Zu den umlagefähigen Nebenkosten gehört der Schlüssel sicher nicht. Ich neige dazu, dass aber dennoch der Mieter diesen Schlüssel bezahlen wird. Wenn das Schloss etwas hakte, dann gibt es dafür Öl. Ich denke mal, dafür ist der Vermieter nicht zuständg! Es kommt aber noch etwas anderes hinzu: in aller Regel gibt es in jedem vernünftigen Mietvertrag eine Kleinreparatur - Klausel. Diese muss zwar von der Höhe her genau definiert sein. Die Obergrenze für e i n e Reparatur liegt m. E. bei 75,00 €.

Der Mieter muss also diese Kosten nicht als Betriebskostenart bezahlen, sondern als Kleinreparatur. Ein Streit lohnt sich hier sicher nicht!

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Vorauszahlungen müssen irgendwann (spätestens nach einem Jahr) abgerechnet werden. Wenn es sich aber um eine Pauschale handelt, müssen die Kosten nicht mehr konkret abgerechnet werden. 90 Euro sind ein gerader Betrag und vielleicht geht es hier wirklich um eine Pauschale? Bei kleinen Wohneinheiten (2-Familienhäuser) kann ein Vermieter schon mal eine Pauschale vereinbaren, weil eine echte Abrechnung zu aufwändig ist.

Wenn du aber 12 x eine Vorauszahlung geleistet hast, muss der Vermieter zu seiner Nachforderung auch eine Abrechnung vorlegen. Ggf. sogar mit der Möglichkeit, die einzelnen Rechnungen einzusehen.

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Normalerweise muss ein Vermieter verbrauchsabhängig abrechnen, wenn es um Heizkosten geht. Im vorliegendem Falle gilt aber eine Ausnahme. 2 Parteien, der Vermieter wohnt selbst in der einen Wohnung. Der Mieter bewohnt die Einliegerwohnung. Vereinbart ist eine Pauschale. Es muss nicht mehr abgerechnet werden. Mit der Pauschale ist alles abgerechnet. Hier gilt also eine Ausnahmeregelung. Bei allen anderen Betriebskosten ist ohnehin eine pauschale Abrechnung zulässig.

Diese Ausnahmeregelung ist in der Heizkostenverordnung ausdrücklich so geregelt. Der Vermieter kann also nicht verpflichtet werden, die tatsächlichen Kosten abzurechnen, zumal dies bei Heizkosten ohnehin nur mit dem Vorhandensein von Zählern möglich ist.

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Bei dieser Modernisierung wäre erst mal zu prüfen, ob es sich tatsächlich um Betriebskosten handelt. Modernisierung (Erneuerung? Reparatur?) könnte auch ohne weiteres zu den nicht umlagefähigen Maßnahmen gehören. Frage: was wurde da modernisiert?

Ansonsten - wenn es sich um Betriebskosten (z. B. Wartungskosten) handelt, ist auch eine Umlage bei Nichtbenutzung in Ordnung. Ich habe nur - wie gesagt - ein Problem damit, dass die Modernisierungskosten eines Aufzugs überhaupt zu den Betriebskosten gehört. Wartung = OK, Reparatur oder Erneuerung = NEIN!

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Nicht immer macht der Einbau eines Stromzählers einen Sinn, weil auch der Aufwand viel zu groß wäre. Der Allgemeinstrom gehört zu den umlagefähigen Betriebskosten. Ich würde mit dem Mieter eine Schätz-Vereinbarung treffen und künftig als festen Betrag abrechnen. Der Heizungsstrom z. B. darf ja auch geschätzt werden (rechnerische Ermittlung). Auch bei der Waschmaschine lässt sich bestimmt rechnerisch etwas machen und für den restlichen Allgemeinstrom (Treppen- und Außenbeleuchtung) könnte man ebenfalls einen niedrigen Wert schätzen oder ggf auf einen Erfahrungswert zurück greifen. Der Mieterbund hat z.B. solche Erfahrungswerte. Ist also alles kein großes Problem - unter vernünftigen Leuten, die zusammen in einem Haus leben.

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Der Vermieter kann!

1.) Die Miete erhöhen (11 % der aufgewendeten Kosten jährlich). Beispiel: Kosten des Aufzugs mit Einbau 50.000 € - davon 11 % = 5.500; wird auf alle Wohnungen aufgeteilt und geteilt durch 12 Monate. Das ergibt die mögliche monatliche Mieterhöhung. Bei 10 Wohnungen kann sich dadurch die Miete um fast 50 € erhöhen.

