Deine Forderung ist nicht verjährt. Siehe § 604 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Hier ist die Rückgabepflicht bei Leihe geregelt. (Absatz 1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben. (Absatz 2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können. (Absatz 3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern. ... (Absatz 5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe. Der Anspruch auf Rückgabe verjährt in der Regelverjährung von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Allerdings beginnt die Frist erst mit Ende der Leihvertrages. Diese Regelung ist notwendig, da ohne die Bestimmung der Entleiher Gefahr laufen würde, bereits drei Jahre nach Hingabe der Sache seinen Rückgewähranspruch nicht mehr durchsetzen zu können. FOLGLICH. Sollte keine Leihdauer vereinbart worden sein (siehe § 604 Absatz 3 BGB), dann würde ich den Rasenmäher sofort zurückfordern.

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