Um die Künstlergage betrogen, was kann man tun?

Hallo,

ich habe vor 3 Wochen mit meiner Coverband bei einer Kneipennacht gespielt, welche jährlich stattfindet. Wir haben wie vereinbart von 19 Uhr bis 23.30 Uhr und auf Drängen der Restaurantbesitzerin sogar bis 24 Uhr fast ohne Pausen durchgespielt. Das Restaurant war die ganze Zeit über sehr gut besucht und es herrschte eine gute Stimmung.

Nach dem Konzert verlangten wir die vertraglich festlegegte Gage und bekamen von der Restaurantleiterin nur dreist die Antwort, dass wir schlecht gespielt hätten und ihr die Musik überhaupt nicht gefallen habe. Außerdem hätten die Leute scharrenweise das Lokal verlassen. Wir sollen uns bitte die Gage beim Organisator der Veranstaltung abholen. Entweder muss sie blind sein oder Tomaten auf den Augen gehabt haben. Die Organisatoren wiederum meinen, dass das Restaurant hätte uns die Gage bezahlen müssen. Bis jetzt haben wir noch keinen Cent der vereinbarten Gage erhalten und Kneipe und Organisator schieben die Sache hin und her.

Uns ist der Betrag der Gage dann doch zu gering, um das ganze vor Gericht auszutragen. Trotzdem wollen wir nochmals ein Schreiben an das Restaurant/Veranstalter fertig machen, in dem wir sagen, dass wir unseren Teil des Vertrages ordnungsgemäß erfüllt haben und der Partner auch bei persönlichem Nichtgefallen zur Zahlung der Leistung verpflichtet ist. Meine Frage ist es, ob jemand geeignete Paragraphen und Gesetzestexte kennt, mit denen ich das Schreiben untermauern kann?

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Hallo topictoday,

deine Frage beantworte ich sehr gerne.

In der Literatur und Rechtsprechung wird diskutiert, ob es sich bei einer Musikveranstaltung um einen Werkvertrag nach § 631 BGB oder um einen Dienstvertrag nach § 611 BGB handelt.

Bei einem Werkvertrag gemäß § 631 Abs. 1 BGB handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag, in dem sich der eine Vertragspartner zur Herstellung eines mangelfreien Werkes und der andere Vertragspartner zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Bei einem Dienstvertrag gemäß § 611 Abs. 1 BGB ist der eine Vertragspartner zur Leistung der versprochenen Dienste und der andere Vertragspartner zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Die Rechtssprechung geht bei musikalischen Darbietungen zunehmend von einem Dienstvertrag aus. Begründet wird die Auffassung damit, dass die Darbietung einer musikalischen Leistung zu keinem bestimmten Erfolg oder Werk führt, sondern eine bloße Dienstleistung darstellt (AG Münster, Urteil v. 7.3.2008 – 60 C 4365/07). Der Musiker schuldet nicht die erfolgsabhängige Herstellung eines bestimmten Werkes, sondern hat bei Proben und Aufführungen künstlerisch tätig zu werden.

Bei Vertragsstörungen sind demnach die Vorschriften der §§ 611 ff BGB einschlägig.

Ob Du ein Mahnverfahren einleitest, ein außergerichtliches Mahnschreiben oder eine Klage einreichst, ist Deine Entscheidung. Wichtig ist, dass Du den Vertragsabschluss beweisen kannst.

Ich hoffe, hiermit ist Deine Frage beantwortet.

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Wie lange hat ein Makler anspruch auf Courtage (nach ER den Vertrag gekündigt hat!)

Hallo, meine Frau und ich haben in Oktober 2012 ein Haus im internet gesehen (KP 399t) und haben mit dem Makler einen Termin ausgemacht. Das Haus hat uns gut gefallen und wir haben ein Angebot in der Höhe von 330t abgegeben (waren in der Zwichenzeit noch ein mal mit dem Maklem im Haus). Nach abgabe des Angebots haben wir 2 wochen nix mehr gehört und haben dann bei'm Makler angerufen. Er sagte, dass er den Maklervertrag mit dem Verkäufer gekundigt hat, da der Vk so "ein schwieriger Typ" ist. Toll.

Eine woche spaeter haben wir das Haus wieder im Internet gesehen, jetzt von Privat. Das war in Nov 2012. Zwichen November und jetzt haben wir hin-und-her telefoniert, gelitten, geheuelt, gestritten und gefeiert! Der Vk ist WIRKLICH schwierig und wollte erst verkaufen, dann nicht, dann doch usw.

