Vermieter-freundlicher Mietvertrag? Einige ungewöhnliche und fragwürdige Klauseln!

Hallo zusammen,

ich bin auf der Suche nach eine Mietwohnung und habe vor einigen Tagen eine besichtigt. Glücklicherweise besteht Interesse seitens des Vermieters, weswegen er mir vorab den Mietvertrag zugesendet hat.

Aus meiner Sicht enthält der Mietvertrag jedoch ungewöhnliche und fragwürdige Klauseln, die mir bereits jetzt etwas Bauschmerzen bereiten. Nachfolgendes ist gemeint:

(1) (...) Eine Instandsetzungs-/-haltungspflicht des Vermieters für die genannten Elektrogeräte besteht nicht. --> Der Vermieter vermietet jedoch u.a. die Einbaukücke inkl. der Elektrogeräte. Im Falle eines Defekts muss er doch dann auch dafür sorgen, dass diese wieder funktionieren. Deshalb zahlt man doch einen Mietzins, oder?

(2) Hinsichtlich des Zustandes der Mietsache werden folgende Feststellungen getroffen: (...) Beanstandungen liegen nicht vor. --> Gibt es nicht hierzu ein Übergabeprotokoll?

(3) Die Schönheitsreparaturen und den Ersatz von Glasscheiben und Spiegeln übernimmt der Mieter. --> Grundsätzlich wäre ich einverstanden, wenn die Schäden durch eigenes Einwirken oder Dritte entstanden sind. Aber prinzipiell dies zu übernehmen, sehe ich nicht als Aufgabe des Mieters. Wie seht Ihr das?

(4) Soweit bei Beendigung des Mietverhältnisses die Renovierungsfristen (7 Jahre, aktuell in 5 Jahren wieder) seit Beginn des Mietverhältnisses oder seit der letzten Renovierung noch nicht vollständig abgelaufen sind, hat der Mieter eine zeitanteilige, nach vollen abgelaufenen Jahren gestaffelte Quote der Kosten einer fälligen Renovierung zu tragen. --> Grundsätzlich bin ich selbstverständlich dafür, Wohnungen in einem einwandfreien Zustand zu überlassen. Dass der Mieter jedoch dies übernimmt, halte ich für fragwürdig. Das gibt mir stark zu denken. Euch?

(5) Der Mieter trägt die Kosten für kleine Instandhaltungen, soweit die Kosten für die einzelne Reparatur 200,- Euro und der dem Mieter dadurch entstehende jährliche Aufwand 6 % der Jahresbruttokaltmiete nicht übersteigt. Die kleinen Instandhaltungen umfassen das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität und Wasser, den Heiz- und Kocheinrichtungen, am Kühlschrank und Geschirrspüler, den Fenster- und Türverschlüssen, Rollos und Lamellenvorhänge sowie den Verschlussvorrichtungen der Fenster. --> Grundsätzlich wäre ich einverstanden, wenn die Schäden durch eigenes Einwirken oder Dritte entstanden sind. Aber prinzipiell dies zu übernehmen, sehe ich auch hier nicht als Aufgabe des Mieters. Das geht mir zu weit.

(6) Will der Mieter Einrichtungen, mit denen er die Mieträume versehen hat, bei Beendigung des Mietverhältnisses wegnehmen, hat er sie zunächst dem Vermieter zur Übernahme anzubieten. --> Bitte was? Wie ist das zu verstehen? Dass ich die Einrichtung nach Beendigung des Mietverhältnisses angeboten wird, obliegt alleine dem Mieter.

Fotzsetzung weiter unten...

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(7) Bei längerer Abwesenheit (länger als drei Tage) des Mieters hat er die Schlüssel an einer für den Vermieter schnell erreichbaren Stelle zu hinterlegen und dem Vermieter die Hinterlegungsstelle mitzuteilen. --> Muss das sein? Ich bin projektbedingt ab und zu 5 Tage die Woche weg.

(8) Haftung für entgangenen Mietzins bei fristloser Kündigung des Vermieters (...) --> Was ist denn mit dem Mieter, wenn dieser fristlos kündigt, wenn insb. der Vermieter seinen Pflichten nicht nachgekommen ist? Wird dem Mieter die neue Wohnung bezahlt?

Besten Dank für Eure Hilfe!

AchillesMD

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Grundsätzlich müsstest Du hier Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verursacher stellen können. Das Problem - in erster Linie - scheint jedoch zu sein, dass Du dessen Personalien nicht hast, da er verschwunden ist, korrekt? Deshalb sollte es fast unmöglich sein, gegen diesen Ansprüche stellen zu können.

Auch von mir die Gegenfrage: welche Versicherung sollte da einspringen?

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Ich kann hier nur logische Annahmen treffen:

Grundsätzlich entstehen Reisekosten nur, wenn diese auch tatsächlich entstanden sind. Die Anfahrt von der eigenen Betriebsstätte bis zum Kunden sind klar als Reisekosten zu werten und sollten von der Fußpflegerin berücksichtigt werden. Da von dem Kunden A bis zum Kunden B jedoch keine weitere Anfahrt mehr notwendig ist, können hier auch keine weiteren Reisekosten entstanden sein.

Ob die Anfahrtskosten nun zwei Mal fällig sind, steht evtl. auf einem anderen Papier. Grundsätzlich würde ich mich hier darauf berufen, was vorher besprochen worden ist. Falls dies nicht der Fall gewesen ist, würde ich herausfinden wollen, ob die Anfahrtskosten pauschal oder genau abgerechnet werden von der Fußpflegerin. Falls Ihr die Rechnungen getrennt bezahlt, vermute ich, dass die Anfahrtskosten pauschal berechnet werden können.

Ansonsten sind dies zwei unterschiedliche Themen.

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