Was passiert wenn man mit 13 sex hatte nehmen wir halt an die Polizisten kriegen davon mit was unwahrscheinlich ist?

7 Antworten

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Also mich hats halt interessiert weil sex ja ab 14 ist

Nö. Sex ist in JEDEM Alter erlaubt (s. https://www.gutefrage.net/frage/sex-von-kindern-u14---gesetzesgrundlage#answer-162761554 für eine schöne Übersicht, wer mit wem darf (wobei: verboten ist es immer nur für den Älteren), und im folgenden Kommentar erkläre ich die Rechtslage genauer).

Aber wenn Ü14 Sex mit U14 haben, DANN ist das strafbar (jedenfalls in Deutschland, nicht notwendigerweise in Österreich und der Schweiz). Bei geringem Altersunterschied, oder wenn die sexuelle Beziehung schon vorher bestand, wird ein Strafverfahren aber üblicherweise eingestellt (in A & CH gibt es dafür halt extra 3-4 Jahre Übergangsfrist).

Sex von U14 mit anderen U14 ist, Freiwilligkeit natürlich vorausgesetzt, absolut legal. Aber da man noch nicht sexualmündig ist (wird man erst mit 14), dürfen die Eltern es da noch verbieten. Aber sie dürfen es auch fördern.

Ab 14 dürfen sie es dann nicht mehr verbieten.

und jeder normale Mensch tut das zuhause wo die Polizei nicht hindarf

Aber vielleicht erzählt man beim strafbaren Ü14/U14-Sex mal etwas und ein Klassenkamerad schnappt das auf. Und der erzählt es seinem Vater, der wiederum Polizist oder Staatsanwalt ist. Und schon ...

Oder die Eltern erwischen sie, und erstatten Anzeige.

kazim99 
Beitragsersteller
 31.03.2016, 03:11

Also wenn ein 13 jähriger mit einem 15 jährigen schläft und es ein Polizist hört dann kann er doch nichts tun er hat ja dann keine Beweise wozu dann solche gesetze ....

Libertinaer  04.04.2016, 12:15
@kazim99

Also wenn ein 13 jähriger mit einem 15 jährigen schläft und es ein Polizist hört dann kann er doch nichts tun er hat ja dann keine Beweise wozu dann solche gesetze ....

Doch, natürlich kann er etwas tun - und muss es sogar. Wenn nicht, macht er sich selbst strafbar.

Im Laufe der Ermittlungen kann er (oder der Staatsanwalt bzw. der Ermittlungsrichter) z.B. die Beteiligten oder ggf. Mitwisser befragen.

  1. Der Verdächtige: Er muss nicht aussagen (sollte er auch nicht: Schweigen ist das Gebot), und wenn er es doch tut, darf sogar lügen.
  2. Die Zeugen: Zeugen MÜSSEN aussagen - wenn auch nicht gegenüber der Polizei (NIEMAND muss mit Polizisten reden), aber gegenüber dem Staatsanwalt bzw. dem Richter. Und: Sie müssen wahrheitsgemäß antworten!
  3. Das "Opfer": Da gilt zwar das gleiche wie für die anderen Zeugen, aber da in so einem Fall der "Zeuge" U14 und damit noch nicht strafmündig ist, könnte er auch lügen, ohne dass ihm was passieren kann.

Generell sind Polizisten natürlich erfahren darin, Infos aus Menschen herauszulocken, selbst wenn die gar nichts preisgeben möchten. Z.B. bestellen sie Zeugen gerne mittels "offiziell" erscheinender "Vorladung" zu sich und erwecken den Anschein, man habe zu erscheinen und müsse auch mit ihnen reden. Ist totaler Blödsinn, und solche "Vorladungen" kann man auch direkt in den Müll schmeißen.

Viele kennen halt ihre Rechte gar nicht, oder denken sich, es könne ohnehin nichts schlimmes für sie passieren (das kann leicht total nach hinten losgehen - z.B. wenn die Eltern denken, es würde ja gar nicht um sie gehen und treuherzig sagen, sie hätten das gewusst und erlaubt: Schwupps, schon haben sie mit einer Anklage zu rechnen).

Wenn man das weiß, dann macht man es ggf. halt wie z.B. Politiker: Man könne sich nicht erinnern, dass da was war. Lügen kann man widerlegen, Erinnerungslücken hingegen schlecht beweisen. ^^

PS: Und natürlich danke für den Stern! ;-)

Libertinaer  08.04.2016, 11:07
@Libertinaer

Nachtrag: Oh, noch etwas zum Grund des Gesetzes!

Das Gesetz ist ohnehin eher ein "Symbolgesetz". D.h., man möchte verdeutlichen, dass solche Handlungen gesellschaftlich unerwünscht sind. Punkt.

Damit ist NICHT gesagt, dass solche Handlungen schädlich für den/die U14 sind. Während die meisten die meisten Straftaten verboten sind, weil das Opfer tatsächlich geschädigt wird, handelt es sich hier um ein "abstraktes Gefährdungsdelikt". D.h., der Gesetzgeber weiß gar nicht, ob es schädlich ist, und es ist ihm auch egal, wenn man belegen kann, dass es nicht schädlich ist. Ihm reicht bereits die Ungewissheit darüber aus, dass es vielleicht schädlich sein könnte (deswegen eben "abstrakte Gefährdung").

Es gibt deswegen auch keine einheitliche internationale Regelung, weil es überhaupt keine einheitlichen wissenschaftlichen Befunde über mögliche Schädigungen gibt (sogar das Gegenteil ist der Fall: aber Wähler und Gesetzgeber agieren in dem Bereich nicht auf wissenschaftlicher Sachlage, sondern frei nach Vorurteil). Deswegen hat da jedes Land seine ganz eigenen Gesetze .- je nach dem wie verklemmt die Gesellschaft ist, bzw. wie religiös sie ist bzw. war (die drei auf dem sexualfeindlichen Alten Testament basierenden Buchreligionen, Judentum, Christentum und Islam, sind ja logischerweise ihrerseits sehr sexualfeindlich).

Deswegen wäre eben dein 15/13-Beispiel in Deutschland eben strafbar, während es bei unseren deutschsprachigen Nachbarn Österreich und Schweiz eben legal wäre ...

Einen wirklichen "Sinn" gibt es halt in dieser Art der Gesetzgebung nicht.

In Deutschland wollte man das schon Anfang der 1980er Jahre abschaffen, aber die Hardcore-Alt-Feministin Alice Schwarzer verkündet noch heute stolz auf ihrer Website, dass sie im Verbund mit den Kirchen und der Bild-Zeitung das verhindert haben.

Welch erlesener Kreis von pädagogisch gebildeten Geistesgrößen ... ^^


kazim99 
Beitragsersteller
 11.03.2016, 20:14

das klingt nach deiner logik so das ein 13 jähriger mit einer 5 jährigen schlafen kann ohne Probleme

Libertinaer  11.03.2016, 20:53
@kazim99

das klingt nach deiner logik

Das ist NICHT "meine" Logik, sondern die des Gesetzgebers.

Und die ist, mit Verlaub, in Sachen Sexualstrafrecht was Kinder & Jugendliche betrifft, IMHO nicht gerade "ausgefeilt"! ^^ Während bei uns z.B. 16-Jährige keinen Sex mit 13-Jährigen haben dürfen, ist das bei unseren deutschsprachigen Nachbarn (wg. der dort gesetzlich definierten Übergangsfristen) absolut legal - und auch IMHO deutlich sinnvoller.

Auch im Umstand, dass Kinder Sex haben, aber sie selbst davon keine Fotos (auch nicht z.B. ein Junge, der "stolz" auf seine Erektion ist und das bildlich bewahren möchte) machen dürfen, erscheint mir nicht gerade "intelligent", sondern eher ein Ausdruck von "Hysterie" zu sein. Usw. Aber egal:

so das ein 13 jähriger mit einer 5 jährigen schlafen kann ohne Probleme

Es KANN sein, dass es dabei in der Tat keine rechtlichen Probleme gibt. die Frage lautet halt, ob in dem Fall "sexuelle Gewalt" vorliegt, oder es wirklich eine freiwillige Handlung war!

Ich persönlich halte solche (IMHO unrealistischen) Extrembeispiele eher dazu geeignet, Stimmung machen zu wollen (jedenfalls was GV angeht - aber Sex besteht ja nicht nur aus GV). Die andere Seite lautet nämlich, dass es keinen plausiblen Grund gibt, es zwei 13-Jährigen zu verweigern (oder der Kombi 15 & 13).

Fakt ist: Ein großer Altersunterschied spielt durchaus eine Rolle, ob "sexuelle Gewalt" vorliegt, Nämlich dann, wenn der Altersunterschied eine Rolle dabei gespielt hat, die Jüngere zum Sex zu "bewegen".

