Messer illegal in deutschland ()?

........... - (Messer, navy) ......... - (Messer, navy)

8 Antworten

VunterSlaush hat die Frage bereits korrekt beantwortet, aber hier noch mal die etwas ausführlichere Erklärung (auch für alle anderen, die hier nur Mist schreiben!)

Bei der Frage nach der Legalität eines Messer stellt sich zuerst die Frage:

Ist das Messer ein Werkzeug oder eine Waffe?

Ganz eindeutig Werkzeuge sind z.B. Kochmesser oder Taschenmesser.

Ganz eindeutig Waffen sind z.B. Schwerter oder Dolche.

Das Messer auf den Bildern wäre gleichfalls als Waffe einzustufen, da

- geschwärzte Klinge

- Tanto-Form (Stichwaffe)

- Griff mit Tarnmuster

Messer, die als Werkzeuge eingestuft werden, unterliegen keinen Beschränkungen durch das WaffG.

Für Messer, die als Waffen einzustufen sind, gilt WaffG §2 (1)


§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.


Umgand umfaßt sowohl Erwerb, Eigentum als auch Besitz und Gebrauch.

Kurz gesagt: Nur für Erwachsene!

Falls der Umgang erlaubt ist, lautet die nächste Frage:

Darf das Messer auch in der Öffentlichkeit geführt werden?

(Führen ist jede Art des zugriffsbereiten Tragens - im Gegensatz zum Transport, bei dem die Waffe nicht zugriffsbereit ist, z.B. in einem abgesperrten Behälter)

Hier ist WaffG §42a anzuwenden:


§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten

1. 

Anscheinswaffen,

2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.


Das Messer auf den Bildern ist eindeutig ein Einhandmesser (Flipper erkennbar) und fällt somit unter das Führungsverbot des WafG §42a.

Kurz: Auch ein Erwachsener darf das Meser nur zu Hause benutzen und nicht draußen in der Hosentasche mit sich rumtragen.

ES1956  11.05.2015, 16:18

>>Messer, die als Werkzeuge eingestuft werden, unterliegen keinen Beschränkungen durch das WaffG.<<

Falsch. Siehe §42a WaffG.

Ja, die Länge ist unerheblich, es ist ein Einhandmesser und somit nicht erlaubt zu führen.Das ergibt sich aus der Vorrichtung mit der Du es via Daumen öffnen kannst

ES1956  10.05.2015, 11:17

>aus der Vorrichtung.....< Nein, das ergibt sich aus der Tatsache dass man es einhändig offenen kann. Eine spezielle Vorrichtung ist dafür nicht erforderlich.

KlausM1966  09.05.2015, 14:02

Es wurde nicht explizit nach dem Führen gefragt, deshalb muss deine Antwort mit JA beginnen. Der Besitz ist nämlich erlaubt und nur das Führen verboten.

Blacklight030  09.05.2015, 14:10
@KlausM1966

Stimmt...im Gegensatz zum Butterfly, aber wer so fragt, der will es führen

ES1956  11.05.2015, 21:51

Der nächste Fehler bei Ferner:

>>>Eine Ausnahme zum Verbot des Führens liegt nach §42a II WaffG dann vor, wenn die Waffe in einem geschlossenen Behältnis transportiert wird (also etwa nach dem Einkaufen der Waffe). Oder wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, etwa im Zusammenhang mit Brauchtum ................<<<

Transport erfordert immer ein verschlossenes Behältnis. Das Verbringen eines gekauften Messers in der Verpackung fällt hingegen unter die Ausnahmeregelung des berechtigten Interesses.

KlausM1966  12.05.2015, 13:48
@ES1956

Treffer und DH!! Es muss verschlossenes Behältnis heißen!!

