Antwort
Rein aufgrund einer Vermutung, darf der Arbeitgeber das Kindergeld schon mal garnicht zurückfordern. Da müssen schon Nachweise vorliegen. Aber gut. Da bei der Steuererklärung meines Wissens das Zuflussprinzip gilt, ist das Kindergeld dann in der Erklärung anzugeben, wenn es tatsächlich geflossen ist, also in eurem Fall 2011.