Sirius Inkasso GmbH (verdreifacht die Forerdung)?

7 Antworten

Hallo TheIrelia

Laut dem was ich hier lese bewegen sich die Inkassokosten an der Obergrenze des zulässigen sind also gerade noch ok wobei es schon bedenklich ist da diese Vergütung eigentlich Rechtsanwälten zusteht die den Fall rechtlich prüfen dürfen.

Allerdings gibt es für den Gläubiger eine Schadensminderungspflicht der Gläubiger muss also versuchen einen Weg zu wählen der möglichst wenig weitere Schäden verursacht oder den Schädiger zumindest auf die Gefahr eines höheren Schadens aufmerksam machen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Insofern hätte es zumindest einen Information seitens Rewe geben müssen dass ein Inkassobüro eingeschaltet wird solltest du nicht von dir aus zahlen außerdem wäre selbst ein gerichtliches Mahnverfahren günstiger gewesen.

Wenn es wirklich so war dass der erste Brief zu der Sache direkt vom Inkassobüro kam könntest du dich eventuell darauf berufen dass das Inkassobüro vorschnell eingeschaltet wurde.

In dem Fall müsstest du aber auf jedenfall die Hauptforderung samt Zinsen anerkennen.

Außerdem solltest du einen guten Grund für die Rückbuchung haben damit dir das nicht als Betrugsversuch ausgelegt werden kann z.b. dass du dich versehendlich vertan hast eine andere Zahlung zurückbuchen wolltest aber irrtümlich diese zurückgebucht hast.

LG

Darkmalvet

mepeisen  31.01.2018, 18:03
Insofern hätte es zumindest einen Information seitens Rewe geben müssen dass ein Inkassobüro eingeschaltet wird solltest du nicht von dir aus zahlen

Das, was du erklärst, wird in der Fachliteratur übrigens "Inkassoüberfall" genannt. Selbst Inkassofreundliche Autoren sehen das sehr kritisch und lehnen das mehrheitlich einfach nur ab.

Die 58,50 € entsprechen einer 1,3 Gebühr nach 2300, 7200 VV RVG bei einer Forderung zwischen 0,01 und 500,- € und sind der Höchstsatz, den ein Rechtsanwalt für eine nicht außerordentlich anspruchsvolle Forderungssache abrechnen darf. Daraus ergibt sich auch die Post- und TK-Pauschale von 11,70 €.

Allerdings muss ein Rechtsanwalt dafür eine Leistung erbringen.

  1. Muss er die Forderung dem Grunde und der Höhe nach prüfen und auch schauen ob diese durchsetzbar ist
  2. Den Mandanten individuell beraten, wie in dem Fall weiter zu verfahren ist und welche Möglichkeiten er hat
  3. Individuelle, fallbezogene Korrespondenz mit dem Schuldner führen.
  4. Dem Auftraggeber (Gläubiger) besagte Kosten als Honorar in Rechnung stellen.

Das eröffnet die Frage warum sich Firmen gemeinhin an Inkassobüros wenden, wenn doch Rechtsanwälte o.g. Dinge leisten können und müssen.

Ganz einfach. Inkassobüros.

  • arbeiten zumeist auf Flatrate oder Erfolgsbasis, stellen dem Gläubiger also keine Rechnung
  • im Massengeschäft wird auch weder beraten, noch geprüft noch individuell korrespondiert.

Dann gibt es so schöne Bestimmungen wie die Durchschnittskosten (§ 4 Abs. 5 RDGEG) und die Schadensminderungspflicht des Gläubigers (§ 254 BGB), der die Kosten für den Schuldner (nicht für sich selbst!) so gering wie möglich halten muss.

Dies führt dazu, dass eine 1,3 Gebühr, gefordert durch ein Inkassobüro, so gut wie NIE durchsetzbar ist.

Vorgehensweise:

  1. Überweise dem Gläubiger die Hauptforderung, die Zinsen, die Adressermittlungs- und Rücklastschriftkosten. Bei der Überweisung angeben, dass dies entsprechend zu verrechnen ist (wichtig!).
  2. Überweise dem Inkassobüro 15,- € zzgl. 3,- € Auslagenpauschale gem. 2301 VV RVG für ein "Schreiben einfacher Art" oder widerspreche den Inkasoskosten gänzlich und untersage die Datenweitergabe an die Schufa und Co. (§ 28a BDSG).