Allerdings bin ich mir sicher, dass es so gemeint ist ;)

ES1956  10.05.2015, 10:31

Die Seite von ferner-alsdorf weist leider gravierende Fehler auf. Schon die Behauptung > Was schon keine Waffe ist, fällt auch nicht unter das Waffenrecht< ist schlicht falsch! Der §42a bezieht sich auch auf Werkzeuge (wie normale Taschenmesser) die eben keine Waffen sind aber trotzdem unter das Führungsverbot nach 42a fallen.

KlausM1966  11.05.2015, 10:58
@ES1956

Jetzt bist du es aber, der Unsinn verbreitet! Wenn man Sätze aus ihrem Zusammenhang reißt, kann man schnell von falschen Behauptungen sprechen. Es ist aber ein Zusammenhang mit den entsprechenden Gesetzen und Anlagen gegeben.

Was lt. der Definition in § 1 WaffG (bei Messern §1 II Nr.2 WaffG) und der zugehörigen Anlage 1 nicht als Waffe gilt, unterliegt selbstverständlich auch nicht dem Waffengesetz. Keine Waffe = kein Waffengesetz.

Der §42a bezieht sich auch auf Werkzeuge (wie normale Taschenmesser) die eben keine Waffen sind aber trotzdem unter das Führungsverbot nach 42a fallen.

In § 42a WaffG findet sich weder das Wort "Werkzeug" noch das Wort "Taschenmesser" und es ist auch kein weiterer Hinweis auf Anlagen enthalten außer auf Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und diese besagt:

"Hieb- und Stoßwaffen sind Geräte, die ihrem Wesen nach objektiv dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf (z.B. Wurfstern, Speer) Gesundheitsbeschädigungen oder Körperverletzungen beizubringen. Der damit klargestellte Begriff erstreckt sich nur auf Gegenstände, denen nach der Art ihrer ersten Anfertigung oder späteren Veränderung oder nach der herrschenden Verkehrsauffassung von vornherein der Begriff einer Waffe im technischen Sinn zukommt. Hierbei ist Hieb mit Schlag gleichzusetzen, so dass Schlagwaffen rechtlich Hieb- und Stoßwaffen gleichstehen.


Zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen z.B. zweiseitig geschliffene Messer, Dolche und Säbel. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob das Messer in seiner gesamten Gestaltung objektiv dazu bestimmt ist, als Waffe die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.


Keine Hieb- und Stoßwaffen sind solche Geräte, die zwar Hieb- und Stoßwaffen (§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1) nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen und stumpfer Schneiden offensichtlich nur für den Sport (z.B. Sportflorette, Sportdegen, hingegen nicht geschliffene Mensurschläger), zur Brauchtumspflege (z.B. historisch nachgebildete Degen, Lanzen) oder als Dekorationsgegenstand (z.B. Zierdegen, Dekorationsschwerter) geeignet sind.


Nicht zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen Werkzeuge (z.B. Macheten, Fahrtenmesser), Gleiches gilt auch für sogenannte Jagdnicker und Hirschfänger. Die als Jagdnicker bezeichneten feststehenden Messer mit einseitig geschliffener Klinge und typischer Griffform (oft mit Horngriffen) stellen heute übliche Schneidwerkzeuge zum Aufschärfen und Abhäuten von Wild dar und sind demnach nicht dazu bestimmt, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen. Gleiches gilt für Hirschfänger, die in der heutigen Zeit allenfalls noch als Bestandteil einer Jagd- oder Forstuniform (Zierrat) Verwendung finden.


Bei Klappmessern und feststehenden Messern ist eine Waffeneigenschaft grundsätzlich dann zu verneinen, wenn die Klinge in ihren technischen Merkmalen (Länge, Breite, Form) der eines Gebrauchsmessers (z.B. Küchenmesser, Taschenmesser) entspricht. Hiervon kann in der Regel dann ausgegangen werden, wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge kürzer als 8,5 cm oder nicht zweischneidig ist.

In Zweifelsfällen ist ein Feststellungsbescheid gemäß § 2 Absatz 5 zu beantragen."

