsen gezahlt werden (1.000 Euro jährlich * 10 Jahre Laufzeit = 10.000 EUR) Nach 7 Jahren kündigst Du. Der Bank stünden somit nach dem Vertrag noch 3.000 Euro zu (Restlaufzeit 3 Jahre * 1.000 Euro jährliche Zinsen). Die Bank muss sich nun zugute halten lassen (z. B. nach dem Aktiv-Aktiv-Verfahren), dass Sie das zurückerhaltene Geld wieder ausleihen kann. Bsp1. Sie kann das Geld zu gleichen ursprünglichen Bedingungen zu einem Zinssatz von 5% wieder ausleihen. Somit flössen für 3 Jahre nur 1.500 Euro zu. Saldo: -1.500 EUR zum ursprünglich vereinbarten Zinsbetrag. Bsp2. Sie kann das Geld zu 1% wieder ausleihen. Ergebnis: 100 EUR Zinsen * 3 Jahre = 300 EUR. Saldo - 2.700 EUR zum ursprünglich vereinbarten Zinsbetrag.

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Hallo,

die Vorfälligkeitsentschädigung kannst Du Dir bspw. von einem Experten wie Prof. Dr. Klaus Wehrt prüfen lassen - Achtung Werbung - (http://www.wehrt.de/).

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Nach dem BGH-Urteil vom 7.11.2000 sind Bearbeitungsgebühren in angemessener Höhe zulässig (Quelle: www.wehrt.de), nach diversen LG-Urteilen (soweit mir bekannt noch nicht rechtskräftig) in der jüngeren Vergangenheit nicht.

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Ich kenne nun die vertragliche Ausgestaltung nicht im Detail, daher kann ich mich nicht ausdrücklich zu Ihrem Sachverhalt und den Möglichkeiten äußern. Aber im Hinblick darauf, dass Sie in Ihrem Vertrag den Hinweis auf die Vorfälligkeitsentschädigung vermissen: Werfen Sie bitte einen Blick auf § 490 II (insbesondere letzte Satz) BGB. Nun kommt's auf Ihren Einzelfall an, den Sie am besten von einem Sachverständigen und/oder Juristen prüfen lassen. Viel Erfolg.

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Eine der Maxime des Rechts lautet "Pacta sunt servanda - Verträge sind einzuhalten". Das gilt, wie qtbasketqtbasket schreibt, für alle an einem Vertrag beteiligten Parteien. D.h., wenn der Darlehensvertrag nichts dergleichen hergibt, ist man an diesen gebunden. Den § 489 I Nr. 2 BGB einmal außer Acht gelassen, da die entsprechenden Fristen lt. Ihrer Beschreibung nicht auf Ihren Sachverhalt zutreffend zu sein scheinen (bitte einen entsprechenden Juristen konsultieren), erkennt die BGH-Rechtsprechung in den Fällen

  • des Hausverkaufes und

  • des Ablehens eines höheren Kreditvolumens durch die eigene Bank, obgleich eine andere Bank bereit wäre, das höhere Volumen zu gewähren.

geschützte Gründe für die vorzeitige Zurückführung eines Kredits.

Das OLG Naumburg hat diesen Gründen einen weiteren hinzugefügt. Zur Ablösung berechtigt ist ein Darlehensnehmer auch dann, wenn er sein Darlehen deshalb auf ein niedrigeres Zinsniveau umschulden möchte, weil er ansonsten irgendwann die monatliche Ratenlast nicht mehr erbringen kann. Gleichwohl gilt insoweit aber auch die Rechtsprechung des BGH, der die bei den übrigen wirtschaftlich nicht genötigten Darlehensnehmern in Zeiten günstiger Zinsen besonders beliebten Umfinanzierungen als keine besonders triftigen Gründe für eine Kündigung gegen Vorfälligkeitsentschädigung ansieht. (Quelle: http://www.wehrt.de/vorfaelligkeitsentschaedigung/fehlen_besonderer_voraussetzungen-neu.aspx).

Haben Sie Betracht gezogen, diese Möglichkeit juristisch prüfen und ggf. durch einen Sachverständigen finanzmathematisch untermauern zu lassen? Viel Erfolg.

