Hallo Frieda1,

sehr wahrscheinlich handelt es sich bei dem Tennisclub um einen Verein. Bei einem Vertrag zwischen einem Verein und einem Vereinsmitglied gilt grundsätzlich das Vereinsrecht. Die Basis für den Vertrags liefert die jeweils gültige Satzung des Vereines, die die Bedingungen und die Laufzeit der Mitgliedschaft, die Gebühren für die Mitgliedschaft und auch die Kündigungsmodalitäten festlegt. Eine fristgerechte Kündigung ist in aller Regel immer zum Vertragsende oder zu bestimmten Stichtagen möglich. Grundsätzlich bedarf die Kündigung einer Vereinsmitgliedschaft immer der Schriftform, per Abmeldeformular des Vereins oder per selbstverfasstem Brief. Es ist ratsam und empfehlenswert, die Kündigung mit Nachweismöglichkeit zu verschicken oder bei persönlicher Abgabe per Stempel bestätigen zu lassen. Ein Beispiel für einen Kündigungsbrief könnte wie folgt lauten:

Ihre Anschrift:

Vorname Nachname, Straße, PLZ, Ort

Anschrift Tennisverein:

Vorstand, Anschrift, PLZ Ort

Datum

Betreff: Kündigung meiner Mitgliedschaft, Mitgliedsnummer / Vertragsnummer

Sehr geehrte(r) Frau / Herr (Vorstand),

gemäß der Satzung mache ich hiermit von meinem Kündigungsrecht Gebrauch und kündige meine Mitgliedschaft (Nummer) im Tennisverein (Name) fristgerecht zum nächstmöglichen Termin.

Zeitgleich widerrufe ich hiermit die Ihnen erteilte Ermächtigung zum Einzug der Mitgliedsbeiträge vom Konto (Nummer, BLZ, Name der Bank) zum Ende der Mitgliedschaft und für die Zukunft.

Eine schriftliche Bestätigung dieser Kündigung unter Angabe des Datums, an dem die Mitgliedschaft endet, erbitte ich höflich an die oben angegebene Anschrift.

Mit freundlichen Grüßen,

Handschriftliche Unterschrift.

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Deine Forderung ist nicht verjährt. Siehe § 604 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Hier ist die Rückgabepflicht bei Leihe geregelt. (Absatz 1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben. (Absatz 2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können. (Absatz 3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern. ... (Absatz 5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe. Der Anspruch auf Rückgabe verjährt in der Regelverjährung von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Allerdings beginnt die Frist erst mit Ende der Leihvertrages. Diese Regelung ist notwendig, da ohne die Bestimmung der Entleiher Gefahr laufen würde, bereits drei Jahre nach Hingabe der Sache seinen Rückgewähranspruch nicht mehr durchsetzen zu können. FOLGLICH. Sollte keine Leihdauer vereinbart worden sein (siehe § 604 Absatz 3 BGB), dann würde ich den Rasenmäher sofort zurückfordern.

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