Deine Freundin sollte mal nachhaken, ob für sie eine Unterbrechungsmeldung gemacht wurde, denn wenn das der Fall wäre, dürfte das Lohnprogramm eigentlich gar keine Lohnabrechnung ausgeben. Die Unterbrechungsmeldung ist nämlich wichtig, damit die Elternzeit bei der Rente mit angerechnet wird.

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Das ist völlig normal. Denn wenn du dem Finanzamt Geld schuldest, haben diese Anspruch, das Geld bei Fälligkeit (sprich im laufe des Jahres) und nicht erst im nächsten Jahr mit Erstellung der Steuererklärung zu bekommen. Außerdem ist das ja auch in deinem eigenen Interesse. So vermeidest du große Nachzahlungen bei der Erklärung. Und das Geld hast du ja tatsächlich auch schon eingenommen. Wenn du aber vorhersehbar wieder geringere Einnahmen hast, kannst du beim Finanzamt beantragen, dass die Vorauszahlungen wieder herabgesetzt werden sollen.

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Von der Steuer kannst du den normalen PKW-Führerschein nicht, da das FA den privaten Vorteil unterstellt. Du kannst i.d.R. nur spezielle, berufsbezogene Führerscheine absetzen (Staplerführerschein, etc.)

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Der Zuschuss bleibt für dich steuer-und soz.vers.frei. Aber du musst den Zuschuss bei den Werbungskosten Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte (Pendlerpauschale) als erstattete Leistung abziehen. Zu deiner 2. Frage: mit den pauschalen Fahrtkosten sind deine genannten Kosten für Versicherung und Steuer bereits abgedeckt.

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Nein, muss sie nicht, vorausgesetzt du hast nicht für beide die gleiche Aufforderung zur Abgabe mit der gleichen Frist bekommen. In diesem Fall könntest du aber noch versuchen, eine Fristverlängerung für die Umsatzsteuer zu bekommen. Ich weiß ja nicht wie weit die ESt-Erstattung und die USt-Nachzahlung voneinander abweichen, ansonsten könntest du auch beide einreichen und einen Verrechnungsantrag stellen.

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Das liegt im Ermessen des Sachbearbeiters, wie kulant dieser ist. Oftmals wird eine Pauschale von € 100,00 anerkannt. Aber müssen tut er nichts. Versuchs doch einfach, mehr als rausstreichen kann er es nicht.

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Ja, das ist richtig. Bei Abgabe von Speisen und Getränken hängt der USt-Satz (7% bzw. 19%) davon ab, ob eine Lieferung vorliegt, in dem Fall ob die Speise zum Verzehr mitgegeben wird (USt 7%) oder ob eine sonstige Leistung vorliegt, hierbei Verzehr an Ort und Stelle (USt 19%). Bei letzterem wird nícht nur die Speise abgegeben/geliefert, sondern es werden auch noch räumlichkeiten mit Tischen und Stühlen zur Verfügung gestellt, etc.

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