Aber, wie gesagt, im Extremfall hätte das i.d.T. keine rechtlichen Konsequenzen, während "sexuelle Gewalt" auch bei ja noch strafunmündigen Kindern absolut zu rechtlichen Konsequenzen führt - nur eben keine strafrechtlichen.

Die Polizei hat damit nicht wirklich was zu tun. Eher das Jugendamt, da die Eltern unfähig sind auf ihre Kinder aufzupassen.
Vieles ist verboten und man macht es trotzdem, da eben keiner ins Haus etc. gucken kann.

Aber wenn es gesetzlich verboten ist, kommt auch was dabei rum, wenn es ich sag mal "gemeldet" wird.

Libertinaer  11.03.2016, 19:50

Da Sex zw. U14 nicht "verboten" ist, kann man es melden, und es kommt trotzdem nichts "dabei rum"! =;-)

Hallo kazim99,

viele meiner Vorredner verkennen hier, dass derjenige der mit einer 13jährigen Sex hat eine Straftat nach folgender Rechtsgrundlage begeht und die Polizei muss tätig werden sobald sie davon erfährt. Ob beide den Sex wollten ist dabei unerheblich:

*************************************************************************************

§ 176 StGB - Sexueller Mißbrauch von Kindern

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

*************************************************************************************

Allerdings, wenn beide noch 13 sind, bleibt die Tat ohne Folgen, da Kinder noch Schuldunfähig sind und für begangene Straftaten nicht belangt werden können.

Wenn einer von beiden 14 und älter ist, wird gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet.

Letztendlich entscheidet die Staatsanwaltschaft wie es weitergeht.

Erfolgte der Sex einvernehmlich und sind ist der Sexpartner nur 14 oder zumindest nicht viel älter ist es gut Möglich, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt und die Tat bleibt ohne Folgen.

Ist der Sexpartner aber schon wesentlich älter, aber noch in dem Bereich wo Jugendstrafrecht angewendet wird, muss dieser mit einer erzieherischen Maßnahme rechnen. Findet Jugendstrafrecht keine Anwendung droht die im Gesetz angeführte Freiheitstrafe von mindestens 6 Monaten bis zu zehn Jahren. (Bewährungsstrafe ist natürlich möglich)

Die Richter verstehen da keinen Spaß, wenn es um den sexuellen Missbrauch von Kindern geht.

Schöne Grüße
TheGrow

Libertinaer  11.03.2016, 19:37

Allerdings, wenn beide noch 13 sind, bleibt die Tat ohne Folgen, da Kinder noch Schuldunfähig sind und für begangene Straftaten nicht belangt werden können.

Dass das ohne Folgen bleibt (übrigens auch für die strafmündigen Eltern, sollten sie das fördern), hat mit "Schuldunfähigkeit" nichts zu tun!

Freiwilligkeit vorausgesetzt ist diese Handlung nämlich vollkommen legal (ergibt sich aus dem Gesetzesgrund - und dass Eltern das fördern dürfen, steht im § 180 StGB).

Und es gibt ja auch nicht nur das Strafrecht! =;-o

Also mal wieder Zeit für die gefühlt 6112. Wiederholung der Rubrik der scheinbar "nicht ausrottbaren Rechtsirrtümer" ;-): https://www.gutefrage.net/frage/ist-es-schlimm-wenn-cousenk-und-cousine-was-hatten-s#comment-103897715

Erfolgte der Sex einvernehmlich und sind ist der Sexpartner nur 14 oder zumindest nicht viel älter ist es gut Möglich, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt und die Tat bleibt ohne Folgen.

Ja, so ist es in der Tat üblich.

TheGrow  11.03.2016, 22:40
@Libertinaer

Nette Ausführung.

Hast Du Dir den § 180 StGB den Du angeführt hast überhaupt mal selber durchgelesen?

Der   Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt und  sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet.

Jugendlichen unter 16 steht auch rechtlich nichts im Weg sexuellen Kontakt mit gleichaltrigen oder älteren zu haben. Dementsprechend währe es unsinnig, wenn den Erziehungsberechtigten unter  Strafandrohung zu verbieten, ihren jugendlichen Sprösslingen Sex zu gewähren oder ihnen verbieten ihren Sprössling die Gelegenheit zu Sex zu verschaffen.

Der Paragraph 176 StGB verbietet aber sexuelle Handlungen an Personen unter 14 Jahren. 

Gäbe es hierfür Ausnahmen, bei dem das Gesetz nicht anzuwenden wäre, müssten diese Ausnahmen im Gesetz angeführt werden. Weder im Paragraphen 176 StGB selbst ist die von Dir genannte  Ausnahme zu finden, noch in einem anderen Gesetz. 