2.) Betriebskosten. Hier handelt es sich um Wartungskosten, Stromkosten, TÜV-Gebühren, die fortlaufend anfallen.

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Die Umlage (Verteilung) erfolgt bei Wohnungen nach dem Flächenanteil. Ein Prozentsatz (32,8 %, wie weiter unten erwähnt) ist nicht relevant. Einen solchen Prozentsatz gibt es nicht. Die Kosten werden zu 100 % auf die Mieter verteilt. Alle Betriebskosten müssen aber vertraglich vereinbart sein. Dazu genügt in aller Regel ein Kreuzchen an der richtigen Stelle.

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Alle Nebenkosten müssen im Mietvertrag vereinbart sein. Oft genügt aber ein einziges Kreuzchen und alle zulässigen Kostenarten sind damit vereinbart. Bei den einzelnen Kostenarten gibt es aber auch immer wieder Streitpunkte, was "dazu gehört" oder nicht. Wenn du hier Zweifel hast, dann nenne ganz einfach die Kostenposition, die für dich zweifelhaft ist. In manchen Mietverträgen werden die Nebenkosten auch als feste Pauschale vereinbart.

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Reinigungskosten gehören zu den umlagefähigen Betriebskosten. Es bedarf aber grundsätzlich einer mietvertraglichen Vereinbarung. Die Reinigungskosten müssen also im Mietvertrag vereinbart sein, was vermutlich auch der Fall sein dürfte.

Wenn der Verursacher festzustellen ist, kann der Vermieter diesen zur Kasse bitten. Ansonsten kann er diese Kosten auf alle Mieter umlegen. Im Einzelfall entscheidet natürlich auch immer die gängige Rechtsprechung. Welche Aufgaben der Hausmeister erledigen muss, ist sicher auch Vereinbarungssache.

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Kündigung ist unter Einhaltung der Frist (3 Monate) möglich, wenn kein längerer Vertrag (Zeitmietvertrag) vereinbart ist. Bei den Nebenkosten kommt es alleine auf die Vereinbarungen an. Siehe Mietvertrag. Wenn eine Kostenumlage nach Personenzahl vereinbart ist, kann die Vorauszahlung erhöht werden. Ist nichts nach Personenzahl zu verteilen, m u s s nach Wohnfläche abgerechnet werden und die hat sich ja nicht geändert.

Mietmängel sind in angemessener Frist zu beseitigen. Du musst dem Vermieter (je nach Aufwand und Dringlichkeit) eine Frist setzen, die realistisch für eine Behebung ist. Kommt der Vermieter dieser Forderung nicht nach, kannst du anschließend die Miete mindern. Für die einzelnen Mängel gibt es Prozentsätze, die sich wiederum auf die gängige Rechtsprechung stützen. Bei einer völlig ausgefallenen Heizung kann die Miete dann schon mal in Richtung 0 (Null) gehen.

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Nach Ablauf eines Jahres (nach Ende des Abrechnungszeitraumes) herrscht Abrechnungsfriede. Meiner Meinung nach musst du keine Rückzahlung mehr leisten. Ist irgendwo mietrechtlich so festgelegt. Weiß nur nicht gleich, wo das steht. Mit der Grundausage (ein Jahr) bin ich mir aber ziemlich sicher! Es gab da z. B. ein Urteil, wo ein Vermieter die Abrechnung am 31.12. (für das vorherige Kalenderjahr) nachmittags in den Briefkasten eingeworfen hatte. War dennoch zu spät, weil der Briefkasten üblicherweise nachmittag nicht mehr geöffnet werden muss. Das mit dem einen Jahr (und kein Tag länger)ist also sehr eng auszulegen!

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Die Sparkassen sind sehr dazu geneigt, DEKA zu verkaufen. Das wird sich wohl lohnen (für die Sparkasse). Ja und was macht die DEKA? Ich wäre beinahe auf den Leim gegangen. Bis ich dann von den 5 % Ankaufkosten hörte. So nebenbei, versteht sich! Da scheint also auch jemand sehr gut zu verdienen - egal, wie sich die Papiere entwickeln. Einige Bekannte von mir haben mit der DEKA richtig Geld verloren.

Was mich aber ärgert, ist die zielsichere Beratung der Sparkasse in Richtung DEKA. Als Kunde fühle ich mich da nicht sehr gut beraten!

Ein Anleger

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