Grundsätzlich ist die Leistung unter Vorbehalt auch als Erfüllung anzusehen. Ausnahmsweise jedoch kann der Schuldner damit die Forderung überhaupt nicht anerkennen und sagen, dass die Leistung nur erfolgt, wenn auch die Forderung tatsächlich besteht. Einen solchen Vorbehalt kann der Gläubiger sicher zurückweisen.
Antwort
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Ich würde ebenfalls von meinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen und daher nicht zahlen bzw. die Rechnung kürzen. Du hast das Recht der Nachbesserung. Wfwbinder hat dies richtig festgestellt. Nach Fälligkeit bist du berechtigt, einen angemessenen Teil der Vergütung zu verweigern. Er besteht regelmäßig in Höhe des doppelten Betrages der Beseitigungskosten, bei uns somit von 1000 Euro. Siehe dazu § 641 Abs. 3 BGB.
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