Steuerfachangestellte selbstständig?

5 Antworten

Mit mindestens zwei Jahren Berufserfahrung kannst du in einem Lohnsteuerhilfeverein tätig werden.

"Steuerberatend" darfst du natürlich NICHT tätig werden. 

Das solltest du eigentlich wissen, wenn du diese Ausbildung absolviert hast.

Vikaa1997 
Beitragsersteller
 29.01.2017, 13:59

Ja mir ist es einfach nicht ganz klar. Die Einkommensteuererklärung für meine Eltern, Geschwister etc. darf ich ja unentgeltlich machen. Warum darf ich es dann für nicht Verwandte nicht machen?

DerHans  29.01.2017, 14:04
@Vikaa1997

Du kannst "Bürodienste" anbieten. Wenn du dabei beim "Ausfüllen" einer Erklärung "behilflich" bist, ist das möglich.

Steuerberatung ist eben kein x-beliebiges Gewerbe. Dafür benötigst du eine (teure)Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

wurzlsepp668  29.01.2017, 16:48
@DerHans

Hans, Steuerberatung ist überhaupt kein Gewerbe ....

und selbst das behilflichsein beim Ausfüllen der Erklärung ist verbotene Steuerberatung ....

DerHans  29.01.2017, 17:32
@wurzlsepp668

Ich weiß, dass ein Steuerberater einer der klassischen "freien Berufe" ist.

Bei den meisten beschränkt sich die "Beratung" aber auf Buchhaltungsdienste

wurzlsepp668  29.01.2017, 17:40
@DerHans

komisch .....

die meisten beraten ihre Mandanten .....

dann kennst du aber wenige Steuerberater ....

anhand deines pauschalen Urteils (was komplett falsch ist ..........)

Nun - Du solltest das ja eigentlich wissen...

Die mittelalterlichen Zünfte (hier nennt sich das Steuerberaterkammer) i. V. mit staatlich repressiver Verhinderungspolitik schafft eine nicht angemessene Überregulierung mit Berufsverboten.

Die Aufweichung dieser Regelungen ist ein langwieriger und schwieriger Prozeß; dabei hat es schon andere Regelungen gegeben:

Der zulassungspflichtige Steuerberater ist durch die Nationalsozialisten geschaffen worden.


In der Weimarer Republik konnte der Beruf (Steuerberater) im Rahmen der Gewerbeordnung von jedermann ausgeübt werden.

Die besondere Zulassungspflicht für Steuerberater wurde 1933 eingeführt, wobei Juden und Personen, die sich im kommunistischen Sinn betätigt haben, eine Zulassung nicht erteilt werden durfte.

1935 wurde mit dem Helfer in Steuersachen ein zweiter zulassungspflichtiger Beruf eingeführt. Dieser mußte durch das Finanzamt zugelassen werden. Die Zulassung wurde an Personen mit Sachkundenachweis erteilt; daraus wurde später in der Bundesrepublik der Steuerbevollmächtigte mit weitergehenden Befugnissen.

Daneben gab es bis 1935 zudem noch die selbständigen Hilfskräfte für Steuersachen, die in etwa die Befugnisse der heutigen Lohnsteuerhilfevereine haben.

Im Zuge mehrerer Reformen sind mit dem Abschluß in den 90er-Jahren alle früheren Berufsbilder im Steuerberater aufgegangen (die Steuerbevollmächtigten, die es bei der Zusammenlegung noch gab dürfen das noch weiter ausüben).

Eine gewisse Aufweichung ist aber erfolgreich erkämpft worden.

Der § 17 BOStB (Berufsordnung Steuerberater) wurde 10!!! Jahre nach einem Urteil des BFH geändert; nunmehr kann der Steuerberater die Leistung von freiberuflich Tätigen in Anspruch nehmen, die nicht zur selbständigen Steuerberatung befugt sind; d. h. im Umkehrschluß kann nun auch jemand, der nicht über die Erlaubnis der Steuerberatung verfügt, auf diesem Wege steuerlich beratend tätig sein.

D. h. ein Steuerfachangestellter (oder auch jeder andere) kann sich selbständig machen und für Steuerberater freiberuflich tätig sein (wegen Scheinselbständigkeit sollte man für mehrere Steuerberater tätig sein); hierbei ist allerdings zu beachten, daß der Steuerberater die Arbeiten überwachen muß, er haftet auch für Fehler des Freiberuflers; er gibt auch die zu erledigenden Arbeiten an den Freiberufler.

Die Aufträge dürfen nicht selbst beschafft werden und der Freiberufler tritt auch nicht gegenüber dem Mandanten auf - er darf im Grunde auch dem Finanzamt gegenüber auftreten aber nicht mit eigenem Namen oder Briefkopf - das muß im Namen des Steuerberaters erfolgen.

Der Freiberufler stellt dem Steuerberater eine Rechnung - die Rechnung an den Mandanten erstellt der Steuerberater.

Ein kleiner Schritt, aber immerhin - es ermöglicht so Steuerfachangestellten oder Steuerfachwirten freiberuflich tätig zu sein - das kann für den einen oder anderen schon interessant sein.

Der Kampf ist noch nicht beendet und im Rahmen der EU steht das Steuerberatungsmonopol auf wackeligen Füssen, zumal es in dieser Form nur in Deutschland gibt - hier wird sich auf jeden Fall noch einiges ändern - es ist nur die Frage, wie lange sich das alles hinzieht - die Steuerberaterkammern wehren sich gegen jede Aufweichung...

Es ist zu fordern, daß fachkundige Personen, wie Steuerfachangestellte und Steuerfachwirte und Personen, die sich durch eine Sachkundeprüfung als sachkundig erweisen, zumindest im gewissen Rahmen, entgeltliche selbständige Steuerberatung leisten dürfen - die jetzige Regelung ist nicht angemessen.

https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__6.html

da im § 6 StBerG die Einkommensteuer nicht aufgeführt ist: Nein

außer du bist Leiter / Leiterin einer Zweigstelle eines Lohnsteuerhilfevereines

dafür "darfst" du aber noch 3 Jahre Berufserfahrung sammeln

Vikaa1997 
Beitragsersteller
 29.01.2017, 13:49

Also dürfte ich nach drei Jahren Berufserfahrung das machen oder ?

Ich fürchte dazu reicht deine Qualifikation nicht du brauchst die vollständige Steuerberaterprüfung.

Eine Krankenschwester kann auch keine Arztpraxis eröffnen und ein RA-Fachangestellter kann keine Mandanten vertreten.

wurzlsepp668  29.01.2017, 13:47

ned ganz, Kevin ...

mit 3 Jahren Berufserfahrung ist es durchaus möglich, für eine Niederlassung eines Lohnsteuerhilfevereins zu arbeiten ..

DerHans  29.01.2017, 14:05
@wurzlsepp668

Dann ist man aber immer noch kein "Steuerberater"

wurzlsepp668  29.01.2017, 16:50
@DerHans

wäre mir neu, dass alle, die für Lohnsteuerhilfevereine tätig sind, Steuerberater sind .......

den genau das will DerHans mit seiner Antwort eigentlich sagen ....