Was passiert, wenn man sich nicht ummelden würde?
Nach einem Umzug innerhalb Deutschlands. Gibt es dann gleich eine Strafe? Oder bekommt man erst eine Mahnung?
4 Antworten
Gibt es dann gleich eine Strafe?
Das Amt kann ein Ordnungsgeld geben, in den meisten Fällen wird aber davon abgesehen (Wenn es sich nicht gerade um einen Extremfall handelt). Zu sicher sollte man sich aber natürlich trotzdem nicht sein, es gibt natürlich auch Ämter die das streng handhaben.
Oder bekommt man erst eine Mahnung?
Und wohin soll die Mahnung geschickt werden, wenn du deine neue Adresse nicht gemeldet hast.
*Bzw, vorher sollen sich überhaupt Wissen das man sich nicht umgemeldet hat um eine Mahnung zu schicken.
Zumindest bekommst Du mächtig Ärger.
§11 Allgemeine Meldepflicht
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich bei der Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen anzumelden. Neugeborene sind nur dann anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen wer- den
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde abzumel- den. Die Pflicht zur Abmeldung besteht auch, wenn von mehreren Wohnungen im Land Berlin eine oder mehrere Wohnungen aufgegeben werden, ohne daß gleichzeitig eine neue Wohnung bezogen wird. § 18 Abs. 2 Satz 2 bleibt unbe- rührt.
(3) Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt demjenigen, der eine Woh- nung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Für Personen bis zum vollen- deten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufent- haltsbestimmung umfasst, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.
(4) Die Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht unabhängig von anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und von privatrechtlichen Bezie- hungen des Meldepflichtigen zu der Wohnung.
Bußgeldvorschriften § 30 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
als Meldepflichtiger a) sich für eine Wohnung anmeldet, die er nicht bezieht, oder sich für eine Wohnung abmeldet, aus der er nicht auszieht, b) seine Pflicht zur An- und Abmeldung nach § 11 Abs. 1 und 2,§20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und 7 und § 22 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht unter Beachtung der Vorschriften des §15 erfüllt, c) seinen Auskunftspflichten gegenüber der Meldebehörde nach §14 nicht nachkommt,
als Wohnungsgeber seinen Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 nicht nachkommt, 3. als Binnenschiffer oder Reeder die Meldepflichten nach §18 nicht erfüllt,
- als Leiter einer Beherbergungsstätte oder als dessen Beauftragter seine Pflichten nach §21a nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.
In der Regel muss man innerhalb einer Woche nach dem Umzug beim Meldeamt vorbeischauen und sich anmelden. Hält man sich nicht an diese Fristen, begeht man eine Ordnungswidrigkeit und es drohen Bußgelder. Im Extremfall kann dieses Bußgeld bis zu 500 Euro betragen – solche Strafen sind jedoch selten. Meist belaufen sich die Ordnungsgelder auf etwa 10 bis 30 Euro. Eine Abmeldung des alten Wohnsitzes ist heute nicht mehr nötig.