Zahlt die Haftpflichtversicherung wenn man betrunken war?

7 Antworten

Wenn man so besoffen ist, dass man andere Leute mit der Zigarette die Sachen verbrennt, zahlt eine Haftpflichtversicherung nichts.

Den Schaden wird sie höchstpersönlich regulieren müssen.

Meldet den Schaden eurer Versicherung. Und wenn diese wegen Trunkenheit nicht zahlt, muss deine Tochter es halt selbst zahlen, denn sie hat den Schaden verursacht.

ginatilan  29.12.2013, 18:13

Und wenn diese wegen Trunkenheit nicht zahlt,

sie muss aber!!

sagt ja auch schon der Name der Versicherung:

Haftpflicht!!

sie ist verpflichtet zu haften!

dann aber kommt der Regressanspruch

kim294  30.12.2013, 08:48
@ginatilan

Nein, denn im Gegensatz zur KFZ-Haftpflicht ist die private Haftpflichtversicherung keine Pflichtversicherung.

DerHans  30.12.2013, 15:01
@ginatilan

Die private Haftpflicht kann die Deckung ohne weiteres ablehnen. Sie nimmt ihrem VN lediglich das finanzielle Risiko ab. Haftpflichtig bleibt immer noch der Verursacher.

§ 823 BGB

Buerger41  31.12.2013, 14:10
@DerHans

So "ohne weiteres " kann eine Deckung überhaupt nicht abgelehnt werden.

Der Hinweis auf § 823 BGB ist falsch. Die Deckung bezieht sich zuerst auf die Vertretung der versicherten Person. Das ist in den AHB geregelt.

Die Ausschlusstatbestände für die Vertretung finden Sie in § 4 AHB. Da ist dieser Fall nicht aufgeführt.

Geht das überhaupt wenn man betrunken war?

Ja, sie nimmt den Versicherungsnehmer aber dann in Regress

aber warum sollte man das der Versicherung denn melden?

man kann auch nüchtern aus versehen einen anderen schaden, oder?

Die Antwort ist: Ja

Die Haftpflichtversicherung unterscheidet nicht nach dem Grad der Fahrlässigkeit der Handlung selbst oder der vorbereitenden Handlung, also hier das Trinken von alkoholischen Getränken.

Buerger41  31.12.2013, 14:31

Als Ergänzung dieser Kommentar.

Der Versicherer ist in erster Linie verpflichtet, den Vertragspartner oder die mitversicherte Person gegenüber dem Anspruchsteller zu vertreten.

Er kann dann

regulieren

oder ablehnen

oder teilweise die Ansprüche befriedigen.

Hat der VN oder die mitversicherte Person den Schaden vorsätzlich oder den Trunkenheitszustand herbeigeführt, liegt der Ausschlusstatbestand des § 4 AHB vor.

Wenn der Versicherer sich darauf beruft, hat er das zu beweisen. Ein Behaupten reicht nicht aus. Das ergibt sich neben den Vertragspflichten auch aus seiner Fürsorgepflicht.

in der regel ja die wird ja nicht so betrunken gewesen sein das die nix mehr mit bekommen hat