Das die Kinder aufgrund der Schuldunfähigkeit nicht bestraft werden können, bedeutet aber nicht, wie Du angeführt hast:

(ergibt sich aus dem Gesetzesgrund - und dass Eltern das fördern dürfen, steht im § 180 StGB).

Wenn die Eltern eine Handlung ihrer Kinder fördern, die vom Gesetz her einen Straftatbestand erfüllt, erfüllen sie in der Regel den Straftatbestand der Beihilfe gem. § 27 StGB.

Es ist irrig anzunehmen, dass der § 180 StGB den Sex mit Kindern erlaubt, wenn die Eltern dem zustimmen.

Libertinaer  11.03.2016, 23:00
@TheGrow

Hast Du Dir den § 180 StGB den Du angeführt hast überhaupt mal selber durchgelesen?

Selbstverständlich.

und  sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet.

Genau. Und "unter 16" umfasst auch 13-Jährige - die sind auch "unter 16".

Hat der BGH auch höchstrichterlich festgestellt, dass bei dieser Formulierung auch U14 gemeint sind. Damit ist das Thema durch.

Dazu kommt noch ...

Jugendlichen unter 16 steht auch rechtlich nichts im Weg sexuellen Kontakt mit gleichaltrigen oder älteren zu haben.

,,, es weder im Gesetzestext, noch im Gesetzestitel um "Jugendliche" geht, sondern allgemein um "Minderjährige" oder "Personen". Man muss also nicht unbedingt das BGH-Urteil kennen, um das erkennen zu können.

Der Paragraph 176 StGB verbietet aber sexuelle Handlungen an Personen unter 14 Jahren. 

Kinder kommen hier als "Täter" ("Straftäter" ja schon wg. § 19 StGB) aber nicht infrage. Auf die Quelle habe ich verwiesen, DU musst nur mal nachschauen. Das ergibt sich  ...

Gäbe es hierfür Ausnahmen, bei dem das Gesetz nicht anzuwenden wäre, müssten diese Ausnahmen im Gesetz angeführt werden.

... aus dem Gesetzesgrund. Den müssen Gerichte ja (hoffentlich) bekanntlich ebenfalls berücksichtigen. Der Gesetzestext hingegen ist auf U14, eben wg. § 19, ja ohnehin nicht anwendbar.

Das die Kinder aufgrund der Schuldunfähigkeit nicht bestraft werden können, bedeutet aber nicht, wie Du angeführt hast:

Warum das kompletter Unsinn ist (zumal das mit der irgendwie relevanten "Schuldunfähigkeit" nur von dir kommt, nicht aber von mir), hatte ich bereits gesagt, bzw. dich mittels Link darauf verwiesen.

Wenn Du das nicht lesen möchtest, ist das dein persönliches Problem.

Diejenigen, die sich dafür nicht zu schade sind, verweise gerne auch an dieser Stelle nochmal direkt auf das juristische Standardwerk zum Thema, "Handbuch Sexualstrafrecht", Laubenthal, Springer Verlag, sowie auf die zahlreiche sexualpädagogische Fachliteratur, inkl. der schon erwähnten Erziehungsratgeber des Bundesgesundheitsministeriums, die erklären, warum das auch gut ist.

FrankieHH  11.03.2016, 23:03
@TheGrow

@TheGrow

Deinen Ausführungen kann ich nur zustimmen. DH

@Libertinaer

Als Quelle für die Richtigkeit Deiner Angaben Deinen eigenen Thread zu nennen hat schon was.

Als weitere Quelle fügst Du Erziehungsratgeber und Handbücher an. In denen steht auch nicht drin, dass Sex unter gleichaltrigen Kindern keinen Straftatbestand erfüllt. Angeführt wird dort bloss, das die sogenannten Doktorspiele, die aber keine sexuelle Handlungen im Sinne des Strafgesetzbuches sind, problemlos hingenommen werden dürfen und im Kindesalter auch pädagogisch wertvoll sein können

Libertinaer  11.03.2016, 23:26
@FrankieHH

Als Quelle für die Richtigkeit Deiner Angaben Deinen eigenen Thread zu nennen hat schon was.

? Dort erkläre ich es halt genauer, und verlinke auch direkt auf das "Handbuch Sexualstrafrecht" bei Google-Books, damit es auch die begreifen können, die es sich nicht kaufen wollen.

