Sparhandy Wertgarantie?

1 Antwort

 2 Versicherte Gefahren und Schäden

(1) Der Versicherer leistet Ersatz für die Kosten von Reparaturen, die 

durch Verschleiß, Abnutzung, Alterung oder Konstruktions- und 

Materialfehler der Bauteile der versicherten Sache erforderlich werden.

(2) Der Versicherer leistet darüber hinaus Ersatz für Kosten von 

Reparaturen bei Zerstörung oder Beschädigung der versicherten 

Sachen durch:

a) Fall-/Sturzschäden

b) Fahrlässigkeit

c) unsachgemäße Handhabung, Unfall

d) Elektronikschäden (Kurzschluss, Überspannung, Induktion)

e) Wasser, Feuchtigkeit

f) Überschwemmung, ausgenommen Schäden durch Leitungswasser

g) höhere Gewalt

h) Implosion/Explosion, Brand/Blitzschlag

i) Display-Bruch

(3) Zusätzlich zu den Leistungen nach § 2 (1) und (2) zahlt der

Versicherer bei Diebstahl der versicherten Sache - sofern gesondert 

vereinbart eine Kostenbeteiligung für die Ersatzbeschaffung,- in dem 

im Versicherungsvertrag vereinbarten Umfang.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsleistung bei 

Diebstahl sind die Einreichung des Nachweises über Stellung der 

Strafanzeige bei der Polizei, bei Mobiltelefonen zusätzlich über die 

Sperre der verwendeten SIM-Karte sowie der Originalrechnung für die 

Kostenbeteiligung zur Ersatzbeschaffung innerhalb von 1 Monat seit 

Diebstahl. Der Versicherungsnehmer hat die Entschädigungsleistung 

innerhalb von einem Monat nach Zusage dieser Leistung durch den 

Versicherer vollständig zum Ankauf einer fabrikneuen Sache der 

gleichen Art zu verwenden.

(4) Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die der 

Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeigeführt hat; die nicht die

Funktion der Sache beeinträchtigen, wie insbesondere Schrammen und 

Schäden an der Lackierung; die unter die Gewährleistung des 

Herstellers oder Fachhändlers fallen; an oder durch 

Betriebssoftware/Zusatzsoftware oder mobile/n Datenträger/n, durch 

Computerviren, Daten-/Softwareverlust, Programmierungsfehler; an 

oder durch Verbrauchsmaterialien; aus Kartenmissbrauch bei Diebstahl 

eines Mobiltelefones; durch Reparaturarbeiten und Eingriffe nicht 

autorisierter Stellen; durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch; 

durch Kernenergie, Erdbeben, Terror oder Kriegsereignisse jeder Art, 

Bürgerkriege oder innere Unruhen. 

Ist der Beweis für das Vorliegen einer der Ursachen gemäß 

§ 2 (4) nicht zu erbringen, so genügt für den Ausschluss der Haftung 

des Versicherers die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der 

Schaden auf eine dieser Ursachen zurückzuführen ist.

Phipse01 
Beitragsersteller
 11.04.2021, 08:21

Das heißt ja also das mein Handy ersetzt werden würde bzw. der Schaden repariert wird oder?

andie61  11.04.2021, 09:20
@Phipse01

Das steht doch genauso da.

Phipse01 
Beitragsersteller
 10.04.2021, 21:53

Heißt wenn mir mein Handy runter fällt ,würde die Versicherung nicht zahlen?

andie61  10.04.2021, 21:55
@Phipse01

Warum liest Du das nicht richtig durch?

Der Versicherer leistet darüber hinaus Ersatz für Kosten von 

Reparaturen bei Zerstörung oder Beschädigung der versicherten 

Sachen durch:

a) Fall-/Sturzschäden

b) Fahrlässigkeit

c) unsachgemäße Handhabung, Unfall