Versicherungskennzeichen?

8 Antworten

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Hallo hase1999,

die Versicherungskennzeichen sind genauso wie die amtlichen Kennzeichen bei den zulassungspflichtigen beim Kraftfahrtbundesamt erfasst.

Die Halterdaten sind im ZEVIS (Zentrale-Verkehrsinformations-System-der-Polizei) hinterfragt.

Diese Daten können von der Politesse abgefragt werden.

Da ich aber denke, dass Deine Frage darauf abzielt, ob der Halter von Mofas und Mopeds auch ermittelt werden kann um eine Ordnungswidrigkeitenanzeige zu fertigen so ist der Ablauf wie folgt:

  1. Die Politesse stellt den Verstoß fest und gibt diesen in ihren Tragbaren Computer an. Die Politesse führt aber keine Halterabfrage durch.
  2. Die Daten werden an die Bußgeldstelle übermittelt
  3. Diese führt per ZEVIS die Halterabfrage durch
  4. Es wird ein Anhörungsbogen bei Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern erstellt und Dir zugesendet
  5. Bei Verwarnungsgelder sofort und bei Bußgeldern nach Rücksendung des Anhörungsbogen wird Dir der Bußgeldbescheid mit Zahlungsträger übersendet.

Schöne Grüße         

TheGrow

Nein, natürlich nicht. Es gibt doch auch keinen Beleg von der Zulassungsstelle!

TheGrow  05.03.2015, 11:21

Aber das Fahrzeug ist versichert und die Versicherung meldet die vollständigen Dateien an das Kraftfahrtbundesamt weiter und die Daten werden im ZEVIS gespeichert und können von der Polizei und der Bußgeldstelle abgefragt werden

Habe Dir ausversehlich einen Daumen hoch gegeben. Der Daumen hoch ist natürlich nicht gerechtfertigt, denn Deine Antwort ist schlichtweg nicht zutreffend.

schleudermaxe  05.03.2015, 21:03
@TheGrow

... und bitte was hat die Versicherung mit dem Halter am Hut oder der Halter mit dem Versicherungskennzeichen? Laut Frage soll nicht der VN erkundet werden, sondern der Halter, und dies ist eben über das Kennzeichen nicht möglich.

TheGrow  06.03.2015, 16:03
@schleudermaxe

Lies Dir mal die Seite vom Kraftfahrtbundesamt durch:

http://www.kba.de/DE/ZentraleRegister/ZFZR/kennzeichen.html

Dort steht:

Versicherungskennzeichen (z. B. Leichtmofa, Mofa 25, Mokick, Krankenfahrstühle)

Aktuelle Versicherungskennzeichen sowie die der zurückliegenden letzten sieben Versicherungsjahre sind mit Halter und Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) registriert.

TheGrow  06.03.2015, 17:46
@schleudermaxe

Und schau Dir die Antwort von siggibayr an, der hat auch den entsprechenden Gesetzestext des § 26 FZV angeführt und den entsprechenden Absatz fett dagestellt

Ja klar geht das.

TheGrow  05.03.2015, 11:22

Aber nicht mit dem Kennzeichen! Wie bitte soll das denn gehen?


Aber das Fahrzeug ist versichert und die Versicherung meldet die vollständigen Dateien an das Kraftfahrtbundesamt weiter und die Daten werden im ZEVIS gespeichert und können von der Polizei und der Bußgeldstelle abgefragt werden


schleudermaxe  07.03.2015, 13:54
@TheGrow

Lasse es einfach gut ein, denn eine Versicherung meldet eben keine Halter, sie meldet ihre Versicherungsnehmer, und danach wird aber ja gar nicht gefragt.

TheGrow  10.03.2015, 14:22
@schleudermaxe

Merkwürdig, das Gesetz sagt was ganz anderes.

Im § 26 der Fahrzeugzulassungsverordnung steht folgendes:

(3) Der Versicherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die in § 30 Absatz 4 genannten Fahrzeugdaten unverzüglich mitzuteilen.

Auch auf der Seite der zuständigen Behörde, nämlich dem Kraftfahrtbundesamt steht folgendes:

Versicherungskennzeichen (z. B. Leichtmofa, Mofa 25, Mokick, Krankenfahrstühle)

Aktuelle Versicherungskennzeichen sowie die der zurückliegenden letzten sieben Versicherungsjahre sind mit Halter und Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) registriert.

Nachzulesen unter:

http://www.kba.de/DE/ZentraleRegister/ZFZR/kennzeichen.html

schleudermaxe  05.03.2015, 11:04

Aber nicht mit dem Kennzeichen! Wie bitte soll das denn gehen?

§ 26 FZV

(1) Durch das Versicherungskennzeichen wird für die Kraftfahrzeuge im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d bis f nachgewiesen, dass für das jeweilige Kraftfahrzeug eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Nach Abschluss eines Versicherungsvertrages und Zahlung der Prämie überlässt der Versicherer

dem Halter

auf Antrag das Versicherungskennzeichen zusammen mit einer Bescheinigung hierüber für das jeweilige Verkehrsjahr. Verkehrsjahr ist jeweils der Zeitraum vom 1. März eines Jahres bis zum Ablauf des Monats Februar des nächsten Jahres. Zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister hat der Antragsteller dem Versicherer die in § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Halterdaten, die Angaben zu Fahrzeugklasse, Art des Aufbaus und Marke des Fahrzeugs sowie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Das Versicherungskennzeichen und die Bescheinigung verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf des Verkehrsjahres. Der Fahrzeugführer hat die Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(2) Das Versicherungskennzeichen besteht aus einem Schild, das eine zur eindeutigen Identifizierung des Kraftfahrzeugs geeignete Erkennungsnummer und das Zeichen des zuständigen Verbandes der Kraftfahrtversicherer oder, wenn kein Verband zuständig ist, das Zeichen des Versicherers trägt sowie das Verkehrsjahr angibt, für welches das Versicherungskennzeichen gelten soll. Die Erkennungsnummer setzt sich aus nicht mehr als drei Ziffern und nicht mehr als drei Buchstaben zusammen. Die Ziffern sind in einer Zeile über den Buchstaben anzugeben. Das Verkehrsjahr ist durch die Angabe des Kalenderjahrs zu bezeichnen, in welchem es beginnt. Der zuständige Verband der Kraftfahrtversicherer oder, wenn kein Verband zuständig ist, das Kraftfahrt-Bundesamt teilt mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung den Versicherern die Erkennungsnummern zu.

(3)

Der Versicherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die in § 30 Absatz 4 genannten Fahrzeugdaten unverzüglich mitzuteilen.

Die Mitteilung kann auch über eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer erfolgen. Ausführungsregeln zur Datenübermittlung gibt das Kraftfahrt-Bundesamt in entsprechenden Standards im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt bekannt.

Von der Politesse direkt nicht, diese kann die Anfrage aber an entsprechende Stelle weitergeben.

schleudermaxe  05.03.2015, 11:05

Und wo kann diese anfragen?

Antitroll1234  05.03.2015, 11:11
@schleudermaxe

Die Behörde kann mittels ZEVIS den Versicherungsnehmer abfragen, dies muss zwar nicht der Halter sein, sondern der Versicherungsnehmer, aber die gestellte Frage läuft darauf hinaus.

hase1999 
Beitragsersteller
 05.03.2015, 10:42

Ok danke!