danke für die hilfreichen Antworten.
den Beschluss vom Amtsgericht habe ich erhalten. Die 55.000 Euro stehen mir in voller Höhe zu.
Die Insolvenzverwalterin wurde zu diesem Antrag gehört und hat mitgeteilt, dass nach ihrer Einschätzung die Abfindung in vollem Umfang der Pfändung unterliege
Die Begründung vom Amtsgericht:
Der Antrag des Schuldners ist nach Paragraph 36 Abs. und 4 Inso 850 f Abs. 1 Nr.2, 765 a ZPO zulässig und begründet .
Der Schuldner hat ärztliche Atteste vorgelegt, aus denen sich ergibt , dass er aufgrund einer Erkrankung massive Beeinträchtigungen im täglichen Leben hat.Die von der Härtefondkommission seines Arbeitgebers ihm zuerkannten 55.000 Euro stammen aus Mitteln im Sozialplan vereinbarten Härtefond. Aus diesem wurde offensichtlich zum Ausgleich besonderer persönlicher Härten zusätzlich zu der aufgrund des Verlustes des Arbeitsplatzes des Arbeitgeber gezahlten Abfindung, ein weiterer abrundungserhöhender Betrag an den Schuldner geleistet. Damit ist dieser abfindungserhöhender Betrag zweckgebunden und stehen somit dem Schuldner persönlich zu, weil sie dazu bestimmt, die den Schuldner durch seine Erkrankung entstehenden Beeinträchtigungen abzufedern. Ohne seine persönliche Situation wäre dem Schuldner ein abfindungserhöhender betrage nicht zugesprochen worden.
die besonderen persönlichen Bedürfnisse des Schuldners erfordern, dass der zum Ausgleich seiner Beeinträchtigungen gezahlte abfindungserhöhende Betrag dem Schuldner in voller Höhe zur Verfügung zu stellen ist. Paragraph 36.Abs. und 4 Inso I.V.m paragraph 850 Abs 1 Ziffer 2 ZPO.
aus diesem Grunde war dem Schuldner der vom härte vor seines Arbeitgebers gezahlte abfindungserhöhende Betrag in voller Höhe aus dem Insolvenzbeschlag freizugeben.