Dem AG kann man nur mit einer Kündugungsschutzklage Paroli bieten. Ab zum Arbeitsgericht! Verhandeln mit dem AG ist sinnlos. Fristen beachten!
Ohne Anzeige kein Ersatz! Der Standort des benutzten Geldautomaten ist immer mit Straßennamen und Hausnummer angegeben. Bei Einkäufen in Geschäften, bedankt sich das jeweilige Geschäft mit Anschrift. Im Lastschriftverfahren muss der Empfänger der Bank bekannt sein. Jetzt behaupte nicht weiterhin, die Abbuchungen lassen sich nicht rückverfolgen, dass ist Unsinn!
Wenn die Ehe noch besteht, erben die Frau 50% - und die Kinder je 25% des Nachlasses als Pflichtteil. Nach erfolgter Scheidung, bekommen die Kinder je 50% als Pflichtteil.
Wenn der AN sich weigert, Überstunden zu leisten, obwohl dieselben nach Tarif entlohnt werden, ihn auffordern zu kündigen, andernfalls wird er wegen Arbeitsverweigerung fristgerecht gekündigt.
Der Arbeitsvertrag ist befristet und zwar bis zum Eintritt des Rentenalters.
Versuche es bei Wikipedia mit den entsprechenden Stichworten. Gehe zur Kripo und erstatte Anzeige „wegen Verdacht der unberechtigten Abbuchungen, Betrug oder dgl. Als Beweis muss die Firma die Tonbandaufnahme vorweisen, die als Auftragsnachweis gilt.
Du hast Anspruch auf den Zeitwert. 120 € ist etwas wenig.
Meines Wissens hast Du einen Kündigungsschutz während der Krankfeierzeit nach einem Arbeitsunfall. Gehe bitte zum Amtsgericht und beantrage einen Rechtsberatungsschein für einen Fachanwalt. Den bekommst Du dort sofort und Du hast ein Recht darauf. Wegen der Fristwahrung gehe sofort zum Arbeitsgericht und reiche dort an der zugewiesenen Geschäftsstelle mündlich oder schriftlich eine Kündigungsschutzklage ein.
Die vom AG gestellte Arbeitskleidung ist Eigentum desselben. Egal, in welchem Zustand sich die jetzige Arbeitskleidung befindet, gebe sie zurück und das Problem ist gelöst.
Diese Frage, ohne beleidigend zu werden, ist sehr schwer zu beantworten und wirft weitere Fragen auf. Warum gibt Dir Dein AG, der Idiot, einen Lieferschein mit, den Du sowieso nicht abgeben/zeigen darfst. Zum formellen Ablauf muss der Kunde 2 Lieferscheine als Empfangsbestätigung unterschreiben. Einen behält der Kunde und die Durchschrift ist für den Lieferanten/Auftraggeber. Jetzt erkläre mir mal, warum hast Du als Oberidiot einen Schaden in Millionenhöhe verursacht, obwohl Du korrekt gehandelt hast. Der 1. April ist vorbei!!!
Eine Aushangpflicht besteht nicht. Es genügt, wenn diese für jeden Arbeitnehmer uneingeschränkt zugänglich sind.
Der direkte, kürzeste, zumutbare Weg. Hier ist das Fortbewegungsmittel ausschlaggebend.
Im nachweisbaren Wiedrholungsfall JA!
Für jede Berufsgruppe gibt es Montagetarifverträge, die Du bei der Gewerkschaft bekommst. Schau dort heinein. Es kommt auf die Art der Montage an, wie z. B. Nah- oder Fernmontage etc.
Ohne vorheriger Abmahnung (mindestens 2), kann keine rechtskräftige Kündigung erfolgen. Wenn die Möglichkeit besteht, die Raucherpause nachzuarbeiten, ist das Problem behoben. Bei Fließbandarbeiten sind sogenannte Springer zur Stelle, die die Arbeit für die Zeit der Raucherpause übernehmen.
Ganzkörperkondom könnte "Unwort" des Jahres werden.
Da die Wohnung des krankgeschriebenen AN am besagten Tag versteigert wird, liegt Eigeninteresse vor und er hat vor dem Arbeitsgericht keine Chance. Mit der Ausrede von Matrix und einer Bescheinigung vom behandelnden Arzt, dass er wirklich an dem Tag beim Arzt war, wird er beim Arbeitsgericht gewinnen. Unglaubwürdig wird die Ausrede von Matrix, wenn der AN sich an dem besagten Tag krank schreiben liess.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.02.2007 - 5 AZR 422/06
Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
Streiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Wirksamkeit einer Kündigung und stellt sich später heraus, dass der Arbeitnehmer im Recht, d.h. die Kündigung unwirksam war, dann hat das zur Folge, dass der Arbeitgeber den Lohn für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist nachentrichten muss, d.h. für die Zeit, während der ein Arbeitsverhältnis bestand, der Arbeitgeber aber in der (falschen) Annahme einer bereits wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Annahme der Arbeitsleistung verweigerte. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 615 Satz 1 BGB.
Auf diesen Anspruch auf "Annahmeverzugslohn" muss sich der Arbeitnehmer aber anrechnen lassen, was er in der Zwischenzeit verdient hat, d.h. insbesondere Arbeitslosengeld und/oder Lohn aus einem neuen Arbeitsverhältnis. Dies ergibt sich aus § 615 Satz 2 BGB bzw. aus dem inhaltsgleichen § 11 KSchG.
