Zahlt die Haftpflichtversicherung wenn man betrunken war?
Hallo ;)
Meine Tochter war gestern Abend feiern und war betrunken. Sie hat mit einer Zigarette ausversehen ein Brandloch in die Jacke ihrer Freundin gemacht. Die Mutter besteht jetzt drauf das wir das durch die Haftpflichtversicherung machen? Geht das überhaupt wenn man betrunken war?
7 Antworten
Wenn man so besoffen ist, dass man andere Leute mit der Zigarette die Sachen verbrennt, zahlt eine Haftpflichtversicherung nichts.
Den Schaden wird sie höchstpersönlich regulieren müssen.
Meldet den Schaden eurer Versicherung. Und wenn diese wegen Trunkenheit nicht zahlt, muss deine Tochter es halt selbst zahlen, denn sie hat den Schaden verursacht.
Nein, denn im Gegensatz zur KFZ-Haftpflicht ist die private Haftpflichtversicherung keine Pflichtversicherung.
uups
Die private Haftpflicht kann die Deckung ohne weiteres ablehnen. Sie nimmt ihrem VN lediglich das finanzielle Risiko ab. Haftpflichtig bleibt immer noch der Verursacher.
§ 823 BGB
So "ohne weiteres " kann eine Deckung überhaupt nicht abgelehnt werden.
Der Hinweis auf § 823 BGB ist falsch. Die Deckung bezieht sich zuerst auf die Vertretung der versicherten Person. Das ist in den AHB geregelt.
Die Ausschlusstatbestände für die Vertretung finden Sie in § 4 AHB. Da ist dieser Fall nicht aufgeführt.
Geht das überhaupt wenn man betrunken war?
Ja, sie nimmt den Versicherungsnehmer aber dann in Regress
aber warum sollte man das der Versicherung denn melden?
man kann auch nüchtern aus versehen einen anderen schaden, oder?
Die Antwort ist: Ja
Die Haftpflichtversicherung unterscheidet nicht nach dem Grad der Fahrlässigkeit der Handlung selbst oder der vorbereitenden Handlung, also hier das Trinken von alkoholischen Getränken.
Als Ergänzung dieser Kommentar.
Der Versicherer ist in erster Linie verpflichtet, den Vertragspartner oder die mitversicherte Person gegenüber dem Anspruchsteller zu vertreten.
Er kann dann
regulieren
oder ablehnen
oder teilweise die Ansprüche befriedigen.
Hat der VN oder die mitversicherte Person den Schaden vorsätzlich oder den Trunkenheitszustand herbeigeführt, liegt der Ausschlusstatbestand des § 4 AHB vor.
Wenn der Versicherer sich darauf beruft, hat er das zu beweisen. Ein Behaupten reicht nicht aus. Das ergibt sich neben den Vertragspflichten auch aus seiner Fürsorgepflicht.
in der regel ja die wird ja nicht so betrunken gewesen sein das die nix mehr mit bekommen hat
sie muss aber!!
sagt ja auch schon der Name der Versicherung:
Haftpflicht!!
sie ist verpflichtet zu haften!
dann aber kommt der Regressanspruch