Also, 6 Mo spaeter und wir sind schon im April und der Vk hat jetzt angedeutet, dass er doch verkauft, obwohl nut zum vollen KP (399t). Wir sind am überlegen - es wäre möglich aber die Nebenkosten sind uns eigendlich zu viel...

Also die Frage: wie lange hat der Makler anspruch auf Courtage - trotz keine Leistung und trotz SEINER kündigung des Vertrages? Er hat schon gesagt, dass er 40% runter kommt (wir haben 5,000Eur angeboten - mehr geht bei dem KP nicht). Es kann sein, dass wir das Haus nicht kaufen koennen, weil der Makler nicht mit spielt (um nochmal klar zu sein - er hat uns die Tür 2 mal auf gemacht und danach den Vertrag mit dem Vk gekündigt! Er sollte sich über 5t freuen!)

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Hallo Jimmydots,

meiner Meinung nach kann der Makler keine Maklerkosten verlangen. Gemäß § 652 BGB sind Sie zur Entrichtung des Mäklerlohnes nur dann verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt. Da der Vermieter dem Makler gekündigt hat, kann dieser keinen Vertrag mehr abschließen. Mit anderen Worten: Der Makler kann keine Kosten oder Gebühren verlangen.

Ich würde keine Zahlung in Höhe von 5.000 Euro vornehmen.

Viele Grüße

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Hallo Steven,

wenn ich Dich richtig verstehe, dann möchtest Du Marken anmelden d.h. keine technischen Schutzrechte wie Patente.

Bei Marken unterscheidet man zwischen Wortmarken, Wort-Bildmarken, Duftmarken, Hörmarken, 3D-Marken, ...

Bevor eine Eintragung einer Marke stattfinden soll, rate ich zumindest eine Identitätsrecherche in den einschlägigen Datenbanken durchzuführen. Weiterhin ist es in deinem Fall ratsam, eine Ähnlichkeitsrecherche durchzuführen.

Wichtig ist ferner, dass die Waren- und Dienstleistungsklassen richtig, vollständig und im Detail aufgeführt werden. Hierzu ist etwas Erfahrung und Kenntnis notwendig, denn durch das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wird dein Schutzbereich festgelegt.

Die Marke gilt 10 Jahre und kann jeweils um weitere 10 Jahre durch Zahlung einer Verlängerungsgebühr verlängert werden.

In Deutschland ist für die Eintragung das Deutsche Patent- und Markenamt zuständig. Für die Eintragung ist ein Formular auszufüllen. Die Anmeldegebühr für drei Klassen beträgt bei online-Einreichung 290 Euro (in Papierform 300 Euro). Jede weitere Klasse kostet 100 Euro Amtsgebühren. Mit anderen Worten würde deine Eintragung 1.600 Euro Amtsgebühren kosten. Solltest Du einen Anwalt einschalten, dann fallen zusätzlich noch Honorarkosten an.

Da Du mehrere Länder im Blick hast, würde sich die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke anbieten. Diese wird beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante beantragt. Die Gemeinschaftsmarke gewährt dem Inhaber ein ausschließliches Recht in 27 Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Die Gemeinschaftsmarke gilt 10 Jahre und kann unbeschränkt jeweils um weitere 10 Jahre verlängert werden.

Die Amtsgebühr für die Eintragung der Gemeinschaftsmarke beträgt 900 Euro bei Online-Einreichung und 1.050 Euro in Papierform für drei Klassen. Für jede weitere Klasse sind 150 Euro zu bezahlen.

Die Kosten der von Dir angestrebten Gemeinschaftsmarke mit 16 Klassen würde Amtsgebühren in Höhe von 2.850 Euro mit sich bringen.

Die Marke kannst Du auf Dich als Privatperson anmelden. Es ist nicht notwendig, dass Du eine Firma gründest. Die Marke kann später übertragen werden. Weiterhin kannst Du Lizenzen an den Markenrechten vergeben.

Ich hoffe, hiermit konnten Deine Fragen beantwortet werden.

Viele Grüße

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Hallo Steven,

wenn ich Dich richtig verstehe, dann möchtest Du Marken anmelden d.h. keine technischen Schutzrechte wie Patente.