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M.E. kommt es bei der Frage, ob man externe Hilfe heranziehen sollte auch darauf an, ob es sich um ein Verbraucherdarlehen oder ein grundpfand-/schiffspfandrechtlich besichertes Darlehen handelt. Die Entschädigung eines vorzeitig zurückgeführten Verbraucherdarlehens lässt sich in der Regel mit einem Blick ins BGB (§ 502) und einem Taschenrechner ermitteln. Natürlich sollte man hierfür auch den Inhalt seines Darlehensvertrages kennen (sind bspw. entschädigungsfreie Sondertilgungen möglich? etc.). Die Entschädigungsermittlung von grundpfandrechtlich besicherten Darlehen ist dagegen schwierig. Und wie Prof. Dr. Wehrt anmerkt, zeichnen sich in der Praxis die fehlerhaften Berechnungen der Kreditgeber nicht durch falsche Wiederanlagezinssätze aus, sondern durch das Außerachtlassen vertraglicher Vereinbarungen (wie Sondertilgungen etc.). Hat der Kreditgeber das korrekte Fälligkeitsdatum herangezogen? Es gibt viele Positionen der Berechnung, die die VFE zu Lasten des Verbrauchers ungerechtfertigt erhöhen können. Aber um auf die Eingangsfrage zurückzukehren, ob man die VFE immer überprüfen lassen sollte mit einem leichten Augenzwinkern:Ich operiere mich jedenfalls nicht am offenen Herzen sondern überlasse das besser einem Spezialisten.

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Nachdem schon eifrig auf Programme verwiesen wird, sollte man vorab klären, ob es sich bei dem vorzeitig zurückzuführenden Darlehen um ein Verbraucherdarlehen oder um ein grundpfandrechtlich (schiffspfandrechtlich wird vermutlich wohl nicht in Frage kommen) besichertes Darlehen handelt. Die VFE zu Verbraucherdarlehen lässt sich relativ einfach ermitteln. Hierfür reicht in der Tat ein Kalkulationsprogramm Ihrer Wahl und ein Blick ins BGB. Die VFE-Ermittlung von vorzeitig zurückgeführten grundpfandrechtlich besicherten Darlehen ist in der Tat umfangreicher. Ein weiterer - allerdings kostenpflichtiger - Online-Rechner, der sowohl die Entschädigung nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode ermittelt, findet sich bspw. unter http://www.xn--vorflligkeitsentschdigungsrechner-j1cp.com Dieser ist aber nicht anwendbar bei Verbraucherdarlehen. Daher bitte vorher prüfen, um welche Art von Darlehen es sich handelt.

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"Die Vorfälligkeitsentschädigung bezieht sich immer auf den Zeitraum, für den die Darlehensgeberin auf eine rechtlich geschützte Zinserwartung verweisen kann. Dieser Zeitraum erstreckt sich stets vom Termin der vorzeitigen Rückzahlung bis zum ersten möglichen Kündigungstermin des Darlehensnehmers, beim Fünfzehnjahresdarlehen ist dieser erste Kündigungstermin spätestens 10,5 Jahre nach Darlehensauszahlung erreicht." (Quelle: http://www.wehrt.de/vorfaelligkeitsentschaedigung/berechnung-neu.aspx ) ^^ Ich glaube, damit sollte die Frage beantwortet sein.

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"Pacta sunt servanda - Verträge sind einzuhalten". Das ist eine Grundmaxime der öff. und priv. Rechts. Wenn ein Vertrag geschlossen ist und ggf. entsprechende Widerrufsfristen überschritten sind, der Darlehensgeber nicht getäuscht hat etc., sind die Parteien an den Vertrag gebunden. Stellt man im Nachhinein fest, dass man das Kreditvolumen bei einem anderen Darlehensgeber günstiger bekommen hätte, so stellt das keinen Grund zur Rückabwicklung dar. Bei Immobiliendarlehen gibt es lt. BGH-Rechtsprechung einige Ausnahmefälle, in denen der Darlehensgeber der vorzeitigen Ablösung eines Darlehens (allerdings gegen VFE!) zustimmen muss. Das OLG Naumburg hat daneben auch die Umschuldung auf ein niedrigeres Zinsniveau als zur Ablösung berechtigt anerkannt, weil der Darlehensnehmer ansonsten irgendwann die monatliche Ratenlast nicht mehr erbringen konnte. Dennoch bleibt es ansonsten bei der Rechtsprechung des BGH, dass ein lediglich günstigeres Zinsniveau kein triftiger Grund zur Umfinanzierung darstellt (vgl. http://www.wehrt.de/vorfaelligkeitsentschaedigung/fehlen_besonderer_voraussetzungen-neu.aspx). Inwieweit Dein Vertrag womöglich schwebend unwirksam ist - wegen entsprechender Fehler - kann aber nur ein Jurist beurteilen.

