Wenn sich ein geparktes Auto selbständig macht...
Hallo
Wer kommt für einen u.U. entstandenen Blechschaden auf, wenn sich ein geparktes Auto selbständig macht (z.B. auf einem Berg-Handbremse versagt)?
Und wie würde das unter diesen Umständen aussehen, wenn dadurch tragischerweise eine Person(en) verletzt wird?
Oder kann eine Handbremse, im angezogenen Zustand, gar nicht kaputt gehen?
15 Antworten
Hallole zusammen Haftpflichtversicherungen tragen finanzielle Schäden die durch den Betrieb und die Nutzung des Kraftfahrzeuges entstehen.. liegt jedoch ein Bedienfehler vor oder ein Technisdcher Defekt ist durch Sachverständge zu klären was die Staatanwaltschaft bei Personenschaden in der Regel eh macht. bzw Veranlasst. Ob das Strafrechtliche Konsequenzen hat ist von der Urache abhängig. diese muß wie bereits geschrieben durch einen Sachverständigen geprüft werden.. Abreisende Handbremsseile kommen schonmal vor aber eher selten dann liegt nicht unbedingt ein Versagen oder rechtlich zu bewertendes Fehlverhalten vor. Ein Fehlverhalten wenn es nachgewiesen werden kann wird Straf und Zivilrechtliche konsequenzen haben. Dazu ist aber zB der Schalthebel bei autom Fahrzeugen auf P zu stellen oder ggf zusätzlich ein Gang einzulegen. Kommt immer auf den Fall an und ist ohne genaue Fallkenntnis und Gutachten nicht zu beantworten. Joachim
Was ein - unsachgemäß - geparktes Auto anrichtet, dafür haftet der Halter des Fahrzeuges und der wird je nach Schadenhöhe seine KFZ-Haftpflichtversicherung dafür in Anspruch nehmen. Gleiches gilt, wenn eine Person dabei verletzt wird.
Denn für den technisch einwandfreien Zustand (da gehört eine funktionierende Handbremse dazu) ist der Wagenhalter verantwortlich. Wozu gäbe es sonst den TÜV?
Beim parken - besonders am Berg - zieht man übrigens nicht nur die Handbremse an, sondern legt auch den ersten Gang ein. Bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe zusätzlich den Gangwahlhebel auf "P"; der rastet dann fest ein und blockiert die Räder, das ist kein "Gang" wie bei Handschaltung.
Ergänzung: Wenn man das Auto eines Anderen benutzt/fährt, ist man selbst und nicht der Fahrzeughalter dafür verantwortlich, wie man das Fahrzeug abstellt.
Halterhaftung zunächst einmal
Der Halter haftet für den Zustand seines Fahrzeuges. Wenn das Ding aus der Parklücke auf die Fahrbahn rollt und dort einen Schaden verursacht, haftet der Halter - dessen Haftpflichtversicherung.
Auch dann, wenn technischer Defekt vorgelegen haben mag.
War es jedoch Unachtsamkeit, dann wird die Versicherung ihr Geld vom Fahrzeugführer haben wollen, denn das Nichtanziehen der Feststellbremse in einer Parklücke, aus der ein Fahrzeug herausrollen kann, ist eine grobe Fahrlässigkeit.
Zudem wartet dabei die Einleitung eines Strafverfahrens, denn dann stellt dieses Verhalten eine Straftat dar, § 315b StGB, Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, Abs 1 Nr.2, Abs 5 - fahrlässige Begehungsweise, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Beim technsichen Defekt stellt sich die Haftungsfrage dahingehend, ob eine Werkstatt haftet. Wenn z.B. ein Fehler vorlag, den die hätten erkennen müssen oder jedoch gar eine fehlerhafte Instandsetzung, dann hat der Halter bzw. dessen Versicherung einen Schadenshaftungsanspruch gegen diese, was Dich als Geschädigter jedoch nicht kümmern muß, das sollen die fein unter sich ausmachen.
in allen fällen die haftpflichtversicherung des fahrzeughalters
zunächst muss die Haftpflichtversicherung des jenigen, auf den das Fahrzeug zugelassen ist (üblicherweise der Halter) für den entstandenen Schaden an anderen Fahrzeugen oder sonstigen Gegenständen so wie Personen aufkommen.
sollte sich eine abweichende Schuldlage herausstellen. z.b. dass der Sohn des Nachbarn, der im Auto gewartet hat, die Handbremse gelöst haben, dann ist es möglich, auf dem zivilrechtlichen wege die Haftung von der Versicherung wieder zurück zu holen.
wird ein entsprechendes Verfahren innerhalb von 6 Monaten nach Schadensmeldung eingereicht, ist eine Abwicklung über die Versicherung möglich. danach muss ein Scahdensausgleich direkt an den Versicherungsnehmer erfolgen. dieser bemisst sich nach den zu erwartenden mehrkosten wegen einer schlechteren versicherungseinstufung unter der vorrausetung, dass der Versicherungstarif bestehen bleibt, bis die ursprüngliche Schadensfeiheitsklasse wiederhergestellt ist.
lg, anna