Wer lesen kann ist klar im Vorteil! ^^

Als weitere Quelle fügst Du Erziehungsratgeber und Handbücher an. In denen steht auch nicht drin, dass Sex unter gleichaltrigen Kindern keinen Straftatbestand erfüllt.

? Doch, genau das steht im "Handbuch Sexualstrafrecht" drin. Und was die Erziehungsratgeber angeht: Der Staat ist eigentlich nicht dafür bekannt, seine Bürger zu Straftaten anzustiften! ^^

Angeführt wird dort bloss, das die sogenannten Doktorspiele, die aber keine sexuelle Handlungen im Sinne des Strafgesetzbuches sind, problemlos hingenommen werden dürfen und im Kindesalter auch pädagogisch wertvoll sein können.

Es sind "sexuelle Handlungen" zw. Kindern (welcher Art ist nicht definiert - Sexualpädagogen sprechen da von der "ganzen Bandbreite des möglichen") und legal sind sie, aus genannten Gründen auch.

Die gleichen Handlungen von mir oder an mir ausgeführt, wären hingegen strafbare sexuelle Handlungen, von oder an Kindern untereinander eben nicht.

Aber es steht euch ja frei, Urteile beizubringen, wo Eltern bestraft werden, weil sie sexuelle Handlungen ihrer Kinder gemeinschaftlich (also beide Elternpaare) erlaubt haben ...

... ich kann mich da nur an einen "Nacktspielraum" in einem Kindergarten erinnern, der von den Eltern genehmigt wurde, und einer rechtlichen Prüfung auch stand hielt (so jedenfalls mein letzter Kenntnisstand).

Ebenso wie die Erziehungsratgeber des Bundesgesundheitsministeriums von interessierter Seite rechtlich angegriffen wurden, was ebenfalls scheiterte.

TheGrow  13.03.2016, 05:02
@Libertinaer

Es ist recht sinnlos dieses Gespräch weiter mit Dir zu führen.

Hier immer wieder auf Erziehungsratgeber und Handbücher als Gesetzesgrundlage hinzuweisen ist unzweckmäßig, weil ein Ratgeber/Handbuch nun einmal keine Gesetzesgrundlage ist.

Gesetzesgrundlage sind beispielsweise die Paragraphen des Strafgesetzbuches.

Dein Rechtsverständnis lässt meines  Erachtens zu wünschen übrig.

Fangen wir schon mal mit der Ausführung hier an:

Der Gesetzestext hingegen ist auf U14, eben wg. § 19, ja ohnehin nicht anwendbar

Im § 19 StGB steht aber genau das Gegenteil drin. Dort steht:

"Schuldunfähig ist, wer bei BEGEHUNG der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist."

Dort steht ganz klar, dass auch eine Person die noch nicht 14 ist, die Tat begehen kann, obwohl sie Schuldunfähig ist. 

Das das Kind für die Tat aufgrund der Schuldunfähigkeit für die begangene Straftat nicht bestraft werden, bedeutet ja keinesfalls, dass die Tathandlung deshalb für das Kind erlaubt ist.

Wenn Deiner Argumentation nach das Strafgesetz bei Kindern nicht anwendbar wäre, wären ja sogar Verbrechen wie Mord für ein Kind erlaubt. Dem ist aber nicht so.

Dein Denkfehler ist, dass Du fehlende Möglichkeit der Bestrafung für die Erlaubnis hältst, den Straftatbestand erfüllen zu dürfen. Dem ist nicht so.

Der von mir angeführte § 176 StGB, verbietet es  sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vorzunehmen oder an sich von dem Kind vornehmen zu lassen.

Dieses Verbot wird auch nicht durch den von Dir angeführten Paragraphen 180 StGB außer Kraft gesetzt.

Du beziehst Dich immer auf den Satz:

Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt

Entscheidend ist der von mir fett dargestellte Satzteil.

Wenn die Eltern die Erfüllung eines Straftatbestandes (im Fall der Fragestellung, den des § 176 StGB) nicht nur zulassen, sondern sogar fördern, verletzen sie die zwangsläufig ihre Erziehungspflicht gröblich.

Hinzu kommt, dass sich der eben angeführte Satz nur auf den § 180 selbst und das auch nur auf einen Satz des Gesetzes bezieht und nicht auf den Paragraphen 176 StGB.

Leisten die Eltern ihrem Kind also in welcher Form auch immer Hilfe dabei, den Straftatbestand des § 176 zu erfüllen, können die nach folgender bestraft werden.

