Lebensmittel-Kennzeichnungspflicht auch für "Give-Aways"?
Ich möchte kleine selbstgestaltete Pralinenschachteln mit gekauften Pralinen befüllen und Sie meinen Kunden auf der Messe als Give-Away mitgeben... müssen auf diesen Schachteln auch die Zutaten mit angegeben werden, oder gilt diese Lebensmittel-Kennzeichnungspflicht nur wenn die Lebensmittel verkauft und nicht verschenkt werden? Ich bräuchte hierzu irgendwelche verlässlichen Quellen, die ich meiner Chefin vorlegen kann... Vielen Dank schon mal für die Antworten :)
2 Antworten
Hier stellt sich mir die Frage, ob das, was du tust, ein "gewerbsmäßiges Inverkehrbringen von Lebensmitteln" gemäß der Lebensmittel-Basis-Verordnung ist.
Wenn ja, dann muss die Kennzeichnung der Lebensmittelinformations-Verordnung entsprechen. Und wenn man die selbstgstalteten Schachteln als Fertigpackungen ansieht, dann muss auch ein Zutatenverzeichnis darauf angebracht sein.
Gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Lebensmittel-Rahmen-VO, also VO (EG 178/2002 ist "Inverkehrbringen" :
"das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst"
Hier steht auch etwas von "unentgeltlich". Beim Inverkehrbringen scheint es also keine notwendige Voraussetzung zu sein, dass man für die Ware Geld oder eine andere direkte Gegenleistung vom Empfänger verlangt.
Von daher wäre auch das Verschenken ein Inverkehrbringen, solange man eine gewerbetreibende Person oder Firma ist, und keine Privatperson.
Ich denke, es kann einer Privatperson nicht verboten werden, ein oder mehrere Lebensmittel aus einer Verkaufsverpackung auszupacken, in eine selbstgebastelte Geschenkbox zu packen, und dieses Geschenk an jemanden weiterzureichen (z.B. als Mutter auf der Geburtstagsparty der eigenen Kinder).
Wo hier genau die Grenze liegt, was also Lebensmittelkontrolleure zu Aktivitäten auf wohltätigen Schulbasaren, Kirchenfesten oder Flohmärkten sagen würden, weiß ich auch nicht so genau.
Vermutlich gibt es dazu irgendwelche Gerichtsurteile, aber die sind nicht so leicht aufzutreiben. Zuweilen werden derartige Fragen in Zeitschriften wie der ZLR (Zeitschrift für das gesamte Lebensmittelrecht) diskutiert.
Man könnte sich mit einer derartigen Frage z.B. an die ZLR-Redaktion wenden:
E-Mail-Adresse: zlr@krohnlegal.de
Oder man fragt beim Verlag, der die ZLR herausgibt, nämlich der dfv Mediengruppe:
torsten.kutschke@dfv.de
Die Lebensmittelkennzeichnung ist auch bei Geschenken Pflicht. Ausnahme: Die Privatperson verschenkt selbstgebackene Plätzchen.