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Wirf am besten auch mal einen Blick in § 502 BGB. Wichtig wäre nämlich in diesem Zusammenhang auch mitunter zu wissen, woher die Mittel stammen, mit denen vorzeitig (teilweise) abglöst wird. Ich kann mir zwar im Moment vorstellen, dass Absatz 2 des Paragraphen nicht erfüllt ist, aber für eine entsprechende Dir dienliche Antwort müsste man den Sachverhalt komplett kennen. Das ist in diesem Fall allerdings nicht gegeben und für die Zeit diesen komplett zu erfassen, müsste man ein entsprechendes Honorar verlangen.

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@Querkopf: Einzig mir bislang bekannter Online-Vorfälligkeitsrechner, der die VFE sowohl nach der Aktiv-Aktiv- als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode ermittelt, bei dem sich Sondertilgungen berücksichtigen lassen ist der von Prof. Wehrt unter http://www.xn--vorflligkeitsrechner-ezb.info Den Rechner von Dr. Klein halte ich aus diversen Gründen (in anderen Threads hier geäußert) für unzureichend. Dafür ist letzterer halt kostenlos, wogegen der andere Vorfälligkeitsrechner kostenpflichtig ist. Man bekommt halt, wofür man bezahlt.

Im Wesentlichen (grob) wird es wie folgt ermittelt: Ausfallenden Zahlungsstrom abbilden. Abbildung der laufzeitkongruenten Wiederanlage der ausfallenden Zins-/Tilgungsleistungen (d.h. Wiederanlagezeitraum endet zum jeweiligen ursprünglichen Fälligkeitstermin der entsprechenden Rate). Heranziehen von Staffelzinssätzen gem. PEX-Renditen-Urteil. Entfallende Risikovorsorge ist schadensmindernd zu berücksichtigen. Der Schaden nach der Aktiv-Aktiv-Methode lässt sich ein wenig einfacher ermitteln.

Wichtig ist zu prüfen, welchen Termin die Bank für VFE-Ermittlung heranzieht, den Termin der Kündigung oder den Termin Rückzahlung. Hierzu gibt es zwar keine höchstrichterliche Rechtsprechung, aber die Gerichte erkennen in der Regel den Termin der Rückzahlung als den maßgeblichen Termin an. Das ist insbesondere dann von Wichtigkeit, wenn man wegen Zahlungsverzugs eines Darlehens dieses gekündigt bekam. Zahlte man nämlich während der Zeit des Verzuges sowohl Darlehens- + ggf. Verzugszins sowie VFE würde die Bank doppelt kompensiert.

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Der Betrag der Forderung hängt unter anderem davon ab, ob es sich um ein grundpfandrechtlich besichertes Darlehen oder Verbraucherdarlehen handelt. Einen Vorfälligkeitsrechner für die Ermittlgung der angemessenen VFE von grundpfandrechtlich besicherten Darlehen gibts unter http://www.vorf/a>lligkeitsentschädigungsrechner.com Die Bank kann ihren Schaden nach der Aktiv-Aktiv-Methode oder nach der Aktiv-Passiv-Methode ermitteln. Die Ergebnisse können durchaus voneinander abweichen. Fern ist wichtig, ob Sondertilgungen zu berücksichtigen sind. Dazu triffst Du keine Aussagen über den gebundenen Sollzins. Also nur aus Deinen Aussagen ist nichts zu ermitteln.

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Dieser Antrag hat sich nicht durchgesetzt. Kehrseite wäre, dass sich die grundpfandrechtlich besicherten Darlehen in Deutschland verteuert hätten.

