Nutzung eines Blaulichts zur Absicherung einer Unfallstelle
Bei der Absicherung einer Unfallstelle an einer unübersichtlichen Kurve , bei Regen und düsterer Sicht, habe ich für den laufenden Vekehr auf einen Unfall aufmerksam gemacht in dem ich meinen Pkw am rechten Fahrbahnrand mit eingeschaltetem Pannenblinker parkte und zusätzlich ein Blaulicht auf`s Dach stellte. In der entgegen kommenden Richtung stand ein Steifenwagen der Polizei. In der Unfallstelle direkt ein Rettungswagen zur Versorgung einer Verletzten. Nun werde ich mit einem Ordnungsgeld von 20,00€ verwarnt. Das Fahrzeug befand sich die ganze Zeit im Stand und der Motor war Abgeschalten. Eine Fahrbereitschaft war nicht hergestellt und auch ein Missbrauch des Wegerechts kam nicht in Frage. Was nun tun Zahlen oder Einspruch. Diese Handlung war nicht die erste dieser Art. Fahre beinah 100 000 km im Jahr und komme durchschnittlich 2 - 3 mal in solche Situationen. Bisher gab es immer ein Danke schön und einen Handschlag.
10 Antworten
Soweit ich weiß gibt es Gesetze, die regeln, dass nicht jeder einfach so ein Blaulicht verwenden darf. Von daher hast du meines Erachtens eine Straftat begangen. Deswegen würde ich auch sofort zahlen.
Straftat ist es mit Sicherheit nicht
Das Absichern einer Unfallstelle mit Blaulicht ist erlaubt!
- Ordnungswidrigkeit! -
Einschlägig ist der § 38 StVO:
§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. (3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
Dein Fahrzeug ist nicht mit einem blauen Blinklicht ausgerüstet. Also darfst Du so etwas auch nicht nutzen. Bußgeldkatalog Nr 134, 20 Euro.
Die 20 Euro sind ein Verwahngeldangebot. Wie bei jedem Angebot kannst Du annehmen dann erledigt sich die Sache oder ablehnen. Bei Ablehnung bkommst Du ein weiters Angebot (Das muss nicht besser sein) und dann wird irgentwann aus dem Angebot ein Bußgeld.
Das Blaulicht bedarf einer besonderen Ausnahmeregelung, die nur für Fahrzeuge der Polizei, Feuerwehr, Krankenwagen, Notarzt oder großkopferte Politiker etc. erteilt wird. Sie als Normalo haben sich auf ein gelbes Warnlicht und das Warndreieck zu beschränken. Die Konsequenz für eine Zuwiderhandlung habern Sie ja jetzt folgerichtig erfahren.
Das ist in diesem Zusammenhang Unfug! Sie dürfen kein Blaulicht benutzen. Haben Sie kein anderes Signallicht als das Blaulicht dabei, könnte man Ihnen einige unangenehme Fragen stellen!?! Halten Sie sich schlicht an geltendes Recht und Sie ersparen sich solche Fragen. - Sie sind kein Freizeitpolizist!
Und wo ist nun die "gute Frage"?
Ein Mißbrauch des Wegerechtes kommt hier natürlich nicht in Frage, es stellt sich eben Allgemein die Frage, wozu du ein blaues Rundumlicht ständig mitführst, wenn es in keinem Falle eingesetzt werden darf.
Ich habe jetzt keinen Tatbestandskatalog zur Hand, aber ich gehe davon aus, dass bereits die bloße Benutzung im Bereich der StVO eine Ordnungswidrigkeit darstellt, und von daher ist das Verwarnungsgeld doch ein korrektes Angebot.
Und was ist mit Rechtfertigender Notstand ? Da schreibt der Gesetzgeber doch genau wann ein anderes Mittel gerechtfertigt ist um eine Gefahr abzuwenden unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit .