Wie lange hat man zeit den ausbildungsvertrag zu unterschreiben?

5 Antworten

Komische Frage.Wenn Du eine  Ausbildung machen willst,dann hast Du Dich doch intensiv damit beschäftigt was das für Dich bedeutet.Wenn Du den Vertrag in Ruhe durchgelesen hast,dann unterschreib ihn.

Der Ausbildungsbetrieb ist nicht bis in alle Ewigkeit an seine Willenserklärung (=seine Unterschrift) gebunden.

Ich würde hier § 147 (2) BGB analog anwenden, wenn keine Frist für die Rücksendung des unterschriebenen Vertrags bestimmt wurde.


frag den ausbildungsbetrieb, nur die können dir das für dich eindeutig beantworten.

Denniss1996  24.05.2017, 20:31

Sorry, ich wollte damit sagen, dass der Azubi, spätestens ein Tag vor Beginn der Ausbildung unterschreiben sollte. Kann natürlich auch früher sein.

Denniss1996  24.05.2017, 18:11

Das Gesetz auch.

noname68  24.05.2017, 18:14
@Denniss1996

welches gesetz? wenn man eine zusage in form eines ausbildungsvertrages hat, so gilt der vertrag erst mit deiner unterschrift. kein gesetz kann in die vertragsfreiheit eingreifen, zu der auch u.a. die terminierung der unterschriften zählt.

zögerst du das aber wochenlang hinaus, um ggf. um eine bessere ausbildungsstelle zu pokern, kann es durchaus sein, dass der betrieb seine zusage zurückzieht und du am ende mit leeren händen dastehst.

allein schon aus moralischen gründen sollte man das nicht auf die lange bank schieben. denk doch nur mal dran, was dein ausbildungsbetrieb über dich denkt, wenn du schon mit so einer "geschichte" anfängst.

Laut Gesetzt spätestens ein Tag vor der Ausbildung solltest du ihn unterschreiben.

Denniss1996  25.05.2017, 19:26

Oder besser gesagt man hat bis spätestens Zeit. Woher soll ich das wissen?

Denniss1996  24.05.2017, 20:29

Auf jeden Fall sollte man den Vertrag ein Tag vor Beginn der Ausbildung unterschreiben.

RobertLiebling  25.05.2017, 19:25
@Denniss1996

Und wenn sich der Betrieb bis dahin schon einen anderen Azubi ausgesucht hat? Niemand ist endlos lange an seine Zusage (=Antrag) gebunden!

RobertLiebling  24.05.2017, 18:33

Steht wo im Gesetz?

Bei Willenserklärungen unter Abwesenden (per Brief o.ä.) sind die §§ 146, 147 (2) BGB zu beachten.