Und Stiften die Eltern ihr Kind sogar zum Sex an, können sie nach folgender Rechtsgrundlage verurteilt werden.

Und im Bezug auf die eigentliche Fragestellung des Fragestellers:

Willst Du wirklich behaupten, dass:

 verweise gerne auch an dieser Stelle nochmal direkt auf das juristische Standardwerk zum Thema, "Handbuch Sexualstrafrecht", Laubenthal, Springer Verlag, sowie auf die zahlreiche sexualpädagogische Fachliteratur, inkl. der schon erwähnten Erziehungsratgeber des Bundesgesundheitsministeriums, die erklären, warum das auch gut ist.

Das kann wohl von Dir nicht erst gemeint sein, dass auch nur in einem einzigen ernstzunehmenden Ratgeber/Handbuch steht, dass es gut ist, wenn ein 13jähriges Kind Sex hat.

Und wann ist es denn Deiner Meinung noch gut?

  • wenn zwei 13jährige Sex miteinander haben?
  • wenn ein 13jähriges Kind mit einem zehnjährigen Kind Sex hat?
  • wenn ein 13jähriges Kind mit einem fünfjährigen Kind Sex hat?

Mal ganz ehrlich: Deine Anführungen sind weder juristisch haltbar, noch sind sie sexualpädagogisch haltbar.

Libertinaer  18.03.2016, 11:40
@TheGrow

Bedauerlich, dass Du nicht einfach meinem Link gefolgt bist, um dich schlauer zu machen. Das hätte deinen peinlichen Auftritt vielleicht verhindert.

  1. Auf juristische Fachliteratur zu verweisen ist NICHT "unzweckmäßig", sondern tägliches Brot bei Anwälten wie Richtern (schon mal eine Urteilsbegründung gelesen?).
  2. Es handelt sich nicht um "irgendein Handbuch", sondern DAS juristische Standardwerk zum Sexualstrafrecht von Prof. Dr. iur. utr. Klaus Laubenthal, u.a. ehem. Dekan der juristischen Fakultät der Universität Würzburg und Richter des Ersten Strafsenats des Oberlandesgerichts Bamberg. März 2010 wurde er zum Missbrauchsbeauftragten des Bistums Würzburg ernannt, und im Februar 2015 vom Bundesjustizministerium in die Kommission zur Reform des Sexualstrafrechts berufen. Er ist mithin einer der profiliertesten Sexualstrafrechtler Deutschlands.
  3. Das Verhältnis "Schuldunfähigkeit/Strafunmündigkeit" & "Zivilrecht" habe ich lang und breit erläutert (Link dorthin hatte ich gepostet).
  4. Der Gesetzestext des Strafgesetzes ist NICHT auf Strafunmündige anwendbar. Punkt. Das ändert NICHTS an dem Umstand, dass eine illegale Handlung auch für U14 dennoch illegal bleibt (auch das schrieb ich dort - inkl. deinem "Mordbeispiel"). DEIN Wissensfehler ist (trotz mehrfachem Hinweis!), dass es sich bei freiwilligem U14-Sex eben NICHT um eine illegale Handlung handelt. Oder um das juristisch nochmal hier zu erklären (wenn Du schon unwillig bist, meinem Link zu folgen): "Täter des § 176 StGB können Jugendliche und Erwachsene sein, unabhängig von ihrem Geschlecht". Denn "das ergibt sich bereits aus dem Schutzzweck des Gesetzes, Kinder von solchen sexualbezogenen Erlebnissen freizuhalten, die NICHT in der kindlichen Entwicklung selbst begründet sind, sondern in der sexuellen Motivation von Jugendlichen und Erwachsenen." Aber: "Ein sexueller Übergriff unter Kindern liegt DANN vor, wenn sexuelle Handlungen durch das übergriffige Kind erzwungen werden bzw. das  betroffene Kind sie unfreiwillig duldet oder sich unfreiwillig daran beteiligt."
  5. Bitte frag doch mal IRGENDEINEN Juristen, ob es usus ist, Fachliteratur zu zitieren oder den Gesetzesgrund zu ignorieren. Du hast ein vollkommen falsches Bild von Rechtsprechung!

