Antwort
Der Grundstückskaufvertrag muss notariell beurkundet werden. In den Vollzug ist daher der Notar zwangsläufig mitbeteiligt, so dass er gleich die weiteren Prüfungen vornehmen sollte, wie z. B. eine Grundbucheinsicht, wie das wfwbinder auch zutreffend festgestellt hat.