Grundsätzlich ist die Leistung unter Vorbehalt auch als Erfüllung anzusehen. Ausnahmsweise jedoch kann der Schuldner damit die Forderung überhaupt nicht anerkennen und sagen, dass die Leistung nur erfolgt, wenn auch die Forderung tatsächlich besteht. Einen solchen Vorbehalt kann der Gläubiger sicher zurückweisen.

...zur Antwort

Wie schon gesagt, müssen da klare Verhältnisse bestehen. Wenn du z. B. eine solche Tätigkeit beruflich ausfüllst, wird es für dich leichter. Es muss ein klarer Auftrag da gewesen sein. Es muss Entgeltlichkeit angenommen werden können, was bei einem Freundschaftsdienst wohl fehlt. Also wenn du dich auf eine Vergütung berufst, musst du sie im Einzelnen begründen und beweisen.

...zur Antwort

Ich würde ebenfalls von meinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen und daher nicht zahlen bzw. die Rechnung kürzen. Du hast das Recht der Nachbesserung. Wfwbinder hat dies richtig festgestellt. Nach Fälligkeit bist du berechtigt, einen angemessenen Teil der Vergütung zu verweigern. Er besteht regelmäßig in Höhe des doppelten Betrages der Beseitigungskosten, bei uns somit von 1000 Euro. Siehe dazu § 641 Abs. 3 BGB.

...zur Antwort

Laut § 56 Insolvenzordnung müsste die Person geschäftskundig bzw. für den jeweiligen Einzelfall geeignet und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängig sein. Diese Voraussetzung würde er sicher erfüllen, also könnte er sicher auch eine Insolvenzverwaltertätigkeit ausüben.

...zur Antwort
Weitere Inhalte können nur Nutzer sehen, die bei uns eingeloggt sind.