Keine weitere Korrespondenz führen und alles ignorieren, es sei denn du bekommst Gerichtspost (gelber Umschlag)

Kleine Anmerkung: Du hast durch den Lastschriftwiderspruch evtl. dem Gläubiger eine Steilvorlage für eine Strafanzeige gegeben.

Etwas zu kaufen in dem Wissen nicht, nicht pünktlich oder nicht vollständig zur Fälligkeit zahlen zu können, kann den Straftatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) erfüllen und dir Ärger von seiten der Staatsanwaltschaft einbringen.

EXInkassoMA  31.01.2018, 18:42

Perfekte Ausführungen von @Kevin !

Nussbecher  31.01.2018, 16:57

Du musst jetzt an das Inkassounternehmen zahlen. Die Bankverbindung ist auf dem Schreiben angegeben.

mepeisen  31.01.2018, 17:49
@Nussbecher

Falsch. Zahlungen an den Gläubiger selbst sind stets schuldbefreiend, solange keine Abtretung angezeigt wurde.

Nussbecher  31.01.2018, 17:56
@mepeisen

Das Inkassounternehmen leitet das Geld weiter. Keine Sorge. Wie gesagt, ich habe täglich damit zu tun. Abtretungserklärungen gibt es bei Versicherungen.

mepeisen  31.01.2018, 18:04
@Nussbecher

Du hast geschrieben, dass man ans Inkasso zahlen MUSS. Und das ist wie gesagt einfach nur falsch. Du kannst nicht einfach das BGB für nichtig erklären und dir eigene Gesetze erfinden.

Und dein "Keine Sorge" sehe ich. Du verbreitest einfach nur falsche Infos.

TheIrelia 
Beitragsersteller
 31.01.2018, 16:55

Danke für Deine ausführliche Antwort :)

Leider weiß ich nicht wie ich Rewe das Geld zukommen lassen soll.

In meinen Umsätzen (online-banking) steht zu dem Thema nur:

Verwendungszweck:

291220430235575201221046690 REWE SAGT DANKE. 21610466

Gläubiger-ID:

DE16RPA00000020245 .... (sieht laut der Buchstaben mitten drin eher nicht wie eine gültige IBAN aus)

Mandatsreferenz:

5602460482791712292043

Kundenreferenz (End-to-End):

... :/

kevin1905  31.01.2018, 17:04
@TheIrelia

Wenn du keine Bankverbindung von REWE hast, zahlst du ans Inkassobüro.

Dann ist aber die Verrechnung im Verwendungszweck anzugeben noch wichtiger, da sonst § 367 Abs. 1 BGB gilt, der besagte dass ein Inkassobüro alle Geldeingänge zuerst mit den Inkassokosten, dann mit den Zinsen, den Gläubigerkosten und zuletzt mit der Hauptforderung verrechnen darf.

Passt fasst auf den Cent genau!

Hier ist der Gebührenrechner:

http://www.inkassogebuehren-rechner.de/index.php#rechner

Errechnete Gebühr: 83,54 zuzüglich Hauptforderung 39,98 ergibt 123,52 Euro 😎

Gerade bei kleinen Summen schlagen die Gebühren voll durch. Weil der Arbeitsaufwand und die Nebenkosten fast die selben sind!

Aber letztendlich bist Du ja selbst Schuld/der Auslöser! 😁

mepeisen  31.01.2018, 17:57

Der Rechner ist sachlich irreführend. Denn er betrachtet die ganzen Bedingungen gar nicht, die es in der Realität so gibt und die einen Schadensanspruch verhindern mögen.

Zudem müsste das Inkasso Dienstleistungen erbringen für diese hohe Gebühr, die aber in der Praxis nie beauftragt und erbracht werden.

Nur, weil eine 1,3 Gebühr theoretisch begründbar wäre, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass sie auch immer und in jedem Fall uneingeschränkt gefordert werden darf.

alarm67  31.01.2018, 20:28
@mepeisen

Ich bin kein Anwalt, aber dieses Thema und diese Streitigkeiten sind mir bewusst.