Bei Marken unterscheidet man zwischen Wortmarken, Wort-Bildmarken, Duftmarken, Hörmarken, 3D-Marken, ...

Bevor eine Eintragung einer Marke stattfinden soll, rate ich zumindest eine Identitätsrecherche in den einschlägigen Datenbanken durchzuführen. Weiterhin ist es in deinem Fall ratsam, eine Ähnlichkeitsrecherche durchzuführen.

Wichtig ist ferner, dass die Waren- und Dienstleistungsklassen richtig, vollständig und im Detail aufgeführt werden. Hierzu ist etwas Erfahrung und Kenntnis notwendig, denn durch das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wird dein Schutzbereich festgelegt.

Die Marke gilt 10 Jahre und kann jeweils um weitere 10 Jahre durch Zahlung einer Verlängerungsgebühr verlängert werden.

In Deutschland ist für die Eintragung das Deutsche Patent- und Markenamt zuständig. Für die Eintragung ist ein Formular auszufüllen. Die Anmeldegebühr für drei Klassen beträgt bei online-Einreichung 290 Euro (in Papierform 300 Euro). Jede weitere Klasse kostet 100 Euro Amtsgebühren. Mit anderen Worten würde deine Eintragung 1.600 Euro Amtsgebühren kosten. Solltest Du einen Anwalt einschalten, dann fallen zusätzlich noch Honorarkosten an.

Da Du mehrere Länder im Blick hast, würde sich die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke anbieten. Diese wird beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante beantragt. Die Gemeinschaftsmarke gewährt dem Inhaber ein ausschließliches Recht in 27 Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Die Gemeinschaftsmarke gilt 10 Jahre und kann unbeschränkt jeweils um weitere 10 Jahre verlängert werden.

Die Amtsgebühr für die Eintragung der Gemeinschaftsmarke beträgt 900 Euro bei Online-Einreichung und 1.050 Euro in Papierform für drei Klassen. Für jede weitere Klasse sind 150 Euro zu bezahlen.

Die Kosten der von Dir angestrebten Gemeinschaftsmarke mit 16 Klassen würde Amtsgebühren in Höhe von 2.850 Euro mit sich bringen.

Die Marke kannst Du auf Dich als Privatperson anmelden. Es ist nicht notwendig, dass Du eine Firma gründest. Die Marke kann später übertragen werden. Weiterhin kannst Du Lizenzen an den Markenrechten vergeben.

Ich hoffe, hiermit konnten Deine Fragen beantwortet werden.

Viele Grüße

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Meiner Meinung nach ist kein Vertrag zustande gekommen. Ein Vertrag setzt zwei wirksame und übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Vodafone wollte für einen Zeitraum, in dem noch kein DSL-Anschluss freigeschaltet werden konnten, dem Neukunden die Möglichkeit geben, seinen Aschluss zu nutzen. Wie WolfgangB bereits erläutert hat, Vodafone muss beweisen, dass ein Vertrag vorliegt. Ich würde Vodafone ein Schreiben versenden, in dem der Sachverhalt erläutert wird. Es liegt kein Vertrag vor, wenn ein Vertrag vorliegt widerrufst Du den Vertrag (das Widerrufsrecht erlischt erst nach sechs Monaten, da erst mit Kenntnisnahme des Widerrufsrechts die Frist läuft, lies §§ 312b, 355 BGB), hilfsweise den Vertrag kündigst. Du bittest um die Zusendung einer Bestätigung und wenn du bis zum XXXX nichts hörst, gehtst Du davon aus, dass kein Vertrag zustande gekommen ist. Merry Christmas

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Hallo Carolyn,

wenn mehrere Kläger oder Beklagte auftreten, spricht man von einer Streitgenossenschaft. Die ZPO (Zivilprozessordnung) unterscheidet zwischen der einfachen und der notwendigen Streitgenossenschaft. § 100 ZPO regelt zumindest teilweise die Kostenfolge bei der Streitgenossenschaft. Ich gehe davon aus, dass im Urteil steht, dass die Kläger die Kosten des Rechtsstreits tragen. Damit haften die Kläger für die Kostenerstattung grundsätzlich nach Kopfteilen, d.h. zu gleichen Teilen. Liegt eine unterschiedliche Beteilung eines Streitgenossen vor, z.B. durch Geltendmachung von "besonderen" Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, dann kann dies eine andere Kostenfolge nach sich ziehen.

