die Ehe sollte mindestens 1 Jahr Bestand haben. Es gibt Ausnahmen:
Bei Ehen, die nicht wenigstens ein Jahr gedauert haben, hat der Überlebende nach § 46 Abs. 2 a SGB VI nur dann einen Anspruch, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, dass es nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen ...
Weitere Infos (und Quelle von oben): http://de.wikipedia.org/wiki/Rente_wegen_Todes