Wenn ich die Fragen 1:1 beantworte: 0,00 €. Du bekommst kein Krankengeld. Mach ich also nicht...

Du hast für 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung von Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber (falls der Job so lange besteht).

Danach erhältst Du im Hauptjob Verletztengeld. Dieses berechnet sich aus dem Entgelt im Hauptjob. Grundsätzlich kommt eine Vergleichsrechnung zum Tragen. 80 % des Brutto-Entgelts wird verglichen mit 100 % des Netto-Entgelts. Das niedrigere ist das Verletztengeld. Allerdings ist diese Rechnung vereinfacht und du kommst damit nicht exakt an dein tatsächliches Brutto Verletztengeld. In Abzug davon kommt noch der RV und ALV Versichertenanteil sowie für kinderlose der PV-Zusatzbeitrag.

Für den Nebenjob wendest Du dich an die BG. Die rechnen dir den Betrag aus (Mag die Rechenformel nicht suchen).

Noch zwei Anmerkungen zu anderen Kommentaren:

  1. Es ist scheißegal, ob der Arbeitgeber vom Nebenjob Kenntnis hat. Hierdurch wird ein Anspruch auf Verletztengeld nicht berührt (kann aber arbeitsrechtlich interessant sein)
  2. Den Hauptjob zahlt die Krankenkasse aus, den Nebenjob muss die BG berechnen. Den zahlt dann nach Auftrag durch die BG auch die Kasse aus. Deswegen auf jeden Fall Kontakt mit der BG suchen (übersehen die gelegentlich).
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Hier wird als Bemessungszeitraum der letzte, bereits abgerechnete Entgeltzeitraum ohne Fehltage angerechnet. In der Regel hast Du während der vorherigen Krankengeld AU eine Entgeltfortzahlung erhalten. Dann liegt der Bemessungszeitraum im April oder im März, je nach dem wann die Krankengeldzahlung, unter Berücksichtigung der Entgeltfortzahlung, begonnen hat. Ansonsten ist der Februar zu berücksichtigen.

Berücksichtigt wird hier das Arbeitsentgelt.

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Die Kasse zu verklagen könnte teuer werden, wenn die Kasse Recht hat.

Hier den falschen zu verklagen könnte suboptimal sein. Es kann auch noch ein Anspruch gegen das erste Pflegeheim bestehen, je nachdem warum die Pflege dort nicht mehr sichergestellt war. Also wenn das Pflegeheim diesen Umstand selbst zu vertreten hat.

Auch der Rettungsdienst wird nicht ewig fackeln. Irgendwann schickt er den Gerichtsvollzieher (zu euch).

Die Sache ist aber so komplex dass Ihr hier kaum Hilfe finden werdet, die den Fall abschließend klären kann.

Ich würde dringend dazu raten, anwaltliche Hilfe beim Fachanwalt für Medizinrecht / Arzthaftungsrecht oder Fachanwalt für Sozialrecht oder bei einem der Patientenverbände (z.B. VDK) in Anspruch zu nehmen. Einen Anspruch auf evtl. Prozesskostenhilfe kann man dort erfragen (falls keine Rechtsschutzversicherung besteht).

Eine Rechtsschutzversicherung solltet ihr aber mit einem behinderten Kind dringend abschließen, weil voraussichtlich mit noch mehreren Verfahren zu rechnen sein wird.

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Auch wenn die Frage älter ist... Die bisherigen Antworten sind leider alle falsch.

Das BSG hat das schon 1989 entschieden, dass die Weg von / zur Mittagspause versichert sind, wenn Lebensmittel dort eingenommen werden oder Lebensmittel mitgenommen werden, die unmittelbar im Anschluss verspeist werden sollen.

Siehe BSG, 06.12.1989 - 2 RU 5/89

https://www.jurion.de/Urteile/BSG/1989-12-06/2-RU-5_89

Nur das Essen selbst ist in der Regel nicht versichert. Es gibt aber unter engen Voraussetzungen Ausnahmen davon.

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"Wie kann man wissen ob der mindest oder höchsjahersverdienst herangezogen wird."

Das geht aus dem Bescheid hervor, den Du von der BG erhalten hast. Dort sollte es eigentlich stehen, welcher JAV herangezogen wurde. Falls der Bescheid unverständlich ist, kannst Du auch bei der BG rückfragen und dir das nochmal erklären lassen.

"unter welchen umständen wird der höchstjahersverdienst herangezogen"

Der Höchtst-JAV ist sozusagen der Deckel für die Zahlung der BG. Dieser hat den Sinn, die maximale Zahlung, die die BG für Spitzenverdiener zu begrenzen.  Wer also in Deiner Branche mehr als 72.000 € Brutto / Jahr (Stand 2012) Einkommen bekommt ist hier gedeckelt und bekommt keine höhere UV-Rente als maximal 4.000,00 € / Monat (bei MDE 100). 

"Ich bekomme auch Eu Rente ,wird der Neto oder Bruto Jahreseinkommen von der Eu Rente mit dem mindestjahresverdienst vom minijob zusammengerechnet und daraus die Unfallrente berechnet?