Bezugnehmend auf die Frage habe ich diese beantwortet und hier ging es rein um die Höhe der Gebühren!

Auch wenn man hierüber wieder endlos diskutieren/streiten könnte, sind diese zunächst einmal nicht zu beanstanden.

Hier schreibt die Anwaltsauskunft dazu, betont aber ebenfalls, dass nicht alles unumstritten ist:

https://anwaltauskunft.de/magazin/geld/kapital-steuern/inkasso-was-ist-erlaubt

SCHRITT 2: SIND DIE INKASSO-KOSTEN ANGEMESSEN?

Inwieweit der Schuldner die Kosten übernehmen muss, die durch ein Inkassounternehmen entstehen, ist nicht unumstritten. Fest steht aber: Inkassobüros dürfen keine willkürlichen Kosten festsetzen. Gläubiger haben grundsätzlich eine sogenannte Schadenminderungspflicht gegenüber dem Schuldner. Das heißt: Der Gläubiger muss sich für die günstigste Art entscheiden, seine Forderungen durchzusetzen. Gesetzlich ist deshalb festgelegt, dass die Kosten durch ein Inkassounternehmen nicht höher sein dürfen als die Vergütung, die ein Rechtsanwalt für die gleiche Leistung erhalten hätte.

Trotzdem entscheiden die Gerichte immer wieder sehr unterschiedlich darüber, wie viel genau die Inkassounternehmen verlangen dürfen. In der Regel wird maximal die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgelegt anwaltliche Gebühr als angemessen betrachtet. Geht es um überfällige Rechnungen bis zu einer Höhe von 500 Euro, ist demnach davon auszugehen, dass das Inkassobüro höchstens 58,50 Euro für seine Dienste verlangen darf. Danach steigen die Gebühren mit der Höhe der Forderung an. Schuldet man dem Gläubiger bis zu 1000 Euro, dürfte das Inkassounternehmen 104 Euro verlangen, geht es um bis zu 1.500 Euro, wären 149,50 Euro fällig usw. Eine Übersicht der Gebühren ist hier zu finden.

Hinzu kommen noch die Mehrwertsteuer sowie eine Auslagenpauschale, beispielsweise für Anfragen beim Einwohnermeldeamt und Portokosten. Diese Pauschale darf 20 Prozent der Gebühr, insgesamt aber nie mehr als 20 Euro betragen.

mepeisen  31.01.2018, 21:05
@alarm67
die ein Rechtsanwalt für die gleiche Leistung erhalten hätte

Und genau das ist ein riesiger Knackpunkt. Denn für eine 1,3 Gebühr muss ein Inkasso sehr viel erbringen. Dinge, die im Masseninkasso aber grundsätzlich nie erbracht werden. Es ist also schon von der Definition der Tätigkeit her unmöglich, die 1,3 Gebühr im Masseninkasso abzurechnen. Und genau diesen Punkt berücksichtigt der Inkassorechner nicht. Kann er auch nicht, da man dazu individuell schauen müsste, mit was das Inkasso beauftragt war und was es jemals getan hat.

Hinzu kommen noch die Mehrwertsteuer

Nö. Ausschließlich bei ganz wenigen Branchen bzw. Fällen. Die Mehrwertsteuer ist kein Verzugsschaden. Denn sie fällt nicht an. Ausnahmen sind beispielsweise Ärzte.

Zu zahlen rate ich Dir. Dass Inkassokosten hoch sind sollte sich langsam rumgesprochen haben. Du trägst die Kosten, da Du sie auch verursacht hast. Da gibt es bei denen auch keinen Diskussionspielraum.

kevin1905  31.01.2018, 16:43
Du trägst die Kosten, da Du sie auch verursacht hast.

Der Gläubiger hat das Inkassobüro beauftragt NICHT der Fragesteller.

Er hätte stattdessen auch einfach das gerichtliche Mahnverfahren einleiten können. Das hätte 32,- € gekostet und ihm womöglich einen vollstreckbaren Schulditel gebracht, ergo wie genau rechtfertigst du die Inkassokosten bzw. diese dem Schuldner in Rechnung zu stellen?

