Es kommt auf euer Einkommen und Vermögen an. Ihr habt hohe Freibeträge, ansonsten haftet ihr auf Unterhalt, den der Bezirk bzw. Träger der Soziahilfe geltend macht.
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Eigentlich kann das Vorkaufsrecht nicht abgetreten werden. Die Ausnahme hat aber wfwbinder zutreffend dargestellt. Sie leitet sich direkt aus § 473 Satz 1 BGB ab.
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Soviel ich weiß, kommt man bereits nach der 1. Mahnung in Verzug, so dass man danach schon klagen kann.
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