Mache ich mich Strafbar?
Ich habe folgende Geschäftsidee: ich drucke im 3D-Drucker diese Plastik-Münzen, wie sie für einen Autoscooter benötigt werden. Damit könnte ich eine Art Schwarzmarkt auf der Kirchweih gründen, indem ich einfach alle Preise unterbiete. Die Frage ist nun, inwiefern ich mich damit strafbar mache, immerhin verkaufe ich ja bloß Plastikchips, das ist doch keine Straftat??
3 Antworten
Urkundenfälschung und Betrug, Leistungserschleichung und Anstiftung oder Begünstigung, Beihilfe zu Bertrug und zur Leistungserschleichung. Führung falscher Titel und Namen, falls Du Dich als eine Firma ausgibst und das ist auch wieder Betrug usw.pp. Geldfälschung, falls die Dinger auch als Geldersatz gelten usw. Verstoss gegen die AGB der Firma, die diese Dinger selbst herstellt und Markenbetrug, Markenmissbrauch, Nachmachen der Chips. Wird eine hohe Abmahung dann fällig.
Betrug gegenüber den Käufern der gefälschten Chips und Schädigung des Schausstellers je nachdem was sie wussten oder nicht wussten, unrechtmäßiger Gebrauch oder Missbrauch von dem Automaten mittels der falschen Chips, weil der Schausteller auch um seinen Gewinn gebracht wird oder werden soll im Versuch oder in der Vollendung, je nachdem ob die gefälschten Chips funktionieren. Unterschlagung von Geld, was dem Schausteller zustehen würde. Es ist strafbar nach STGB und auch sicher schadensersatzpflichtig nach BGB. entgangener Gewinn beim Schausteller durch den Betrug.
Im Volksmund ist man bei so einem Vorgehen definitiv gleich beim Begriff "Betrug"
Der juristische Betrug setzt allerdings zwei wesentliche Komonenten vorraus: 1. Ein Mensch muss getäuscht worden sein
(Wenn der Käufer wusste, dass es keine echten validen Chips waren, fällt eine Täuschung gegenüber dem Käufer also weg
2. Dieser Mensch muss durch die Täuschung zu einer ihn am Vermögen schadenden Handlung, Duldung oder Unterlassung gebracht worden sein.
Für den Betreiber (Schausteller) kommt beides nicht zum Zug: Der Betreiber wurde nicht aktiv getäuscht (die Maschine wurde "getäuscht) - und der Betreiber wurde auch nicht zu einer vermögensschädlichen Handlung, Duldung, oder Unterlassung gebracht (solche Maschinen funktionieren ganz ohne Menschen, da wird nicht zuerst vom Betreiber geprüft ob die Münzen auch echt sind - du wirfst sie ein und fährst, er kann derweil auch Zeitung lesen)
Der juristische Betrugstatbestand fällt hier also weg, dazu gibt es ja eben das Erschleichen der Leistung - der Tatbestand ist jedenfalls erfüllt.
Alle anderen von dir erwähnten Ansprüche begründen sich auf das Zivilrecht und nicht auf das Strafgesetzbuch. Die Schädigung am Vermögen, eine mögliche Rufschädigung, ... das alles kann man zivilrechtlich einfordern, begründet aber keine Grundlage für einen Straftatbestand.
ok. ja danke. ich bei mir auch ca 30 jahre her, dass ich wenige Semester Jura auch mal studiert habe.
Du, absolt kein Problem - im Wesentlichen hast du ja alle Punkte richtig erkannt und es sind halt nur die Fachtermini etwas anders (z.B haben der 'einfache Betrug an Menschen' und das 'erschleichen einer Leistung an Maschinen' den exakt gleichen Strafrahmen [zumindest bei uns in Österreich] - das heißt also es geht um die gleiche Art der Tat: Du machst einen anderen durch eine hinterlistige Methode ärmer - nur ist die Art und Weise unterschiedlich)
Meine Kommentare sollten auch überhaupt keine Kritik oderso sein, ich bin es nur gewohnt gerade im Strafrecht etwas genau zu sein, weil ich gewissermaßen dafür brenne. Letztlich war die Frage vom Fragesteller aber ohnehin "mache ich mich strafbar" - und das ist jedenfalls mit "Ja" zu beantworten.
Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
Damit betrügst du die Schsusteller. Wenn die dich erwischen, (und das werden sie), beziehst du die Prügel deines Lebens.
Urkundenfälschung nein, da diese Chips keine Urkunden darstellen (keine Schrift die ein Rechtsverhältnis begründet)
Betrug nein, da kein Dritter aktiv getäuscht wird (es liegt keine Selbstschädigung des Getäuschten vor)
Erschleichen einer Leistung JA - ein Automat erbringt eine Leistung, ohne dass das entsprechende Entgelt entrichtet wurde. Aber hier nur Beitragstäter, kein unmittelbarer Täter
Führung falscher Titel und Namen im StGB Nein, hier werden öffentliche Amtsträger geschützt, keine Privaten Firmen (sehr wohl aber zivilrechtlich einklagbar)
Geldfälschung nein, Diese Marken sind allenfalls Wertpapiere und keine gesetzlichen Zahlungsmittel
Verstoß gegen die AGB, spielen hier keine Rolle, da der Fragesteller von vornherein nicht vertraglich mit dem betroffenen Unternehmen rechtsgeschäftlich in Kontakt tritt, also spielen die AGB keine Rolle - es gibt ja auch keinen Vertrag.
Zivilrechtlich bleibt sicher einiges hängen, zielt man doch darauf ab einem bestimmten Unternehmen gezielt wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Strafrechtlich bleibt allerdings nur der Beitrag zum Erschleichen einer Leistung.