Muss man ein Mofa auf Zweisitzer ummelden seit Änderung?
Hi, Muss man seit der Änderung im Dezember 2016, die Erlaubt, dass man sein Mofa zu zweit fahren darf, sein Mofa als zweisitzer ummelden?
2 Antworten
Hallo EddieAngsthornM,
mit der Prüfbescheinigung für Mofas, die übrigens seit dem 01.01.2017 "Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h" heiß, darfst Du folgende Fahrzeuge Führen:
- 1. einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,
- 1b. zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52), wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist,
Bereits vor 4 Jahren am 19.01.2013 wurde der von mir fett dargestellte Gesetzestext der Fahrerlaubnisverordnung hinzugefügt. Und bereits seit diesem Datum darf man mit der Prüfbescheinigung / Ausbildungsbescheinigung auch zweisitzigen Fahrzeuge Führen und auch dementsprechend eine zweite Person mitnehmen.
Zwar steht in vielen Fahrzeugpapieren, dass es sich um ein Einsitziges Fahrzeug handelt, aber es gibt keine Vorschrift, die es verbietet mehr Personen als in den Fahrzeugpapieren angegeben zu transportieren. Die StVO besagt nur:
§ 21 StVO - Personenbeförderung
(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist. Es ist verboten, Personen mitzunehmen
- auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,
- auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder
- in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen.
Hat das Fahrzeug also tatsächlich zwei Sitzplätze, wie das bei den meisten Rollern der Fall ist, darf man auch eine zweite Person mitnehmen.
Nur derjenige der auf einem Kraftrad ohne zweiten Sitz eine zweite Person mitnimmt muss laut bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog mit folgender (schriftlicher) Verwarnung rechnen.
Tatbestandsnummer: 121100
Tatvorwurf: Sie beförderten auf dem Kraftrad ohne besonderen Sitz eine Person.
Ordnungswidrigkeit gem. § 21 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 97 BKat
Verwarnungsgeld: 5,00 Euro
Punkte: Nein
Fahrverbot: Nein
Eintrag als A oder B - Verstoß: Nein.
Meines Erachtens nach, währe es nur rausgeworfenes Geld, die Anzahl der Sitzplätze auch in den Papieren zu ändern, denn wie bereits angeführt, müssen laut Gesetz nur 2 Sitzplätze für die Mitnahme einer zweiten Person vorhanden sein. Der Bußgeldkatalog / bundeseinheitliche Tatbestandskatalog kennen keinen Tatvorwurf, dass mehr Personen als eingetragen befördert worden sind.
Beachten sollte man nur, dass nicht nur zwei Sitzplätze vorhanden sind, sondern auch, dass mit der zweiten Person die maximale Zuladung nicht überschritten wird.
Schöne Grüße
TheGrow
sieh einfach nach, wie deine Zulassung lautet - eine oder zwei Personen ;)