Last but not least: Vor einem Familiengericht ist ja nicht der Richter das Entscheidende, sondern der Gutachter, dem der Richter folgen MUSS (sofern er nicht selbst über profunde Kenntnisse der verhandelten Materie verfügt). Also wenden wir uns nach dem juristischen Teil nun der Sexualpädagogik zu: Deine Kenntnisse der Sexualpädagogik sind genauso haarsträubend falsch wie die zur Rechtsprechung! Ich zitiere der Einfachheit halber mal aus "Über Sexualität reden", den offiziellen Erziehungsratgebern des Bundesgesundheitsministeriums:

  • Zu den "Schutzstufen": "In einem Alter unter 14 Jahren gelten Jungen und Mädchen vor dem Gesetz als Kinder und genießen umfassende Schutzrechte. Ältere dürfen keine sexuellen Handlungen an ihnen vornehmen (...)" (Hervorhebung von mir).
  • "Im Sexualstrafrecht geht es ausdrücklich nicht um moralische Beurteilung von Jugendsexualität oder um die Absicht, Liebesbeziehungen unter Gleichaltrigen zu verbieten."
  • "Falls Sie ihr Kind [bei sexuellen Handlungen mit anderen Kindern] überraschen sollten, werden Sie möglicherweise im ersten Moment irritiert und erschrocken sein. (...) Solange kein Verletzungsrisiko besteht und es einvernehmlich geschieht, besteht für Eltern kein Grund einzugreifen und Verbote auszusprechen. (...) Eine überzogene Reaktion der der Eltern (laut schimpfen, aufgeregt dazwischengehen usw. [kann] bei Kindern das falsche Gefühl entstehen lassen, etwas unanständiges und Verbotenes getan zu haben." (Hervorhebungen im Original)


Mal ganz ehrlich: Deine Ausführungen sind weder juristisch noch sexualpädagogisch haltbar. Aber ICH kann das, im Gegensatz zu DIR, durch zahllose seriöse Quellen auch belegen! 8-))

Und ich zitiere hier der Einfachheit halber gerade mal aus zwei Quellen. Ich habe noch deutlich mehr in petto. Von Dir lese ich bislang als "Quelle" nur den Gesetzestext eines Gesetzes, das Du, gemäß dem Urteil eines sehr profilierten Sexualstrafrechtlers, noch nicht mal richtig verstanden hast ...

 

Libertinaer  18.03.2016, 11:50
@Libertinaer

PS: Nachdem nun (hoffentlich) klar ist, das und warum U14 keine "Täter" des § 176 StGB werden können, sollte auch klar sein, dass Eltern das eben auch im Sinne des § 180 StGB "fördern" dürfen. Zumal wenn man eben bedenkt, dass a) "unter 16" laut BGH auch die U14 mit einschließt, und b) die Sexualpädagogen, auch die des Bundesgesundheitsministeriums, auch begründen können, warum das pädagogisch okay ist.

kazim99 
Beitragsersteller
 08.03.2016, 17:50

ok danke weißt du auch weshalb sex ab 14 ist wenn jetzt auch 11 jährige miteinander ohne folgen haben könnten

kayo1548  08.03.2016, 18:02
@kazim99

Sex ist nicht ab 14.

Man darf nur nicht mit Personen unter 14 Sex haben - das ist ein Unterschied.

Warum man das jetzt so gemacht hat das es, wenn beide Ü 14 sind, auf die Strafunmündigkeit hinausläuft weiß wohl niemand so genau.

Auch der Übergang zwischen Ü14 und U 14 finde ich persönlich nicht gut gelöst und würde mir da eine Übergangszone (ähnlich wie in einigen Nachbarländern) wünschen.

TheGrow  08.03.2016, 18:12
@kazim99

Das es keine strafrechtlichen Folgen hat, wenn zwei Kinder miteinander Sex haben, hat nichts damit zu tun, dass das nicht verboten ist, im Gegenteil, in dem Fall begehen beide Kinder eine Straftat begangen.

Das Kinder für eine Straftat nicht belangt werden können, ist diesem Paragraphen hier geschuldet:

****************************************************************

§ 19 StGB - Schuldunfähigkeit des Kindes

Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

****************************************************************

Aber auch, wenn es keine rechtlichen Folgen für die Kinder hat. Die Polizei wird auf jeden fall mit den Eltern das Gespräch suchen und um geeignete Maßnahmen durch die Eltern bitten. Die Eltern haben die Aufsichtspflicht und wenn sie wissen, dass ihre eine Straftat begehen, müssen sie dieses in geeigneter Form unterbinden. Dabei wird von den Eltern aber nicht erwartet, dass sie ihr Kind ab jetzt rund um die Uhr beaufsichtigen oder nicht mehr alleine raus lassen. Aber eine geeignete Maßnahme wäre es zum Beispiel, dass man die Kinder nicht mehr unbeaufsichtigt in einem Raum lässt und schon gar nicht im selben Zimmer schlafen lässt.

