Die Gefahr der Geldübermittlung liegt beim Zahlenden bzw. Schuldner. Er muss das Geld dem Gläubiger auf seine Gefahr übermitteln. Wenn es bei der Gläubigerbank eingetroffen ist, dann geht die Verlustgefahr auf den Gläubiger über, nicht aber in deinem Fall. Der Schuldner muss nochmals zahlen.
Du hast Recht. Die Unterhaltsschulden erlöschen mit dem Tod des Unterhaltsverpflichteten, falls sie da nicht rückständig und nicht fällig sind. Nur rückständiger und fälliger Unterhalt wird somit vererbt. Wenn aber ein Kind da ist, hat dieses auch ein Pflichtteilsrecht; nicht so aber die Lebensgefährtin des Verstorbenen. Aber das ist nicht mehr die Frage.
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