Preisfehler Amazon, bekomme ich die Ware?

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Ich hab da was gefunden:

BGH vom 26.01.2005 : Kein Lieferanspruch bei falschen Preisen in Internetshops

Die Frage, ob bei einer falschen Preisauszeichnung in einem Internetshop ein Lieferanspruch des Kunden besteht oder nicht, war bisher durch unterschiedliche Gerichte höchst streitig beurteilt worden . In der Regel ist es so, dass auf Grund von Übertragungs- oder Datenbankfehlern oder sonstigen technischen Pannen ein zu niedriger Preis angezeigt wird. Der Kunde schlägt erfreut zu und verlangt eine Lieferung zu dem meistens sehr günstigen Preis.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in seinem Urteil vom 26.01.2005 (Aktenzeichen VIII ZR 79/04) entschieden, dass der Käufer in diesem Fall keinen Lieferungsanspruch hat.

Der Verkäufer hat das Recht, bei einer falschen Preisauszeichnung, den Kaufvertrag gemäß § 119 Abs. 1 BGB wegen Irrtums anzufechten. Dies hat zur Folge, dass der Kaufvertrag als nicht abgeschlossen gilt, der Kunde hat keinen Lieferanspruch. Das Gericht begründet seine zutreffende Ansicht damit, dass ein Irrtum im Rechtssinne auch dann gegeben sein kann, wenn dieser nicht nur durch eine persönliche Erklärung eines Vertragspartners, sondern automatisch durch eine Software erfolgt. Internethändler sind insoweit aus dem Schneider.

Richtige Formulierung der Eingangsbestätigung?

Das Urteil berührt jedoch noch einen anderen wichtigen rechtlichen Aspekt, der durch Shopbetreiber regelmäßig übersehen wird. Gemäß § 312 e BGB besteht die Verpflichtung, beim Abschluss von Fernabsatzverträgen im Internet den Eingang einer Bestellung per e-Mail zu bestätigen. Das Gesetz spricht insofern ausdrücklich nur von einer Bestätigung des Eingangs der Bestellung. Diese Aussage an sich hat keinen Rechtswert und führt insbesondere nicht zu einem Vertragsschluss. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Bestätigungsmail richtig formuliert ist. Vorliegend hatte der Internethändler in der Bestätigungsmail mitgeteilt, dass der Auftrag nunmehr von der Versandabteilung bearbeitet werde und sich im Weiteren für den Auftrag bedankt. Nach zutreffender Ansicht des Bundesgerichtshofes ist durch diese Erklärung das Vertragsangebot zum Abschluss eines Kaufvertrages angenommen worden. Letztlich hätte der Händler den gesamten Ärger vermeiden können, wenn er seine Bestätigungsmail sorgfältig formuliert hätte. Wir empfehlen daher in diesem Zusammenhang eine Formulierung sinngemäß mit den Worten: "Wir bestätigen hiermit den Eingang Ihrer Bestellung." Weitere Zusätze, wie der Hinweis, dass die Bestellung bearbeitet werde oder Ähnliches, sollte man aus Rechtsgründen unterlassen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

www.internetrecht-rostock.de/falsche-preisauszeichnung.htm

skatehaufen 
Beitragsersteller
 15.11.2011, 21:04

Vielen Dank, gut zu wissen, dass ich mir wenig Hoffnungen machen muss. Sonst hätte ich warscheinlich noch Stundenlang damit verbracht, den Support vollzuspamen, und dies ist zwar nicht zufriedenstellend, aber ich habe ja auch nichts verloren. Wie gesagt möchte ich ihnen nochmal für ihre Bemühungen danken.

Du hast nur ein Recht auf die Bildschirme, wenn dir der Verkäufe bereits zugestimmt hat, diese 3 Bildschirme für 40€ zu kaufen.

D.h. wenn du nach der Bestellung eine Bestätigungsmail bekommen hast, die bestätigt, dass du diese 3 Bildschirme für 40€ kaufen kannst, dann hast du ein Recht darauf.

Wenn dir aber sofort gesagt wurde nach dem Kauf, bevor du die Bestätigung erhalten hast, dass es sich um einen fehler handelte, wirst du die wohl nicht bekommen.

Ebenso, wenn in der Bestätigungsmail ein anderer Preis als diese 40€ stand. der Preis in der Bestätigung ist der, der gilt. Denn das ist sozusagen der Kaufvertrag mit dem Preis, auf den ihr euch geeinigt habt.

Der ausgestellte Preis im Shop, hat erstmal gar nichts zu sagen.

Falls du nun wirklich ein Recht darauf hättest, solltest du einen Anwalt einschalten. Dafür brauchst du nur den Kaufvertrag, d.h. die E-Mail oder etwas anderes, das den Kauf bestätigt, für 40€!!!

outfreyn  15.11.2011, 21:29

Ebenso, wenn in der Bestätigungsmail ein anderer Preis als diese 40€ stand. der Preis in der Bestätigung ist der, der gilt. Denn das ist sozusagen der Kaufvertrag mit dem Preis, auf den ihr euch geeinigt habt.

Nein. Die Bestellung der Bildschrime zu 40 EUR stellt einen Antrag des Kaufinteressenten dar. Weicht der genannte Preis in der "Auftragsbestätigung" ab, handelt es sich rechtlich um eine Ablehnung des Antrags, verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 BGB).

Ein Kaufvertrag kommt da nicht automatisch zustande.

johnnymcmuff  15.11.2011, 20:58

DH, ich hab dazu ein Urteil gefunden!

skatehaufen 
Beitragsersteller
 15.11.2011, 21:05
@johnnymcmuff

Vielen Dank für dein Bemühen, ich glaub ich hab da schlechte Karten, aber hab ja auch nichts verloren.

Stichwort: Invitatio ad offerendum.

Mit Deiner Bestellung gibst Du eine Willenserklärung ab, einen Antrag. Dieser ist rechtlich erst mal bindend (§ 145 BGB). Der andere Teil kann diesen Antrag annehmen oder ablehnen. Nur wenn er ihn unverändert annimmt, kommt ein Kaufvertrag zustande.

Die Annahme kann durch eine Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Ware (konkludentes Handeln) erfolgen (§ 151 BGB). Bemerkt der Verkäufer den Preisirrtum, bevor der Antrag wirksam angenommen wurde, bedarf es keiner Anfechtung - es gibt ja noch keinen Vertrag, der angefochten werden könnte.

Eine eMail, die nur den Eingang der Bestellung bestätigt, ist keine Auftragsbestätigung im rechtlichen Sinne. Solange kein Vertrag besteht, hat niemand irgendwelche Ansprüche...