Soviel die Theorie. In Der Praxis bekommt in der Regel die Polizei sowas erst gar nicht mit und es gibt sicherlich auch den ein oder anderen Polizisten der drüber weg kuckt. Und auch was die Aufsichtspflicht der Eltern angeht, diese ist faktisch nicht zu überwachen.

Libertinaer  11.03.2016, 19:48
@TheGrow

Das es keine strafrechtlichen Folgen hat, wenn zwei Kinder miteinander Sex haben, hat nichts damit zu tun, dass das nicht verboten ist, im Gegenteil, in dem Fall begehen beide Kinder eine Straftat begangen.

Falsch. Es ist, aus guten Gründen, absolut legal. S. u.a. die sexualpädagogischen Erziehungsratgeber des Bundesgesundheitsministeriums, sowie nachzulesen auch im "Handbuch Sexualstrafrecht" (ist auch via Google-Books online auffindbar, wie Du feststellen kannst, wenn Du meinem Link folgst, und dann dem dort enthaltenen Link ... ;-)).

solange die Eltern da nix unternehmen und Anzeige erstatten, wie wollen die Blauen da was mitbekommen? 

kazim99 
Beitragsersteller
 08.03.2016, 17:50

kp warum gibt es so sinnlose gesetze

kazim99 
Beitragsersteller
 08.03.2016, 17:14

nehmen wir mal an die blauen haben dich dabei erwischt was kann den passieren

peterobm  08.03.2016, 17:14
@kazim99

in der Wohnung; wie kommen dir da rein? ^^

Hallo,

Da wird so nichts passieren.

Allerdings

Schwanger = Aufmerksamkeit= gleich Eltern = Problem

Mir ist klar das man nicht mit 13 strafmündig ist, aber sollte das Mädchen schwanger sein gibt es schon was.

LG

Applwind  11.03.2016, 21:21

Das Gesetz ist schon ein bisschen blöd gestrickt.

Libertinaer  11.03.2016, 21:51
@Applwind

Das Gesetz ist schon ein bisschen blöd gestrickt.

Ja, deswegen fordern auch nicht wenige Sexualpädagogen und Juristen, dass die Straffreiheit für die U14 in den Gesetzestext (wie für Ü14 üblich) geschrieben wird.

Das hätte für die ja strafunmündigen Kinder zwar keinerlei Auswirkung, aber immerhin würden es dann vielleicht auch die sexualfeindlichen ... begreifen, die die komplexere, momentane Regelung (Ausschluß u.a. über den Gesetzesgrund) mangels juristischer (und auch sexualpädagogischer) Fachkenntnisse einfach nicht begreifen (bzw. oft auch nicht begreifen wollen, weil es ihrem kranken Weltbild nicht entspricht).

Libertinaer  11.03.2016, 21:19

Schwanger = Aufmerksamkeit= gleich Eltern = Problem

Vermutlich. Rechtlich (im Sinne vomn "Konsequenzen durch ein Gerichtsurteil") aber uninteressant.

Mir ist klar das man nicht mit 13 strafmündig ist

U14 dürfen nicht Sex haben, weil sie strafunündig sind, sondern weil sie ihn haben dürfen.

Und die Eltern werden auch nicht bestraft, wenn sie das fördern. Die sind zwar strafmündig, aber von Bestrafung ausdrücklich ausgenommen (s. § 180 StGB).

kazim99 
Beitragsersteller
 08.03.2016, 17:15

aso ok das war bis jetzt die sagen wir mal normalste Antwort mich hats nur gewundert warum es ab 14 ist wenn man mit 13 sowiso keine strafe bekommt

Libertinaer  11.03.2016, 21:15
@kazim99

mich hats nur gewundert warum es ab 14 ist wenn man mit 13 sowiso keine strafe bekommt

  1. Weil Sex ja gar nicht "ab 14" ist, und
  2. weil es nicht nur Strafrecht gibt, sondern auch Zivilrecht (Kinder sind ab 7 "bedingt deliktfähig" und können auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und/oder Unterlassung verklagt werden) bzw. auch das Familienrecht (erzieherische Maßnahmen - auch bei U7). Das BGB sieht sogar rechtliche Konsequenzen bis hin zur Unterbringung mit Freiheitsentzug vor. Das sind dann natürlich keine Haftanstalten, sondern Erziehungsheime.