Thema Mietrecht, Mietkaution: Wer trägt die Gebühren der Kontoführung?
Folgender Hintergrund: Meine Untermieterin verlangte für die Mietkaution eine Eröffnung eines Mietkautionskontos. Meine Bank bot mir zu diesem Zwecke ein klassisches Konto für Mietkautionen aus ihrem Portfolio an. Bei diesem Konto wären für mich keine Kontoführungsgebühren angefallen. Nun bestand meine Untermieterin darauf ein Treuhandkonto zu eröffnen. Bei dem natürlich Kontoführungsgebühren anfallen.
Meine Frage: Wer muss die Gebühren des Kontos tragen? Nur auf ihr Verlangen musste ich das Treuhandkonto eröffnen, trotz kostenloser Alternative. Ps: Bei mir handelt es sich um eine Privatperson.
Ich hoffe jemand kennt sich aus. Danke im Voraus :)
7 Antworten
der vermieter
er muss mit einem normalen konto klarkommen, er hat da keine ansprüche
ahjo
Warum nutzt Du nicht die Moneyfix Mietkautionsbürgschaft (da steckt die Allianz Versicherung dahinter)? Bin selbst Vermieter und da ist mir wichtig, dass mein Mieter SCHUFA-geprüft wird. Denn nur so habe ich eine gewisse Sicherheit, dass nicht nur die Kaution gezahlt wird, sondern auch die laufende Miete.
Die Gebühren trägt der Kontoinhaber, also der Vermieter. Kautionen werden normalerweise als Sparbuch angelegt mit Zins ( bei den aktuellen Konditionen leider so gut wie nichts). Eine Mieterin kann dem Vermieter nicht vorschreiben, dass er ein kostenpflichtiges Konto eröffnet. Üblich ist ein Mietkautionskonto, ähnlich Sparbuch. Von diesem Konto gehen ja zur Mietzeit keine Eingänge ein oder Ausgänge ab.
Gebühren trägt der Kontoinhaber; dies gilt für Kosten, die eine Bank mit Ihnen einvernehmlich vereinbart.
Soweit gemäß Mietvertrag nicht ausgeschlossen, haben Sie die Möglichkeit die Kaution an die Vermieterin zu überweisen; diese muß dann den Betrag, von deren übrigem Vermögen getrennt, für Sie kostenfrei verzinslich anlegen.
Was haben Sie denn da im Mietvertrag vorgesehen?
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Meine Bank bot mir zu diesem Zwecke ein klassisches Konto für Mietkautionen aus ihrem Portfolio an.
Ist das insolvenzsicher, sprich getrennt von deinem anderen Vermögen und gibt es dafür, wenn auch minimal, Zinsen?
Aus Abs. 3 § 551 BGB Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei
einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger
Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können
eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage
vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu.
Ja, das angebotene Konto, ist ein spezielles Konto für Mietkautionen gewesen. Aber die Untermieterin hat es dennoch nicht akzeptiert.
...sofern er mit dem Mieter im Mietvertrag keine anderslautende Vereinbarung einvernehmlich getroffen hat.