Wenn auch Werkzeuge zu den Waffen gehören, dürfte ich meinem Nachbarn nicht mal eben einen großen Schraubendreher rüberbringen, ohne ihn in ein sicheres und verschlossenes Behältnis zu legen.

ES1956  11.05.2015, 16:31
@KlausM1966

Ich versuch es nochmal zu erklären:

1) Küchenmesser sind keine Waffen sondern Werkzeuge. Unbestritten, oder?

2) §42a WaffG regelt das Führen von (Küchen)Messern mit über 12cm Klingenlänge. Unbestritten, oder?

Wie kann man jetzt behaupten: >>> Was schon keine Waffe ist, fällt auch nicht unter das Waffenrecht<<<<

Unser Gesetzgeber hat sich erlaubt im Waffengesetz Regeln für den Umgang mit Gegenständen zu erlassen die keine Waffen sind.

KlausM1966  12.05.2015, 13:46
@ES1956

Jetzt versuche ich es noch mal:

Küchenmesser sind keine Waffen sondern Werkzeuge. Unbestritten, oder?

Küchenmesser sind keine Waffen sondern Werkzeuge und unterliegen als solche auch nicht dem Waffengesetz! Jetzt unbestritten!!

§42a WaffG regelt das Führen von (Küchen)Messern mit über 12cm Klingenlänge. Unbestritten, oder?

Falsch: §42a WaffG besagt:

§ 42a = Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten

1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.

Küchenmesser und Taschenmesser sind Gebrauchsmesser und werden in der unter 2. genannten Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 ausgenommen:

"... ist eine Waffeneigenschaft grundsätzlich dann zu verneinen, wenn die Klinge in ihren technischen Merkmalen (Länge, Breite, Form) der eines Gebrauchsmessers (z.B. Küchenmesser, Taschenmesser) entspricht. "

Wie kann man jetzt behaupten: >>> Was schon keine Waffe ist, fällt auch nicht unter das Waffenrecht<<<<

Unser Gesetzgeber hat sich erlaubt im Waffengesetz Regeln für den Umgang mit Gegenständen zu erlassen die keine Waffen sind.

Gebrauchsmesser = Werkzeuge = KEINE WAFFEN

Unser Gesetzgeber hat sich eben NICHT erlaubt, im Waffengesetz auch Regeln für den Umgang mit Gegenständen zu erlassen die keine Waffen sind.

Er hat in der Definition lt. §1 II Nr.2 WaffG) und der zugehörigen Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 genau bestimmt, was Waffen im Sinne des Waffengesetzes (hier bezogen auf Hieb- und Stoßwaffen und Messer mit einhändig feststellbarer Klinge oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm) sind!

Ein Küchenmesser mit 25 cm Klinge ist es leider nicht!

ES1956  12.05.2015, 15:11

@Klaus: Wir nähern uns an und es macht Spass mit jemanden zu diskutieren der auch Ahnung hat. Jetzt nur noch ein letzter Punkt: Ein Küchenmesser mit >12cm Klinge ist unbestritten keine Waffe. Fällt es dann deiner Meinung nach nicht trotzdem unter das Verbot nach 42a?

KlausM1966  19.05.2015, 13:30
@ES1956

@ ES1956:

Ich gebe das Kompliment gern zurück und entschuldige mich für die späte Antwort. Ich war abwesend ;)

Ein Küchenmesser mit >12cm Klinge ist unbestritten keine Waffe. Fällt es dann deiner Meinung nach nicht trotzdem unter das Verbot nach 42a?

Da liegt genau das Problem von unserem neuen Waffengesetz! Nach den, in diesem Gesetz und seinen Anlagen, genannten Definitionen bleibt zu viel Interpretationsspielraum und somit ist es teilweise Auslegungssache.