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Einen umfassenden Vorfälligkeitsrechner, der sowohl Sondertilgungen, tilgungsfreie Zeiten als auch neben der fast schon standardmäßigen Aktiv-Aktiv-Berechnung auch die Aktiv-Passiv-Berechnung berücksichtigt, findet sich unter http://www.xn--vorflligkeitsentschdigungsrechner-j1cp.com/

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Bislang - so wie es hier steht - müssen nicht alle Finanzberater bei der IHK registriert sein. Allerdings ist ein Gesetz auf europäischer Ebene geplant, dass Finanzberater eine Mindestqualifikation aufweisen und zukünftig sich registrieren müssen. Aber bislang noch nicht umgesetzt.

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Wo ist das Problem? Die Angestellten der Bank kennen eh Deine Kontoverbindung. Und wem sollte das Geld denn gutgeschrieben werden, wenn nicht Dir? Schon mal erlebt, dass es Leute mit gleichem Namen gibt? Wäre es Dir lieber, Du musst Namen, Geburtsdatum und Adresse angeben? Kontoverbindung ist für die Bank eindeutig.

Im Übrigen ist ja (theoretisch - ich will Dir nichts unterstellen) nicht gesagt, dass tatsächlich der auf der Banderole angegebene Wert in Münzen enthalten ist. Du könntest ja auch anderes Zeugs hinzugepackt haben, so dass die Rolle trotzdem das erforderliche Gewicht erreicht. Auch um solchem Betrug nachzukommen, muss nachvollziehbar sein, von wem die Rolle stammt. Ich habe bislang nur erlebt, dass bei Entgegennahme der Banderolen das Gewicht bestimmt wurde. Sicherlich erfolgt die genauere Prüfung erst später.

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Wie im täglichen Leben auch. 1/3 sollte für die Miete veranschlagt werden und hinzu kommen Strom und Ernährung. Sehr wohlwollend sollte der Sprössling sich mit 500 Euro beteiligen. Das Leben ist nun mal kein Zuckerschlecken.

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LittleArrow hat einen wesentlichen Punkt erwähnt, aber den wichtigsten Punkt unterlassen zu erwähnen: "Da die erwarteten Zinssteigerungen nicht eintraten (die Bundesanleiherenditen sind weiter gesunken), ..." Das ist nur die halbe Wahrhheit. Keine Bank gibt selbst ein Produkt heraus, bei dem sie weiß, dass sie nichts verdient. Folgendes fand vielmehr statt: "Wie funktioniert das? Die Raten auf das Darlehen mit dem variablen 3-Monats-Zinssatz zahlt die Bank. Der Kunde zahlt zehn Jahre lang einen Festzinssatz. Die Bank tauscht die vom Kunden gezahlten Festzinsraten in veränderliche Leistungsraten auf einen günstigen Geldmarktkredit und übernimmt dabei das Risiko der kurzfristigen Zinsänderung.

Möglich macht es die Kombination aus Darlehen und Zinsswapgeschäft. Die Übernahme des Zinsänderungsrisikos lässt sich die Bank über einen erhöhten Festzinssatz bezahlen. Gleichwohl ist der so gewährleistete Festzinssatz günstiger als der sonst übliche Zehnjahresfestzinssatz. Das macht diese Geschäfte interessant.

Schon vor der Jahrtausendwende fingen die Banken an, derartige Geschäfte offensiv zu vermarkten. Dass sich bei einer zunehmenden Durchdringung des Marktes mit solchen Geschäften der Zinsabstand zwischen kurz- und langfristigen Zinsen im Laufe der Zeit verringern würde, konnte keine Überraschung sein, verlagerte man die Nachfrage nach Langfristfinanzierungen doch gezielt auf den Markt für Kurzfristkredite.

Als die Geldhäuser parallel zu diesen Geschäften auch noch damit begannen, Derivate in Form von Zinswetten zu verkaufen, unter denen der Kunde auf einen zunehmenden Abstand zwischen kurzfristigen und langfristigen Zinsen zu spekulieren, die Bank dagegen auf einen sich verringernden Abstand, basierten die Erwartungen über den Ausgang der Wette auf unterschiedlichen Informationsständen:"

Quelle ist http://www.wehrt.de/swap/swaps-beratungsverschulden-fehlender-hinweis-besonderes-risiko.aspx das kann man leider nicht kürzer widergeben.

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