Die Gerichtskosten müsstet Ihr, d.h. die Kläger eigentlich schon bezahlt haben, da § 12 GKG bestimmt, dass der Kläger die Gerichtskosten vorschießen muss, da ansonsten die Klage nicht zugestellt wird.

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Hallo OttoW,

zunächst müssen Sie den Vertrag lesen und prüfen, ob eine Regelung hinsichtlich einer Streitschlichtung oder eine Gereichtsstandsvereinbarung getroffen worden ist.

Gemäß § 38 ZPO kann eine Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte getroffen werden, d.h. es kann sowohl die sachliche (Amtsgericht, Landgericht) als auch die örtliche Zuständigkeit (München, Hamburg, ...) geregelt werden. Man nennt dies auch Prorogation. Beispielsweise könnte in der Kooperationsvereinbarung geregelt sein, dass für alle Streitigkeiten aus der Kooperationsvereinbarung das Landgericht München zuständig ist; oder dass für alle Streitigkeiten aus der Kooperationsvereinbarung die Schlichtungsstelle X verbindlich eine Entscheidung trifft.

Sollte im Vertrag keine Regelung in Bezug auf eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen worden sein, dann gelten die Regelungen des §§ 12, 17 ZPO, nämlich der allgemeine Gerichtsstand juristischer Personen, d.h. der Sitz des Unternehmens, welches verklagt werden soll. Weitere besondere oder ausschließliche Gerichtsstände sind in den §§ 12 - 40 ZPO geregelt.

Sehr wahrscheinlich ist aber in dem Kooperationsvertrag eine Regelung getroffen worden, die den allgemeinen Regelungen des ZPO grundsätzlich vorgeht.

Viele Grüße

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Hallo KarstenF,

für einen Notar ist dies eine alltägliche Tätigkeit und ich denke, dass bei beiden Versionen die zwingenden Angaben vorhanden sind.

Beim Antrag auf Handelsregistereintragung müssen sich auf jeden Fall sämtliche notwendigen Angaben aus der Anmeldung selbst ergeben. Es reicht nicht aus, wenn einzutragende Tatsachen lediglich aus den beigefügten Unterlagen ersichtlich sind. In einem derartigen Fall ist das Registergericht berechtigt, die beantragte Handelsregistereintragung abzulehnen. Mit anderen Worten wird Ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

Meiner Meinung nach muss der Antrag bei einem Einzelunternehmen das Folgende enthalten:

Angaben:

  • Firmenname und Rechtsform

    • Sitz / Niederlassung

    • Name, Vorname, Geburtsdatum u. Wohnort des Kaufmanns

    • Geschäftszweig

    • Erteilung von Prokura

Dokumente:

  • Notariell beglaubigte Namensunterschrift

Sie können auch beim örtlichen Amtsgericht - Abteilung Handelsregister anrufen und nachfragen, ob ihre Angaben ausreichen. In München könnten Sie beispielsweise die Kontaktdaten aus dem nachfolgenden Link entnehmen.

http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/m/zustand/verfahren/vf_Handelsregister.php

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Hallo Selbststaendig,

in Europa kann man keine Geschäftsmodelle patentieren lassen. Diese sind von Gesetzes wegen vom Patentschutz ausgenommen. Patente werden für technische Erfindungen erteilt.

In den USA sieht dies anders aus. US-Gerichte haben Ende der 1990er Jahre neue Web-basierte Geschäftsmodelle und -prozesse unabhängig von einem technischen Bezug für schutzfähig erklärt. Beispielsweise hat die Firma AD.Ken Corporation in den USA ein Geschäftsmodell-Patent für Punktetauschsystem erhalten. Siehe Link http://www.prnewswire.co.uk/cgi/news/release?id=121868

Viele Grüße

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Hallo Frieda1,

sehr wahrscheinlich handelt es sich bei dem Tennisclub um einen Verein. Bei einem Vertrag zwischen einem Verein und einem Vereinsmitglied gilt grundsätzlich das Vereinsrecht. Die Basis für den Vertrags liefert die jeweils gültige Satzung des Vereines, die die Bedingungen und die Laufzeit der Mitgliedschaft, die Gebühren für die Mitgliedschaft und auch die Kündigungsmodalitäten festlegt. Eine fristgerechte Kündigung ist in aller Regel immer zum Vertragsende oder zu bestimmten Stichtagen möglich. Grundsätzlich bedarf die Kündigung einer Vereinsmitgliedschaft immer der Schriftform, per Abmeldeformular des Vereins oder per selbstverfasstem Brief. Es ist ratsam und empfehlenswert, die Kündigung mit Nachweismöglichkeit zu verschicken oder bei persönlicher Abgabe per Stempel bestätigen zu lassen. Ein Beispiel für einen Kündigungsbrief könnte wie folgt lauten:

Ihre Anschrift:

Vorname Nachname, Straße, PLZ, Ort

Anschrift Tennisverein:

Vorstand, Anschrift, PLZ Ort

Datum

Betreff: Kündigung meiner Mitgliedschaft, Mitgliedsnummer / Vertragsnummer

Sehr geehrte(r) Frau / Herr (Vorstand),

gemäß der Satzung mache ich hiermit von meinem Kündigungsrecht Gebrauch und kündige meine Mitgliedschaft (Nummer) im Tennisverein (Name) fristgerecht zum nächstmöglichen Termin.

Zeitgleich widerrufe ich hiermit die Ihnen erteilte Ermächtigung zum Einzug der Mitgliedsbeiträge vom Konto (Nummer, BLZ, Name der Bank) zum Ende der Mitgliedschaft und für die Zukunft.

Eine schriftliche Bestätigung dieser Kündigung unter Angabe des Datums, an dem die Mitgliedschaft endet, erbitte ich höflich an die oben angegebene Anschrift.

Mit freundlichen Grüßen,

Handschriftliche Unterschrift.

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Hallo AAundSA, es gibt im Netz viele Programme, die die Zinsen berechnen. http://basiszinssatz.info/zinsrechner/ Sie müssen nur noch den Betrag und den Fälligkeitstag der Rechnung eintragen. Der Link enhält weitere Hilfestellungen. Viele Grüße

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Hallo AgatheZ,

wenn Widerspruch einlegt wird, dann wird das Mahnverfahren an das örtlich und sachlich zuständige Gericht abgegeben. Mit anderen Worten: der Richter bekommt dann die Akte vom zentralen Mahngericht. Das sich an den Widerspruch anschließende Streitverfahren folgt den allgemeinen Regeln des Zivilprozesses. Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wurde, fordert dann den Antragsteller unverzüglich auf, seinen Anspruch binnen zwei Wochen zu begründen. Geht die Anspruchsbegründung durch den Antragsteller nicht rechtzeitig bei Gericht ein, so wird - allerdings nur auf Antrag des Antragsgegners, also Ihre Bekannte - ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Dabei setzt das Gericht eine erneute Frist für die Anspruchsbegründung. Kann der Antragsteller seine angeblichen Ansprüche nicht schlüssig vortragen und mit Beweismitteln belegen, dann wird die Klage abgewiesen. Begründet der Kläger seinen Antrag, dann erhält Ihre Bekannte vom Gericht eine Frist, in der Ihre Bekannte Ihre Argumente vortragen kann und sich zur Wehr setzen kann, d.h. Sie muss insbesondere den Beleg vorlegen, dass der Betrag von 3.500 Euro schon bezahlt worden ist. Ein Nachweis der Bezahlung ist hierfür notwendig.

Grundsätzlich trägt die unterlegene Partei die Kosen des Rechtsstreits. Weist das Gericht die Ansprüche des Klägers ab, dann hat dieser die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen. Das komplette Prozesskostenrisiko beträgt in der ersten Instanz (beim Amtsgericht), Streitwert 3.500 Euro, insgesamt ca. 1.631 Euro (Gerichtskosten: 291 Euro, jede Seite hat einen Verteidiger beauftragt 2 x 670 Euro). Eine Vertretung durch einen Anwalt ist beim Amtsgericht nicht notwendig, aber grds. ratsam.

HINWEISE zum Widerspruch: Den Widerspruch müssen Sie schriftlich einlegen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Widerspruchsbescheids. Hier entstehen für Sie keine Kosten. Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt, dann kann es sein, dass dieser für die Einlegung des Rechtsmittels einen Vorschuss verlangt. Legen Sie nicht oder nicht rechtzeitig gegen den Anspruch Widerspruch ein, so erlässt das Amtsgericht gemäß § 699 Absatz 1 ZPO auf Antrag des Antragstellers einen Vollstreckungsbescheid auf Grundlage des nicht angefochtenen Mahnbescheids. Werden Sie auch hier nicht tätig, d.h. Sie legen keinen Einspruch ein, dann erhält der Antragsteller einen Vollstreckungstitel, den der Antragsteller 30 Jahre gegen Sie vollstrecken kann. Hiergegen vorzu gehen ist äußerst schwierig und nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich.

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Hallo Jessy471, für die Verwaltungsgebühren hat dir obelix schon einen Link geschickt. Ein Jurastudium ist auf jeden Fall teuer. Neben den Studiengebühren machen sich auch die Lebenshaltungskosten bemerkbar. Selbst bei einem "normalen, kontrollierten" Lebensstil fallen sicher jedes Jahr zwischen 7.200 bis 12.000 € an an Lebenshaltungskosten an. Die Anschaffungskosten für Gesetzestexte, Nachlieferungen, Kommentare und Skripten schätze ich auf ca. 50 Euro pro Monat und der Besuch von Repetitorien so etwa 150 bis 200 Euro pro Monat. Weitere Positionen sind Wohnung, Versicherung, Kleidung, Kultur, Fahtkosten, etc Meine Einschätzung ist, dass du zwischen 800 und 1200 Euro pro Monat benötigst, um dich auf das Studium konzentrieren zu können.

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Hallo hansM, gegen den Mahnbescheid können Sie Widerspruch einlegen, siehe § 694 in Vebindung mit § 692 ZPO http://dejure.org/gesetze/ZPO/694.html Damit geht das Mahnverfahren in ein normales, d.h. das ordentliche oder streitige Gerichtsverfahren über. In diesem Verfahren können Sie sich gegen den behaupteten Anspruch sachlich zur Wehr setzen. Den Widerspruch müssen Sie schriftlich einlegen. Es gibt Widerspruchsvordrucke. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Widerspruchsbescheids. Durch die rechtzeitige Einlegung des Widerspruchs wird, wie bereits erwähnt, verhindert die Fortführung des Mahnverfahrens und die Abgabe des Rechtsstreits an das sachlch und örtlich zuständige Amtsgericht.

Das sich an den Widerspruch anschließende Streitverfahren folgt den allgemeinen Regeln des Zivilprozesses. Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wurde, fordert dann den Antragsteller unverzüglich auf, seinen Anspruch binnen zwei Wochen zu begründen, siehe § 697 ZPO.

Geht die Anspruchsbegründung durch den Antragsteller nicht rechtzeitig bei Gericht ein, so wird - allerdings nur auf Antrag des Antragsgegners, also Sie - ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Dabei setzt das Gericht eine erneute Frist für die Anspruchsbegründung. Kann der Antragsteller seine angeblichen Ansprüche nicht schlüssig vortragen und mit Beweismitteln belegen, dann wird die Klage abgewiesen.

Legen Sie nicht oder nicht rechtzeitig gegen den Anspruch Widerspruch ein, so erlässt das Amtsgericht gemäß § 699 I ZPO auf Antrag des Antragstellers einen Vollstreckungsbescheid auf Grundlage des nicht angefochtenen Mahnbescheids. Werden Sie auch hier nicht tätig, d.h. Sie legen keinen Einspruch ein, dann erhält der Antragsteller einen Vollstreckungstitel, den der Antragsteller 30 Jahre gegen Sie vollstrecken kann.

Die Kosten trägt grundsätzlich die unterlegene Partei. Weist das Gericht die Ansprüche des Antragstellers ab, dann hat dieser die Kosten Ihrer Verteidigung zu zahlen.

Die Frage, ob der Anspruch des Anspruchstellers wirksam ist, kann ich aus Ihren Ausführungen nicht einschätzen.

Zahlen Sie die Forderung, dann könnte ggfs. der Antragsteller. nach § 93 ZPO die Kosten des Mahnverfahrens selbst zu tragen haben.