Nussbecher  31.01.2018, 16:55

Wenn jemand nicht zahlt ist er immer der Träger der Inkassokosten. Die Kosten wären ja durch sozialverträgliches Verhalten nicht zustande gekommen. Beauftragender ist immer der Gläubiger. Das gerichtliche Mahnverfahren wird in der Regel erst NACH dem EInsatz eines Inkassounternehmens angestrebt.

mepeisen  31.01.2018, 17:52
@Nussbecher
Wenn jemand nicht zahlt ist er immer der Träger der Inkassokosten.

Die Aussage ist einfach nur vollkommen falsch. Derjenige, der das Inkasso beauftragt, zahlt diese. Immer und ohne Diskussion. Der einzige Weg, die Inkassokosten vom Schuldner zu verlangen ist der Weg über einen angerichteten Schaden und Schadensersatz.

Damit aber wirklich ein Schaden entsteht und Schadensersatz vom Schuldner zu zahlen ist, müssen eine ganze Reihe von Bedingungen erfüllt sein. Beispielsweise muss dem Gläubiger ein Schaden entstehen. Im Masseninkasso entsteht der aber faktisch nie, da ein Gläubiger niemals Inkassokosten bezahlt.

Dann müsste noch untersucht werden, mit was das Inkasso beauftragt war. Rein kaufmännische Dienste sind keine Rechtsdienstleistung. Und da gibt es noch viele weitere Dinge.

Nussbecher  31.01.2018, 17:55
@mepeisen

Ich habe damit täglich zu tun und weiß, dass es so ist. Also verbreite keinen Unsinn hier.

mepeisen  31.01.2018, 18:00
@Nussbecher

Dann mal raus mit der Sprache: Wo arbeitest du denn? Wo ist deine fachliche Qualifikation? Ich vertraue lieber dem Bundesverfassungsgericht, dem Bundesgerichtshof und Leuten, die sich damit auskennen (Jura-Professoren und Jura-Doktoren).

Der sogenannte "Inkasso-Überfall", um den es hier geht, wird selbst bei inkassofreundlichen Experten in der Literatur extrem kritisch gesehen. Nach Treu und Glauben war die Einschaltung eines Inkassos ohne eigene Mahnung des Gläubigers ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht.

Schaue dir beispielsweise mal Jäckles Begründungen dazu an. Wenn du vom Fach bist, weißt du auch, wo du das nachlesen kannst ;-)

Du solltest hier keine Falschinfos vorsätzlich für deinen Arbeitgeber verbreiten. Lass das doch einfach. Vielleicht muss man dich sonst bei GF melden, dass du vorsätzlich Falschinfos verbreitest...

kevin1905  31.01.2018, 22:45
@Nussbecher
Wenn jemand nicht zahlt ist er immer der Träger der Inkassokosten.

Nein, ein Vertrag zu Lasten Dritter ist nicht statthaft im Deutschen Recht. Der Gläubiger beauftragt das Inkassobüro und ist daher auch für die Zahlung der Kosten zuständig.

Ob er einen Erstattungsanspruch hat gegen den Schuldner ist ganz entscheidend davon abhängig dass er die Schadensminderungspflicht beachtet.

Ein Inkasso verfügt nicht über Möglichkeiten, die der Gläubiger nicht auch hat, verschafft diesem also keinen Mehrwert. Auch die gänge Abrechnungspraxis sorgt dafür, dass dem Gläubiger durch die Einschaltung des Inkassobüros kein Schaden entsteht.

Wo kein Schaden entsteht kann aber auch keiner erstattet verlangt werden, bzw. wäre dieser durchsetzbar.

Die Zahlung ist ja genau aufgeschlüsselt - die verlangen von dir "nur" die Kosten, die du denen verursacht hast.

Nussbecher  31.01.2018, 16:56

Mag sein, entspricht aber dennoch den Tatsachen.

mepeisen  31.01.2018, 18:02
@Nussbecher

Die Tatsachen sind völlig andere. Und das weißt du sicher auch.

kevin1905  31.01.2018, 16:43

Wage ich zu bezweifeln...

gfntom  31.01.2018, 16:44
@kevin1905

Das steht dir frei...