Bist Du alleiniger Erbe, oder hast Du gemeinschaftlich mit anderen zusammen die Wohnungen geerbt?
Zur versteuerung: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist eine von 7 Einkunfstsarten und zählt zu den sog. Überschusseinkünften.Hierbei wird der Überschuss aus den Einnahmen abzüglich der Werbungskosten gebildet:
- Umsatz (also ALLE Einnahmen)
- abzüglich abzugsfähiger Ausgaben
- abzüglich relevanter Pauschbeträge
- abzüglich steuerlicher Abschreibungen
Das ganze ist in Anlage V der Einkommensteuererklärung anzugeben und mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
In Deinem Fall vielleicht wichtig: Machst Du in einem Steuerjahr Verlust (z.B. durch die Modernisierungskosten), kannst Du diesen Verlust im Folgejahr als Verlustvortrag geltend machen, also anrechnen lassen. Dies geht mit jeder der sieben Einkunftsarten, jedoch nicht übergreifend. Möglicherweise winken Dir hier mit etwaigen Zuschüssen der KfW gute Steuerersparnisse. (Mein Bauch sagt mir, deutlich mehr als was ein StB kosten würde, bzw. was Du dadurch verlierst, wenn Du keinen StB fragst.)
Welche Pauschbeträge nun steuerlich geltend gemacht werden dürfen, und welche Ausgaben in welcher Höhe angerechnet werden können, das ist häufig vom Einzelfall abhängig, daher tatsächlich zu komplex, um es hier auszuführen. Aber sehr vereinfacht gesagt (und nur um ein paaar Beispiele zu nennen):
- Betriebskosten, die laut Betriebskostenverordnung (http://dejure.org/gesetze/BetrKV/2.html) dem Mieter vertragsgemäß auf die MIete umgelegt werden dürfen, sind grundsätzlich 100% abzugsfähig, undabhängig davon, ob sie auch tatsächlich auf den Mieter umgelegt werden. Zudem alle Werbungskosten:
- Kosten im Zusammenhang mit der Mietersuche, Maklerkosten, Inserate, etc.
- Verwaltungskosten, Bankgebühren, Wartungskosten
- Versicherungen, Straßenbaugebühren, Grundsteuer, Müllgebühren
- Lohnkosten und -Vergütungen z.B. für Putzfrau/Hausmeister/Räumdienst
- Prozess- und Anwaltskosten die im Zusammenhang mit der Vermietung stehen
- Kosten im Zusammenhang mit Darlehen, die man für Erhaltungsaufwendungen oder Modernisierungsmaßnahmen in Anspruch nimmt (Schuldzinsen, Gebühren, Kosten für Grundschuld, Notarkosten)
- Bei geschäftlicher Vermietung (und Zu/Abflussprinzip): Gezahlte Umsatzsteuer
- Reparaturen/Erhaltungsaufwendungen (mit EInschränkungen)
Letzteres (Erhaltungsaufwendungen) können wahlweise auf bis zu 5 Jahre verteilt werden.
Nicht auf einmal abzugsfähig sind Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Anschaffung und Modernisierung des Objektes selbst stehen, diese müssen über einen längeren Zeitraum abgesetzt werden (z.B. linear über 50 Jahre, jährlich 2%, oder in Sonderfällen degressiv, falls das mal wieder eingeführt wird). Zu den Anschaffungskosten zählen z.B.:
- Anschaffungskosten (Kaufpreis)
- Anschaffungsnebenkosten (Grunderwerbsteuer, Notarkosten, etc.), dazu zählen auch
- Erhaltungsaufwendungen in den ersten drei Jahren nach dem Kauf, die 4000 EUR oder 15% des Anschaffungspreises übersteigen22
- Modernisierungsmaßnahmen allgemein
Nicht abziehbar sind :
- Rücklagen aller Art
- Sonderumlagen (ggf. kann man jedoch Ansparabschreibungen tätigen)
- Ausgaben die alleine auf Kostenabrechnungen mit den Mietern oder der Verwaltung beruhen (NK-Rückzahlung an MIeter, oder NK-Nachzahlung an WEG oder Verwalter)
- Strafzahlungen und Ordnungsgelder
- Kautionsrückzahlungen (Die Kaution zählt auch nicht zu den EInnahmen!)