Die gesetzliche Kürzung des Annahmverzugslohn tritt außerdem nicht erst dann ein, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich einen Zwischenverdienst bezogen hat, sondern bereits dann, wenn er die Erzielung eines Zwischenverdienstes "böswillig unterlassen" hat.
Fraglich ist, ob ein solches böswilliges Unterlassen eines (zumutbaren) Zwischenverdienstes auch dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber die eine andere als die vertraglich geschuldete Arbeit anbietet, ggf. sogar für einen geringeren Lohn. Über diese Frage hatte das Bundesarbeitsgericht am 07.02.2007 zu entscheiden.
Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?
Der Arbeitgeber sprach dem als Kraftfahrer angestellten Arbeitnehmer am 29.04.2004 eine fristgerechte Änderungskündigung zum 30.11.2004 aus. Das Änderungsangebot bestand in einer weiteren Beschäftigung zum gleichen Lohn, aber mit geändertem Arbeitsinhalt: Künftig sollte der Arbeitnehmer nicht mehr als Kraftfahrer, sondern im "Restholzbereich" tätig sein.
Da der Arbeitnehmer bereits zum Zeitpunkt der Kündigung keinen LKW mehr hatte, auf dem er den Arbeitnehmer hätte beschäftigen können, wies er ihn bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist an, die neue Arbeit aufzunehmen. Dies verweigerte der Kläger und bot weiterhin seine Arbeitsleistung als Kraftfahrer an.
In der weiteren Folge klagte er seinen Annahmverzugslohn ein, den der beklagte Arbeitgeber mit der Begründung verweigerte, er habe dem Kläger einen ebenso gut bezahlten Zwischenverdienst im "Restholzbereich" angeboten. Diese Arbeit sei zwar vielleicht nicht vertragsgemäß, aber für den Kläger zumutbar gewesen. Arbeitsgericht und Hessisches Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt. Dabei meinte das Hessische Landesarbeitsgericht, die Unzumutbarkeit der vom Arbeitgeber angebotenen Arbeit ergebe sich bereits daraus, dass der Arbeitgeber unter Überschreitung des Direktionsrechts eine andere Arbeit zugewiesen habe. Dem Arbeitnehmer seien nur solche Arbeiten zumutbar, die sich im Rahmen des Arbeitsvertrags bzw. des Direktionsrechts bewegten. Die Zuweisung der Aufgaben im Restholzbereich sei nicht durch das Direktionsrecht gedeckt gewesen.
Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zurück, damit die Zumutbarkeit der Arbeit aufgeklärt werden könnte. Dabei stellt es zurecht klar, dass der Begründungsansatz des Hessischen Landesarbeitsgerichts juristisch unzutreffend war, da das Angebot einer vertragsgemäßen Arbeit ja bereits die Annahmeverzugslage beendet hätte, so dass sich in einem solchen Fall die Frage nach der Zumutbarkeit einer anderweitigen Arbeit gar nicht mehr stellen würde. In diesem Zusammenhang distanziert sich das Bundesarbeitsgericht von einer von ihm selbst stammenden Entscheidung aus dem Jahre 1980 (5 AZR 477/78, AP BGB § 615 Böswilligkeit Nr. 4, zu II 3 der Gründe), in der ausgeführt wird, ein Arbeitnehmer unterlasse nicht böswillig die anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft, wenn er es ablehne, eine vom Arbeitgeber unter Überschreitung der Grenzen des Direktionsrechts zugewiesene Tätigkeit zu verrichten.
Ob es dem Arbeitnehmer im vorliegenden Fall zumutbar war, die nicht vertragsgemäße Arbeit zu verrichten, wollte das Bundesarbeitsgericht nicht selbst entscheiden, da hier alle Umstände des Einzelfalls maßgeblich seien. Diese hatte das Hessische Landesarbeitsgericht näher aufzuklären.
Im Ergebnis bedeutet diese Entscheidung eine erhebliche Schwächung der Verhandlungsposition des Arbeitnehmers beim Streit um die Folgen einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung, insbesondere in Fällen, in denen eine Änderungskündigung zwar "offiziell" unter Beachtung der Kündigungsfristen ausgesprochen wird, vom Arbeitnehmer aber gleichwohl die umgehende Aufnahme der geänderten Arbeit verlangt wird. Von der formalen Vertragswidrigkeit einer solchen Arbeitszuweisung kann sich der gekündigte Arbeitnehmer künftig "nichts mehr kaufen", da er bei Verweigerung vertragswidriger Arbeit den Verlust seines Annahmeverzugslohns riskiert. In solchen Fällen wird man daher künftig sorgfältig prüfen müssen, ob eine - natürlich unter Vorbehalt erfolgende - Aufnahme der anderweitigen Tätigkeit nicht vorsichtshalber anzuraten ist.
Ich hoffe, hiermit Deine Frage ausführlich beantwortet zu haben.
Nimm Dir einen oder mehrere Zeugen mit und werfe die Krankmeldung persönlich in den Geschäftsbriefkasten. Setze ein Protokoll auf, und lass dieses von den Zeugen unterschreiben. Eine Kopie kannst Du mit der Krankmeldung auch in den Briefkasten werfen. Du hast Dich rechtlich abgesichert. Was Dein Chef mit der Krankmeldung macht, ist nicht mehr Dein Problem.
Wenn Kurzarbeit bei der ARGE beantragt ist, dann dürfen keine Überstunden vom AG gefordert werden. Hier scheint ein meldepflichtiger Betrug vorzuliegen.