Schulrechtslage in Bremen brauche dringend hilfe!
hallo liebe community,
ich habe ein Problem mit der Rechtslage einer Berufsschule hier in Bremen und umzu. mein Problem liegt darin das mehr als 2/3 meiner mitschüler ein Zeugnis bekommen indem sämtliche noten mit einem N/B also Nicht bewertbar betitelt sind. unser lehrer meinte das wenn man mehr als 25% des unterrichts gefehlt hat die berechtigung besteht nur N/B´s zu verteilen. 2 Fragen stellen sich mir also.
1: liegt der Prozentsatz wirklich bei 25%? ich habe nähmlich etwas von 33% gehöhrt.
2: wenn ich Ärztlich bescheinigte Ateste bei meinem lehrer abgebe hat er dann immernoch das recht meine entschuldigten fehltage auf diese 25% mit aufzurechnen?
wir haben 1 mal die woche unterricht bei 40 Kalenderwochen in der schule ist ich bin jetzt durch einen zwischenfall auf diese schule gekommen und hatte bis zu den zeugnissen 7 unterrichtstage gehabt die ich alle wahrgenommen habe. Mein mitschüler hatte nur 5 tage da durch das er später als ich in diese schule kahm. auch er hat alle 5 Tage wahrgenommen. Ich bekomme ein zeugniss mit noten da ich 100% des unterrichts anwesend war. er bekommt aber nur ein zeugniss mit N/B obwohl auch er 100% des unterrichtes anwesend war. Mein lehrer meinte er könnte das subjektiv betrachten und selbst entscheiden wer N/B und wer eine note bekommt. wir haben beide die selben noten geschrieben in jeden fach im mündlich ebenfalls. hier stellen sich mir wieder 2 Fragen.
- Darf der lehrer das wirklich subjektiv betrachten?
- gibt es eine midestzugehöhrigkeit in einer klasse in der er anspruch auf ein Zeugnis hat?
wäre nett wenn ihr mir in der Rechtslage helfen könntet ich möchte was an meiner schule was bewirken und meinen mitschülern dringen helfen.
MFG Takei254
3 Antworten
Hallo "Takei254",
im Bremischen Schulgesetz ist dem § 38 Abs. 5 BremSchulG zu entnehmen, dass hierin über Leistungskontrollen und Zeugnisse bestimmt wird. Jedoch findet sich keine einheitliche Regelung betreffend Deiner Problemstellung, jedoch verweist § 38 im Abs. 5 auf die Zeugnisordnung, worin Näheres geregelt ist.
In § 6 Abs. 5 ZeugnO heißt es sodann:
Bei Fächern, in denen ein Schüler oder eine Schülerin aus Gründen, die er oder sie nicht zu vertreten hat, nicht so regelmäßig am Unterricht teilnehmen konnte, daß eine Beurteilung der Leistung möglich ist, ist der Vermerk „nicht beurteilbar“ einzusetzen.
Hierbei sind mir keinerlei 25%-Regelungen o.ä. bekannt.
Die Frage, ob die im Schulunterricht erbrachten Leistungen vom Lehrer beurteilt werden können, ist wegen des in diesem Bereich bestehenden pädagogischen Beurteilungsspielraumes nur eingeschränkt überprüfbar. Vielmehr wird dem Prüfer daher ein sogenannter Bewertungs- oder auch Beurteilungsspielraum eingeräumt.
Eine gerichtliche Kontrolle z.B. ist insoweit eingeschränkt, weil sie zu einer Verzerrung der Bewertungsmaßstäbe und zu einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit führen könnte. Solch ein Beurteilungsvorgang würde sich nämlich selbst mit sachverständiger Hilfe nicht gänzlich aufdecken lassen. Dies weiß der Prüfer nunmal am besten. Die Entscheidung des Prüfers erwächst mithin aus Einschätzungen und Erkenntnissen, die er im Laufe seiner oftmals langjährigen Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt bzw. gewonnen hat und die er allgemein umsetzt.
Vergleiche auch:
- VG Braunschweig, Urteil vom 30. 10. 2003 - 6 A 663/02
- BVerfG, Beschluß vom 17-04-1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83
- BVerfG, Beschluß vom 17-04-1991 - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87
M.E. gibt es keinerlei Quotenregelung, ab wann eine Beurteilung möglich ist und wann nicht.
Ich wünsche im weiteren schulischen Verlauf dennoch viel Erfolg und durchweg gute Leistungserfolge.
Viele Grüße, Will.
Herzlichen Dank für den Stern.
Subjektiv betrachten kann ein Lehrer das nicht. Die prozentuale Anwesenheitspflicht muss gegeben sein, dann muss er Noten verteilen. NB geht dann nicht., dann muss er 6 verteilen, wenn die Leistung nciht stimmt. Ob Atteste oder nciht spielt da keine Rolle. Wieviel % es im endeffekt sind, weissich nciht, ich kenne auch nur die 1/3 Regelung. da kannst du dich aber beim Schulamt erkundigen.
Es gibt diese 25-%-Regel; wesentlicher aber Verwaltungs- und Durchführungsvorschriften der Schulbehörde, mehr oder weniger liberale oder konsequente Umsetzung durch Schulleiter (Schulpolitik) aber letztlich alles entscheidend: Die Zeugniskonferenz.
Und wenn der Fachleher dem Klassenlehrer mit Vorschlagsrecht eben eure N/B mitteilt, das zur Abstimmung gestellt als beschlussfähiger Mehrheitsbeschluss abgestimmt wird, ist das und nur das die Zeugnisnote.
Aus die Maus.
G imager761