Sind Internetfilter an Schulen gesetzlich vorgegeben?

6 Antworten

Nun, während der Schulzeit hat die Schule natürlich eine Aufsichtspflicht. Man kann durchaus sagen, dass sie dieser nicht nachkommt, wenn jugendgefährdende Seiten ohne weiteres zugänglich sind.

Hier sind von beiden Seiten Fehler gemacht worden. Dein Sohnemann hätte nicht am Schul-PC Seiten für Volljährige besuchen sollen, und die Schule hätte Sorge tragen müssen, dass jugendgefährdende Inhalte klipp und klar verboten und im besten Fall auch gesperrt sind.

Ich würde dir empfehlen, dich für die Einrichtung eines Webfilters einzusetzen, und deinem Filius nahelegen, seine Inspiration nicht über öffentliche Terminals zu beziehen.

Was die "Mißbilligung" der Schule angeht: Solange sie keine echten Konsequenzen mit sich bringt, ist das nur die geheuchelte Empörung von Gutmenschen, die vermutlich noch am selben Abend ihrerseits ausgiebig auf ganz ähnlichen Seiten unterwegs waren.

nein, die sind nicht "gesetzlich vorgegeben". Und das man unter 18 auf Pornoseiten nix zu suchen hat, besonders in der Schule, sollte einem der gesunde Menschenverstand sagen. Da muss man nicht noch erst "eingewiesen" werden!


Nein, aber es ist Entscheidung der Schule. Und man kann nicht erwarten, keine Konsequenzen seitens der Schule zu spüren, wenn man so blöd (Sorry) ist und im Clearnet über seinen Schulaccount P0rnos schaut.

Als Serveradmin (und Schüler) an meiner Schule, rate ich deinem Sohn, in Zukunft Tools zur Anonymisierung zu verenden, wenn er P0rnos schaut.

Mal abgesehen davon, das derartige Filter umgangen werden können: Warum sollte die Schule den korrekten und eigenverantwortlichen Umgang aller delikt- und einsichtsfähigen Oberstufenschüler (!) mit dem Internet damit einschränken wollen?

Forderst du auch Leibesvisitation und Aufsichtspersonal auf Toiletten, damit dein Kind dort nicht rauchen kann?

Wer versagt hier eigentlich wirklich? Ich fände es jedenfalls befremdlich, wenn man seinen Erziehungsauftrag meint an der Schulpforte abgegeben zu haben :-O

Aber daran liesse sich vmtl. ein Jahr vor der Volljährigkeit seines Sposses eh nichts mehr ändern :-(

G imager761

Gesetzlich vorgegeben ist das glaube ich nicht. Natürlich von Vorteil wobei diese auch nicht immer Fehlerfrei laufen