Nach einen Arbeitsunfall haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche hinaus um wenigstens 20 v.H. (MDE) gemindert ist einen Anspruch auf Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 56 SGB VII). Diese Rente ist vom Unfallversicherungsträger von Amts wegen festzustellen (also ohne Antrag).
Normalerweise würde ich davon ausgehen, dass bei einer Person, die so schwer geschädigt wurde, dass berufsfördernde Maßnahmen notwendig waren, eine MDE von mehr als 20 besteht. Deswegen hätte spätestens mit der Bewilligung der Maßnahme ein Bescheid erfolgen müssen.
Aus der Erfahrung kann ich nur sagen, dass es vorkommt, dass dieses Rentenentscheidungen sich teilweise in Bescheiden verstecken, indem dort einfach geschrieben steht, dass die MDE über die 26. Woche hinaus nicht um 20 v.H. gemindert ist. Dagegen hätte man dann im Zweifel Widerspruch einlegen können.
Weitere Vorgehensweise: Alle Bescheide, die man schon erhalten hat prüfen.
Findet man nichts zu einer MDE-Festsetzung oder zur Rente, stellt man formlos einen Antrag bei der BG. Daraus sollten Name und (aktuelle Anschrift), Aktenzeichen, Unfalltag hervorgehen und natürlich was man will. Außerdem sollte ein Datum vermerkt und das Scheiben unterschrieben sein.
Falls man eine Festsetzung hat und diese ist (wie oben geschrieben) versteckt, könnte die ganze Entscheidung unwirksam sein. Auf jedenfall würde ich hiergegen Widerspruch einlegen und das mit Unwirksamkeit des Bescheides (vgl. § 40 SGB X) begründen.
Falls eine Rente per Bescheid abgelehnt wurde, muss man davon ausgehen, dass dieser rechtskräftig geworden ist. Hier könnte man versuchen, einen Verschlimmerungsantrag (formlos) zu stellen.
Davon unabhängig: Unbedingt auch einen Rentenantrag wegen einer teilweisen Erwerbsminderung bei der Deutschen Rentenversicherung stellen.
Ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente besteht i.d.R. gleichzeitig neben dem Anspruch der Verletztengrente. Die DRV rechnet aber die Verletztenrente teilweise an.
Noch ein Wort zu Bescheiden der BG / RV. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat (soweit ein Rechtsbehelf Bestandteil ist). Sollte das zu Ablehnungen kommen, bitte die Bescheide sorgfältig prüfen und im Zweifel fristwahrend Widerspruch einlegen. Widerspruchsverfahren sowie Klageverfahren sind erstinstanzlich kostenfrei. Nur ein evtl. Rechtsanwalt muss ohne Rechtsschutzversicherung (sind für Sozialversicherungssachen oft auch in Gewerkschaftsmitgliedschaften enthalten) vom Betroffenen gezahlt werden.
Dies ist keine Rechtsberatung sondern lediglich meine persönliche Meinung.
Viele Grüße
Lumbago