Was bedeutet Gleichstellung im Ausbildungsvertrag?

2 Antworten

Für behinderte Auszubildende sind – im Rahmen der betrieblichen Berufsausbildung – folgende Bestimmungen von besonderer Bedeutung:

  • Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die u.a. ihren körperlichen Kräften angemessen sind (§ 14 Abs.2 BBiG).
  • Die für die Durchführung des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen (Kammern) sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen (§ 65 Abs.1 BBiG und § 42 HwO). Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörgeschädigte Menschen.
  • Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch dann zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 43 Abs.1 Nr.2 und 3 BBiG bzw. des § 36 Abs.1 Nr.2 und 3 HwO nicht vorliegen, das heißt, wenn die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen oder die Führung vorgeschriebener schriftlicher Ausbildungsnachweise nicht erfolgt ist oder wenn das Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bzw. in die Lehrlingsrolle nicht eingetragen ist.
  • Wenn besondere Hilfen und eine spezifische Betreuung notwendig sind, kann die Ausbildung behinderter Menschen in beruflichen Rehabilitationseinrichtungen erfolgen (z.B. Berufsbildungswerk).
  • Abweichend von den Ausbildungsordnungen sind besondere Ausbildungsregelungen für behinderte Auszubildende auf Antrag des behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter möglich (§ 66 Abs.1 BBiG und § 42m HwO).
  • Da Auszubildende arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer anzusehen sind, genießen schwerbehinderte Auszubildende den besonderen Kündigungsschutz (§§ 85ff. SGB IX).
  • Bei der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe zählen Ausbildungsplätze, auf denen schwerbehinderte Auszubildende beschäftigt werden, bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Pflichtplätze nicht mit. Schwerbehinderte Auszubildende werden zugleich auf 2, bei besonderen Voraussetzungen auf 3 Pflichtplätze angerechnet (§§ 74 und 76 SGBIX).
  • Während der Zeit der Berufsausbildung werden behinderte Jugendliche und junge Erwachsene schwerbehinderten Menschen auch dann gleichgestellt (Gleichstellung), wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist (§ 68 Abs.4 SGBIX).

 

Quelle: https://www.integrationsaemter.de/druckversion/Fachlexikon/Berufsausbildung/77c499i1p/index.html

 

Ja, es hängt damit zusammen. Ab einem Grad von 50 ist man schwerbehindert.

Wenn man keine 50, aber mindestens 30 hat, kann man sich einem Schwerbehinderten ghlöeichstellen lassen.

Man hat dann arbeitsrechtlich die gleichen Rechte wie ein wirklich Schwerbehinderter, aber nur arbeitsrechtlich.

D.h. besserer Kündigungschutz. Aber z.B. nicht die zusätzlichen Urlaubstage, die ein Schwerbehinderter hat.

Was genau steht denn da,w as Dich zu der Frage bringt?