Hallo topictoday,
deine Frage beantworte ich sehr gerne.
In der Literatur und Rechtsprechung wird diskutiert, ob es sich bei einer Musikveranstaltung um einen Werkvertrag nach § 631 BGB oder um einen Dienstvertrag nach § 611 BGB handelt.
Bei einem Werkvertrag gemäß § 631 Abs. 1 BGB handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag, in dem sich der eine Vertragspartner zur Herstellung eines mangelfreien Werkes und der andere Vertragspartner zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Bei einem Dienstvertrag gemäß § 611 Abs. 1 BGB ist der eine Vertragspartner zur Leistung der versprochenen Dienste und der andere Vertragspartner zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Die Rechtssprechung geht bei musikalischen Darbietungen zunehmend von einem Dienstvertrag aus. Begründet wird die Auffassung damit, dass die Darbietung einer musikalischen Leistung zu keinem bestimmten Erfolg oder Werk führt, sondern eine bloße Dienstleistung darstellt (AG Münster, Urteil v. 7.3.2008 – 60 C 4365/07). Der Musiker schuldet nicht die erfolgsabhängige Herstellung eines bestimmten Werkes, sondern hat bei Proben und Aufführungen künstlerisch tätig zu werden.
Bei Vertragsstörungen sind demnach die Vorschriften der §§ 611 ff BGB einschlägig.
Ob Du ein Mahnverfahren einleitest, ein außergerichtliches Mahnschreiben oder eine Klage einreichst, ist Deine Entscheidung. Wichtig ist, dass Du den Vertragsabschluss beweisen kannst.
Ich hoffe, hiermit ist Deine Frage beantwortet.