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Hallo lisah26, ich habe auch kein Auto und hole mir immer einen Mietwagen bei XXX Hier bekommt man einen guten Preisvergleich mit einer Übersicht der Versicherungsleistungen. Bisher bin ich immer sehr zufrieden mit diesem Anbieter. Viele Grüße

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Ohne die genauen Details des Vertrags zu kennen, bin ich der Meinung, dass ihre Freunde den Betrag nicht bezahlen müssen. Der Beherbergungsvertrag ist ein gemischt-typischer Vertrag mit überwiegend mietrechtlichen Regelungen. Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Dies dürfte vorliegend nicht der Fall gewesen sein. Der Vermieter dürfte seiner Pflicht nicht nachgekommen sein. Zudem dürften ihre Freunde wohl ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 543 Abs. 1 und 2 BGB haben, da ihnen der vertragsgemäße Gebrauch nicht rechtzeitig gewährt worden ist. Folglich würde ich ggü. dem Vermieter klarstellen, dass er seiner Pflicht zur vertragsgemäßen Gebrauchsüberlassung der Mietsache nicht nachgekommen ist und zudem ein außerordentliches Kündigungsrecht bestanden hat.

Weitere INFO: Bei einer Verhinderung des Gastes besteht dessen Pflicht, die Mietforderungen zu zahlen (siehe § 537 BGB). Kann der Gast eine Hotelleistung nicht in Anspruch nehmen, so besteht das Recht, den Preis zu mindern, und zwar um die ersparten Kosten des Hoteliers; diese betragen 10-20% bei vereinbartem Frühstück, 30 % bei Halbpension und 40 % bei Vollpension.

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Hey Melvolflo, ich würde im Mietspiegel nachsehen. Für jede Stadt wird meines Wissens ein Mietspiegel veröffentlicht. Im Mietspiegel wird die Durchschnittsmiete angegeben. Bestimmte Fakoren können den durchschnittlichen Mietpreis anheben, wie z. B. vorhandener Lift, Wärmedämmung, schallisolierte Fenster, ..., andere Faktoren können die Durchschnittsmiete minder, wie z.B. alte Heizung, kein Fenster im Bad, etc. Die Mietspiegel sind teilweise auch öffentlich verfügbar. Siehe z.B. den Link:http://www.mietspiegel.com/ Viele Vermieter gleichen die Miete an den Mietspiegel an. Steigt die Durchschnittsmiete, wie z.B. in München ständig der Fall, dann wird alle 12 bzw. 15 Monate die Miete erhöht. Ich hoffe, ich konnte dir weiterhelfen.

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Ein besonderes Kündigungsrecht besteht bei solchen Verträgen nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn der Kunde mindestens 25 KM vom Fitnessstudio weg zieht. Siehe auch Link: http://www.juraforum.de/forum/sportrecht/kuendigung-fitnessstudio-wegen-umzug-14624

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Wollen Sie die Förderung in der bisherigen Höhe erhalten, dann sollten Sie vor dem 1.11.2011 einen Antrag stellen, da das Bundeskabinett umfangreiche Kürzungen beim Gründungszuschuss beschlossen hat. Verpassen Sie den Stichtag, dann erhalten Sie eine geringere oder unter Umständen keine Förderung mehr. Aus der bisherigen IST-Bestimmung, d.h. bei Vorliegen der Voraussetzungen muss ein Gründungszuschuss gezahlt werden, wird ab 1.11.2011 eine KANN-Bestimmung, d.h. die Behörde hat nun einen Ermessensspielraum. Der bisherige Rechtsanspruch fällt weg. Weiterhin ist von Nachteil, dass die bisherige Förderungsdauer von 9 Monate auf 6 Monate verkürzt wird. Ein geringer Trost ist, dass die Pauschale für die soziale Absicherung von 300 Euro ab 1.11.2011 nun weitere 9 Monate anstatt von bisher 6 Monaten beantragt werden kann. Weitere Informationen finden Sie unter dem Link: http://www.gruendung-online.de/index.php?option=com_content&task=view&id=27&Itemid=1

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Wenn die beiden Söhne die Erben sind, dann können Sie das Erbe ausschlagen. Bei der Erbausschlagung handelt es sich um eine ausdrückliche Erklärung des Erben, die Erbschaft und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten nicht anzunehmen. Die Erbausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht ausdrücklich erklärt werden. Sie ist gemäß § 1949 BGB formgedürftig, d.h. die Ausschlagungserklärung kann entweder zu Protokoll beim Nachlassgericht abgegeben werden und bekundet werden oder in öffentlich beglaubigter Form nach § 129 BGB abgegeben werden. Die Erbausschlagung muss innerhalb von 6 Wochen nach Kenntniserlangung des Anfalls der Erbschaft beim zuständigen Nachlassgericht erklärt werden (siehe § 1944 BGB). Weitere Infos finden Sie unter dem Link http://de.wikipedia.org/wiki/Erbausschlagung

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