Antwort
Hat der Erbe demnach einen (Zweit-) Schlüssel für die Wohnung des Erblassers, kann er sich auf § 857 BGB berufen und die Erblasserwohnung in Besitz nehmen. Er muss ausdrücklich nicht den Vermieter der Wohnung um Erlaubnis fragen, um die Wohnung betreten zu können.