die Ehe sollte mindestens 1 Jahr Bestand haben. Es gibt Ausnahmen:


Bei Ehen, die nicht wenigstens ein Jahr gedauert haben, hat der Überlebende nach § 46 Abs. 2 a SGB VI nur dann einen Anspruch, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, dass es nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen ...


Weitere Infos (und Quelle von oben): http://de.wikipedia.org/wiki/Rente_wegen_Todes

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fraglich ist, ob so eine Klausel überhaupt rechtskräftig ist. Viele Klauseln sind es nicht http://www.kanzlei-ebp.de/urteil/arbeitsrecht/rueckzahlung-von-ausbildungskosten.html (BAG, 11.04.2006, AZ: 9 AZR 610/05).

Dann stellt sich die Frage, wie die Zahlungen durch den Arbeitgeber erfolgten, ob der Arbeitnehmer hier bei der Besteuerung herangezogen wurde, ob es zu einer Besteuerung über geldwerten Vorteil kam.

Und dann ist die Frage, wie sich denn der Arbeitgeber bezahlen lässt. Möglich wäre es, dass er das Bruttogehalt um den zu zahlenden Betrag mindert. Und damit stellt sich die Frage der Absetzbarkeit bei der Steuer nicht mehr, denn das ist ja bereits über die verringerte Bruttogehaltszahlung erfolgt, womit sich das zu versteuernde Einkommen um genau den Betrag der Weiterbildungskosten verringert.


Damit muss man den Fall genau kennen, vor allem die Gestaltung der Zuwendungen (Masterstudium), den Vertrag zur Rückzahlung wie auch die Gestaltung der Rückzahlung.

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