Wenn der Arbeitgeber die Masterstudiengebühren übernimmt, ist oft eine Verpflichtung damit verbunden, nach dem Mastersabschluss noch 1 oder 2 Jahre im Betrieb zu bleiben. Andernfalls wird oft festgelegt, dass eine Rückzahlung der Studiengebühren zu erfolgen hat.

Wenn man also nach dem Masterabschluss dennoch sofort kündigt und folglich den Betrag an den Arbeitgeber zurückzahlt, kann man ihn dann für das Jahr der Rückzahlung steuerlich als Ausbildungskosten steuerlich geltend machen , obwohl das Studium ja schon beendet ist? Vielen Dank.