Wenn ein Koch nach Feierabend seine Messerrolle mit nach Hause nimmt, aber auf dem Heimweg noch ein Feierabendbier bei der Konkurrenz trinken geht, dann würde es sich ja nach §42a WaffG strafbar machen, wenn denn seine Messer diesem Gesetz unterliegen. Klar könnte man nun sagen, dass eine Ausnahme nach Abs. 3 gilt, da er die Messer ja zur Berufsausübung benötigt. Dieses ist aber zu verneinen, da sein Kneipenabstecher nichts mehr mit der Berufsausübung zutun hat.

Trotzdem macht er sich eben nicht strafbar, weil seine Messer keine Waffen sind. Das WaffG regelt nach § 1 Abs. 1 +2 WaffG den Umgang mit Waffen und bestimmt was Waffen sind.

Waffengesetz (WaffG)

§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

(1)

Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen

oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

Lt. der Begriffsbestimmung (Anlage 1) gehören Küchenmesser nicht zu den in § 1 Abs. 2 Nummer 2 Buchstaben a + b genannten, tragbaren Gegenständen und sind deshalb auch keine Waffen im Sinne des WaffG.

Das Führen eines Küchenmessers mit einer Klinge > 12 cm, kann nicht als Verstoß nach § 42a WaffG geahndet werden, da diese Ahndung dem § 1 Abs. 1WaffG widerspricht: "Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen"

Das ist aber nur die juristische Sichtweise. Ich persönlich würde die Begriffsbestimmung erweitern, denn sowohl mit Gebrauchsmessern, und sonstigen Messer unter 8,5 cm Klingenlänge, als auch mit Schraubendrehern- und Schlüsseln lassen sich ohne weiteres tödliche Verletzungen zu fügen und somit auch die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen beseitigen oder herabzusetzen!

Genau genommen sind viele Betrachtungen innerhalb des WaffG in seiner gültigen Form eher unsinnig. Besonders der Bereich des Führungsverbotes kommt viel zu kurz.

Meine Meinung:

In der Öffentlichkeit ist das Tragen und Führen für jegliche Arten von Messern, Werkzeugen, Sportgeräten (Baseballschläger etc.) usw. zu untersagen, wenn diese Gegenstände wie Waffen nach § 1 Abs. 2 eingesetzt werden könnten.

Hallo

es ist in so weit legal das du es zuhause haben darfst, wäre die Klingenläge über 12cm dann auch das nicht.

Sowohl die geschwärzte Klinge als auch das Öffnen mit einer Hand ist verboten in Deutschland zu führen. Das heißt wirst du damit in der Öffentlichkeit angetroffen wird es eingezogen und du bekommst eine Geldstrafe. Solltest du unter 18 sein ist es selbstverständlich in dir in jedem Falle nicht erlaubt es weder zu besitzen noch mit dir zu führen.

Gruß

PatrickLassan  10.05.2015, 16:17

es ist in so weit legal das du es zuhause haben darfst, wäre die Klingenläge über 12cm dann auch das nicht.

Feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm unterliegen dem Führungsverbot nach § 42a Waffengesetz. Das bedeutet nicht, dass der Besitz von Messern mit mehr als 12 cm verboten wäre. 

Sowohl die geschwärzte Klinge als auch das Öffnen mit einer Hand ist verboten in Deutschland zu führen.

Nicht ganz. Das Führungsverbot gilt für feststellbare Einhandmesser. 

ES1956  09.05.2015, 21:08

>wäre die Klingenläge über 12cm dann auch das nicht.<

Quatsch.

KlausM1966  09.05.2015, 13:53

DH für die einzige richtige Antwort hier!

Wo hast du das mit der geschwärzten Klinge her?

clemensw  09.05.2015, 14:00
@KlausM1966

Auch von mir DH.

Geschwärzte Klinge ist eines der Kennzeichen für eine Waffe, ich schreib dazu gleich mehr

VunterSlaush  09.05.2015, 14:03
@clemensw

Das schwärzen von Klingen hat einen militärischen Hintergrund, die Reflektion von Licht wird dadurch unterdrückt. 

Grüße

nö, ist nicht