Dazu hat RHWWW sich schon geäußert. Die Antwort ist super und muss daher nicht weiter ergänzt werden.

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Nach einen Arbeitsunfall haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche hinaus um wenigstens 20 v.H. (MDE) gemindert ist einen Anspruch auf Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 56 SGB VII). Diese Rente ist vom Unfallversicherungsträger von Amts wegen festzustellen (also ohne Antrag).

Normalerweise würde ich davon ausgehen, dass bei einer Person, die so schwer geschädigt wurde, dass berufsfördernde Maßnahmen notwendig waren, eine MDE von mehr als 20 besteht. Deswegen hätte spätestens mit der Bewilligung der Maßnahme ein Bescheid erfolgen müssen.

Aus der Erfahrung kann ich nur sagen, dass es vorkommt, dass dieses Rentenentscheidungen sich teilweise in Bescheiden verstecken, indem dort einfach geschrieben steht, dass die MDE über die 26. Woche hinaus nicht um 20 v.H. gemindert ist. Dagegen hätte man dann im Zweifel Widerspruch einlegen können.

Weitere Vorgehensweise: Alle Bescheide, die man schon erhalten hat prüfen.

Findet man nichts zu einer MDE-Festsetzung oder zur Rente, stellt man formlos einen Antrag bei der BG. Daraus sollten Name und (aktuelle Anschrift), Aktenzeichen, Unfalltag hervorgehen und natürlich was man will. Außerdem sollte ein Datum vermerkt und das Scheiben unterschrieben sein.

Falls man eine Festsetzung hat und diese ist (wie oben geschrieben) versteckt, könnte die ganze Entscheidung unwirksam sein. Auf jedenfall würde ich hiergegen Widerspruch einlegen und das mit Unwirksamkeit des Bescheides (vgl. § 40 SGB X) begründen.

Falls eine Rente per Bescheid abgelehnt wurde, muss man davon ausgehen, dass dieser rechtskräftig geworden ist. Hier könnte man versuchen, einen Verschlimmerungsantrag (formlos) zu stellen. 

Davon unabhängig: Unbedingt auch einen Rentenantrag wegen einer teilweisen Erwerbsminderung bei der Deutschen Rentenversicherung stellen.

Ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente besteht i.d.R. gleichzeitig neben dem Anspruch der Verletztengrente. Die DRV rechnet aber die Verletztenrente teilweise an.

Noch ein Wort zu Bescheiden der BG / RV. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat (soweit ein Rechtsbehelf Bestandteil ist). Sollte das zu Ablehnungen kommen, bitte die Bescheide sorgfältig prüfen und im Zweifel fristwahrend Widerspruch einlegen. Widerspruchsverfahren sowie Klageverfahren sind erstinstanzlich kostenfrei. Nur ein evtl. Rechtsanwalt muss ohne Rechtsschutzversicherung (sind für Sozialversicherungssachen oft auch in Gewerkschaftsmitgliedschaften enthalten) vom Betroffenen gezahlt werden.

Dies ist keine Rechtsberatung sondern lediglich meine persönliche Meinung.

Viele Grüße

Lumbago

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Tätigkeiten während der Mittagspause sind grundsätzlich gar nicht gesetzlich unfallversichert, sondern eigenwirtschaftlich. Eintreten würde daher "nur" die Krankenkasse.

Ausnahmen dafür gibt es zwar, die hängen aber stark vom Einzelfall ab und den kenne ich nicht.

Nur die Verletzung selbst zählt auch nicht als Unfall. Auch hier ist die Art der Entstehung wichtig.

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Nach einem Arbeitsunfall musst Du Dich bei einem Durchgangsarzt vorstellen. Dieser erstellt einen Durchgangsarztbericht und sendet diesen an deine BG und eine Durchschrift an die Krankenkasse. Fehlt einem der SV-Träger der Bericht kann dieser diesen nachträglich beim Arzt anfordern. Der Arzt erstellt außerdem eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und händigt diese direkt an Dich aus, damit du ein Exemplar beim Arbeitgeber abgeben und ein Exemplar an die Krankenkasse schicken kannst.

Ich vermute, dass ein Arbeitsunfall nicht vorlag, weil du gar nicht versichert warst. Probearbeit ist nämlich im typischen Fall nicht versichert, weil es schlicht an der Eingliederung ins Unternehmen fehlt. Probearbeit ist typischerweise entweder darauf ausgerichtet entweder später einen Beruf zu erhalten, im Sinne eines erweiterten Vorstellungsgespräches seine Kenntnisse zu präsentieren, Fertigkeiten zu erlernen oder Betriebe kennenzulernen und insoweit eigenwirtschaftlich.

Selbst wenn kein Arbeitsunfall vorliegt, würde die KK nach eigenem Recht Krankengeld prüfen. Dieses hängt dann aber davon ab, wie Du dort versichert bist und ob für deine Versichertenart überhaupt Krankengeld in Frage kommt.

Viele Grüße
Lumbago666

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