nachbar wegen ruhestörung verklagen? geht das?
hallo, mein nachbar bringt mich um den verstand. laute musik, dass der bass dröhnt und lautes fernsehen dass ich meinen fernseher lauter stellen muss sind am wochenende an der tagesordnung. der vermieter hat schon mit ihm geredet und ihn abgemahnt. nützt wohl nix. heute abend durfte ich mich blöd anmachen lassen, weil ich ihn gebeten habe die musik runter zu drehen. er hat auf mein bitten nicht reagiert und nun ist es oben noch lauter geworden. stühle werden verrückt, laut mit den füßen aufgestampft und türen geknallt. ich hab die faxen dicke und will ihn verklagen bis er nicht mehr weiß wo oben und unten ist...wer kennt sich da aus oder kann mir tipps geben?
die polizei ruf ich nicht. der wohnt seit 18 monaten über uns und weiss genau wie laut er ist!
11 Antworten
Ich würde meinen Vermieter mit Beschwerden überhäufen, bis der was tut. Ansonsten Lärmprotokoll über mindestens 14 Tage führen, aber so eine Klage zieht und zieht sich... eher würde ich ausziehen...
Rechtliche Grundlagen Rechtlich gesehen handelt es sich bei der Ruhestörung um eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), welche mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden kann. Diese Vorschrift besagt im Einzelnen:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.“
Zuständigkeiten Zuständig für die Verfolgung und Ahndung solcher Ordnungswidrigkeiten sind die Ordnungsämter der Städte und Verwaltungsgemeinschaften. Dies ist im Ordnungsbehördengesetz (OBG) geregelt. Für die Stadt beispielsweise ist somit das Ordnungsamt der Stadt zuständig. Erfahrungsgemäß ergehen solche Beschwerden meist außerhalb der üblichen Sprechzeiten. In diesen Fällen wird auf Grundlage des OBG und des Polizeiaufgabengesetzes die Polizei tätig und leitet festgestellte Verstöße an das Ordnungsamt weiter.
Verfahrensweisen Durch die Polizei: Wird die Polizei über ruhestörenden Lärm informiert oder stellt diesen selbst fest, wird dieser im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten der Polizei beseitigt. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Feststellungen von Ruhestörungen erfolgt seitens der Polizei ferner eine Meldung an das zuständige Ordnungsamt. Ansonsten wird es nach Herstellung der Ruhe im Regelfall bei einer mündlichen Verwarnung belassen.
Durch die Ordnungsämter: Nachdem eine Beschwerde oder eine Meldung über ruhestörenden Lärm beim Ordnungsamt eingeht, liegt es im Ermessen der Behörde zu entscheiden, ob der Verursacher mündlich verwarnt oder ob dem Verursacher die Zahlung einer Geldbuße auferlegt wird.
Durch die Stadt wird bei Erstverstößen im Regelfall ein Bußgeld in Höhe von ca. 50 bis 100 EUR verhängt. Bei schwerwiegenden Verstößen kann dieses Bußgeld jedoch deutlich höher ausfallen.
Wie kann ich mich als Betroffener gegen Ruhestörungen wehren? Fühlt man sich als Bürger durch Lärm in seiner Ruhe gestört, kann man sein Recht auf mehrere Arten durchsetzen: Die bekannteste und am häufigsten praktizierte Art ist das Einschalten der Polizei.
In vielen Fällen kann es jedoch sinnvoller sein, sich direkt an das zuständige Ordnungsamt zu wenden, da die Polizei festgestellte Verstöße ohnehin an das Ordnungsamt weiterleitet.
Das Rufen der Polizei und die Meldung an das Ordnungsamt sollten nicht der einzige und ausschließliche Weg sein um sich gegen lärmende Nachbarn zu wehren. Viel einfacher und im Sinne einer angenehmen Nachbarschaft ist es, wenn man sich als erstes direkt an den Verursacher wendet.
Wenn die eigenen Bemühungen nicht fruchten oder wenn es wiederholt zu Ruhestörungen kommt, ist es natürlich angebracht, sein Recht durch die Behörden durchsetzen zu lassen.
von einere klage würde ich definitiv abraten, sie kostet unnötig geld und der erfolg ist fraglich. in der verantwortung steht der vermieter. diesem eine frist zur beseitigung des mangels, denn ein solcher ist es, stellen und ihm ankündigen, wenn er bis dahin nicht für ruhe sorgt, dass ihr die miete mindern werdet. 5 % würde ich für angemessen erachten. da er schon die schreihälse abgemahnt hat, kann er diesen nun auch die wohnung kündigen. darüber hinaus, wie auch andererseits geäußert, insofern der krach nach 22 uhr auftritt, polizei informieren wegen nächtlicher ruhestörung. wenn die krachmacher aber am tag lärmen, kann die polizei nichts machen. der hinweis mit dem lärmprotokoll ist wichtig zur beweisführung.
Da diesen Sport halb Deutschland betreibt,wird eine Klage sicher wegen Geringfügigkeit abgelehnt,musst andere Wege finden.
Hallo an Alle Grundsätzlich hast Du Anspruch auf Unterlassung! Da öffensichtlich der Vermieter auch nichts ausrichten will/kann,stelle eine Unterlassunsgsforderung. Man muß keine laute Musik vom Nachbarn in seine eigenen vier Wände dulden und albatros,daß gilt auch am Tage,da dieser Krach eine eindeutige Belästigung darstellt,die vermieden werden kann.Es ist also kein unvermeidlicher Lärm.Lärmprotokolle sind gut für die Beweispflicht!
Grüße Markus