Das neue Gesetz ist zum 01.12.2021 in Kraft getreten. Allerdings gilt die monatliche Kündigungsfrist für Handyverträge erst nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit. Bis dahin gelten weiterhin die vertraglich vereinbarten Regelungen zur Kündigung und Beendigung des Handyvertrages.15.12.2021
Antwort
Antwort
Hat der Erbe demnach einen (Zweit-) Schlüssel für die Wohnung des Erblassers, kann er sich auf § 857 BGB berufen und die Erblasserwohnung in Besitz nehmen. Er muss ausdrücklich nicht den Vermieter der Wohnung um Erlaubnis fragen, um die Wohnung betreten zu können.
Weitere Inhalte können nur Nutzer sehen, die bei uns eingeloggt sind.