Welchen Unterhalt bekommt man bei vollschulischer Ausbildung und Nebenjob?
Hallo,
Ich bin vollschulischer Azubi im zweiten Lehrjahr und möchte gern in eine eigene Wohnung/WG ziehen, weil Zuhause letztlich doch die Decke auf den Kopf fällt.
Der Status Quo ist, dass ich Zuhause wohne, defacto zur Schule gehe (vollschulische Ausbildung) und einen Nebenjob (Pauschalkraft, Gleitzone; brutto 520€) habe. Meine Eltern geben mir mein Kindergeld nicht und dafür wohne ich zuhause.
Welchen UH-Anspruch habe ich? Wie hoch könnte dieser sein? Inwiefern rechnet sich der Nebenjob an?
Zusätzliche Informationen zu Wohngeld und dergleichen wären außerdem sehr hilfreich.
Vielen Dank im Voraus
3 Antworten
deine Eltern müssen dir keinen Unterhalt zahlen denn es gibt ja keinen zwingenden Grund das du ausziehen MUSST ...... nur weil dir die Decke auf den Kopf fällt ist jedenfalls kein Grund ...... du solltest lieber froh sein das du noch so billig leben kannst und deine Eltern dich allein vom KG finanzieren (was bei weitem nicht ausreicht für die Kosten die du zu Hause verursachst) ........
Die Eltern sind einem volljährigen Kind zwar während der ersten Ausbildung noch unterhaltspflichtig, aber sie kommen ihrer Verpflichtung umfänglich nach, wenn sie dem Kind Verpflegung und Unterkunft gewähren statt Bargeld - und können dafür auch das Kindergeld beanspruchen.
Würde das Kind lediglich aus eigenem Ermessen ausziehen - und nicht, weil die Notwendigkeit dazu besteht... - hätte es keinen weiteren Unterhaltsanspruch an die Eltern. Sie müssten ihm dann lediglich das Kindergeld weiterreichen.
Nur, wenn das Kind aufgrund eines unzumutbar weiten Schulweges nicht mehr bei den Eltern leben könnte oder aber diese dem Auszug zustimmen würden, müssten sie den Unterhalt dann in Barform gewähren.
Dann hätte das Kind Anspruch auf insgesamt 670 Euro für seinen gesamten Lebensunterhalt (Verpflegung, Miete, Strom usw...). Darauf werden das Kindergeld und das Einkommen des Kindes (bis auf einen Freibetrag für die berufsbedingten Ausgaben) in voller Höhe angerechnet. Der "Rest" wäre dann der Unterhaltsanspruch des Kindes an seine Eltern.
Neben einer Vollzeitausbildung ist eine Nebenjob überobligatorisch und wird nur zum Teil angerechnet. Vom Netto sind die Werbungskosten in der Regel 90€ abzuziehen. Der Rest ist anteilig mit 1/3 bis 1/2 als Einkommen anzurechnen. Bei minderjährigen Kindern ist das Geld noch auf Betreuungs und Barunterhalt zu verteilen.
Ausziehen muß unterhaltstechnisch entsprechen begründet werden, wenn der Unterhalt für die Eltern dadurch steigt. Ansonsten wäre mit den Unterhaltsanspruch von vor den Auszug zu rechnen.