Vespa LX50 als Mofa zulässig?
Hallo zusammen,
ich hab meine Mofa Prüfbescheinigung gemacht. Meine Frage wäre ob eine auf 25km/h gedrosselte Vespa LX50 als Mofa zulässig ist. Bitte nur die Antworten die Ahnung haben und ich brauch nicht die Vorschriften für ein Mofa. Ich will ne wissen ob meine Vespa als Mofa zulässig ist.
5 Antworten
Hallo MikeScott,
die Vespa LX50 ist auch nach der Drosselung keine Mofa, denn eine Mofa kann von der Legaldefinition nur ein Einsitziges Fahrzeug sein, was die Vespa nun einmal nicht ist.
Aber Deine Frage ziehlt ja nicht darauf ab, ob die Vespa LX50 nach der Drosselung eine Mofa ist, sondern ob die die Vespa LX50 dann mit der Prüfbescheinigung fahren darfst.
Und die Antwort lautet: Ja, mit der Prüfbescheinigung darfst Du die auf 25 km/h gedrosselte Vespa LX50 fahren.
Zu verdanken ist das dem von mir fett dargestellten Zusatz 1b der am 19.01.2014 mit in das folgende Gesetz aufgenommen wurde:
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§ 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind
- 1. einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,
- 1a. Mobilitätshilfen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung,
- 1b.Kleinkrafträder bis 45 km/h der Klasse L1e nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1), wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist,
- 2. motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm),
- 3. Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung land- oder forstwirtschaftlicher Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine gültige amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Internationale Führerschein oder der nationale ausländische Führerschein und eine mit diesem nach § 29 Absatz 2 Satz 2 verbundene Übersetzung ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Fahrerlaubnis auch durch eine andere Bescheinigung als den Führerschein nachgewiesen werden, soweit dies ausdrücklich bestimmt oder zugelassen ist. Absatz 2 Satz 2 gilt für eine Bescheinigung im Sinne des Satzes 1 entsprechend.
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Vor dem 19.01.2014 hättest Du die Vespa nur fahren dürfen, wenn neben der Drosselung auch der zweite Sitzplatz baulich so verändert wurde, dass er nicht nutzbar war.
Seit diesem Datum darfst Du auch die zweisitzigen Roller fahren und auf diesem 2 Sitzplatz eine Person mitnehmen.
Schöne Grüße
TheGrow
Danke dir ;)
War meine Antwort so missverständlich?
Am 19.01.2014 wurde das Gesetz dahingehend geändert, dass man mit der Prüfbescheinigung für Mofas nicht nur Mofas fahren darf, sondern auch zweisitzige Kleinkrafträder, wenn diese bauartbedingt nur 25 km/h erreichen.
Auch die Mitnahme einer zweiten Person ist mit der Prüfbescheinigung zulässig
"War meine Antwort so missverständlich?"
Nein aber so lang das der ein oder andere einfach aufhört zu lesen ;)
Hoffentlich liest der Eine oder Andere dann wenigstens Verträge durch, die er abschliesst. Denn durch Unterschrift bestätigt dieser, dass er das so l a n g e Schriftstück, teilweise über mehrere Seiten, auch gelesen hat und einverstanden ist.
Du musst die Vespa drosseln lassen und das ganze muss dann eingetragen werden in die Betriebserlaubniss. Da wird dann eingetragen das die zulässige Höchstgeschwindigkeit 25 Km/H beträgt und 1 Sitzplatz (sprich : es darf keiner mehr mitfahren)
Danach darfst du sie dann fahren als Mofa
und 1 Sitzplatz (sprich : es darf keiner mehr mitfahren)
Das ist nicht korrekt. Er darf die von ihm angeführte Vespa auch mit 2 Sitzplätzen fahren und somit darf er auch eine zweite Person mitnehmen.
Danach darfst du sie dann fahren als Mofa
Das ist zwar völlig richtig, aber der Umbau zur Mofa ist gar nicht nötig, denn mit der Prüfbescheinigung für Mofas darf man seit dem 19.01.2014 auch Kleinkrafträder mit 2 Sitzplätzen und somit auch mit einer zweiten Person fahren.
Danke, diese änderung ist wohl an mir vorbeigegangen. Meine Mofazeit ist auch schon was her ;)
Hallo,
wenn das Fahrzeug mit dem entsprechendem Drosselsatz fachgerecht gedrosselt wurde, gilt dies als Mofa und darf mit der Prüfbescheinigung gefahren werden.
Der Drosselsatz mit TÜV-Gutachten kostet ca. 150 bis 200 € zuzüglich jeweils ca. 50 € für Einbau und TÜV-Abnahme.
Das Gutachten ist an die Fahrgestellnummer gebunden, gebrauchte Drosseln werden nichz akzeptiert.
An sich eine gute Antwort.
Nur dieser Teil hier stimmt nicht:
Das Gutachten ist an die Fahrgestellnummer gebunden, gebrauchte Drosseln werden nichz akzeptiert
Ob die Dossel gebraucht oder neu ist spielt keine Rolle. Der TÜV verlangt nur, dass für die eingebaute Drossel eine Allgemeine Betriebserlaubnis vorhanden ist, in der die Marke und der Fahrzeugtyp angeführt ist. Ob die Drossel gebraucht oder neu ist, ist dafür völlig unerheblich.
Im übrigen kann der TÜV auch gar nicht kontrollieren, ob eine neue oder eine gebrauchte Drossel eingebaut wurde. Der TÜV ist ja beim Einbau nicht mit dabei. Der Einbau kann ja schon Wochen oder Monate und etliche Kilometer vor der TÜV - Abnahme erfolgt sein.
Der TÜV überprüft erfahrungsgemäß nur durch eine Probefahrt / Rollenprüfstand, dass das Fahrzeug wirklich nur noch max. 25 km/h schnell ist und schaut sich an, ob für die Drosselung eine ABE vorhanden ist.
Selbst wenn die ABE für den Drosselsatz nicht vorhanden ist, stellt das meist kein Problem dar. Wenn man dem TÜV zum Beispiel durch Rechnung belegen kann, was für eine Drossel verbaut wurde, kann der TÜV im Internet nachsehen, ob für den Drosselsatz eine ABE für das Fahrzeug gibt und kann diese herunterladen. Einer Originalen ABE bedarf es nicht. Anders als bei der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug und der Prüfbescheinigung, langt hier eine Kopie der ABE.
Nochmal ein Hinweis zum Thema, wenn man die ABE nicht hat:
Autobild hat unter http://www.autobild.de/artikel/allgemeine-betriebserlaubnis-abe--45423.html mehre Möglichkeiten angeführt, wie man an eine Kopie der ABE rankommt:
- Viele Teilehersteller bieten auf ihrer Homepage kostenlos den Download der ABE an
- Man kann den Hersteller anschreiben um sich eine Kopie zukommen zu lassen oder
- man wendet sich an das Kraftfahrtbundesamt, dass für alle Teile für die eine ABE erteilt wurde, diese ABE zum Kopie zusenden kann.
Meine Frage wäre ob eine auf 25km/h gedrosselte Vespa LX50 als Mofa zulässig ist.
Mit den entsprechenden Papiere : aber sicher doch !
entsprechend gedrosselt und eingetragen; aber sicher
Bei einem roller muss man nur eine Tasche auf dem Sozius anbringen, dann ist das Fahrzeug laut dem Gesetz Einsitzer mfg